Das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg hatte sich in seinem Urteil vom 20. Mai 2026 (Az. 3 UKI 15/25 e) mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Mobilfunkanbieters zu befassen. Diese sahen ein einseitiges Kündigungsrecht des Anbieters vor Ablauf der Mindestlaufzeit vor.
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Herzlich willkommen zur ersten Ausgabe des Newsletters der Kanzlei Koch & Neumann!
Aktuell überschlagen sich die Ereignisse im Bereich des Telekommunikations- und IT-Sicherheitsrechts. Mit unserem Newsletter möchten wir ein wenig dazu beitragen, dass Sie in diesen stürmischen Zeiten Orientierung und Überblick behalten können. Wir möchten daher im Monatsrhythmus – jeweils etwa zur Monatsmitte – über aus unserer Sicht besonders bedeutsame Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern unserer Kanzlei berichten. Und auch aus der Kanzlei selbst. Dabei beginnen wir diesmal unter anderem mit der TKG-Novelle, der Änderung der Frequenzverordnung und einem Kommissionsvorschlag für Satellitenmobilfunkdienste im 2-Gigahertz (GHz)-Band.
Seine Reihe von Entscheidungen zum Telekommunikationskundenschutzrecht hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit einer am 10. Juni 2026 veröffentlichten Entscheidung vom 21. Mai 2026 (Az. III ZR 220/25) fortgesetzt. Mit diesem Urteil hat der BGH geklärt, in welcher Weise Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste ihrer Verpflichtung aus § 56 Abs. 1 S. 2 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) nachzukommen haben. Dieser Bestimmung zufolge müssen die Anbieter Verbrauchern vor Vertragsschluss einen Vertrag mit einer anfänglichen Laufzeit von höchstens zwölf Monaten anbieten. Nachdem der BGH kundenschutzrechtliche Fragen zuletzt des Öfteren im Sinne eines möglichst weitreichenden Verbraucherschutzes beantwortet hatte (siehe unlängst etwa den Blogbeitrag „BGH: zeitliche Höchstgrenze beim erstmaligen Abschluss von Telekommunikationsverträgen“ vom 10. Februar 2026), hat er nun eine eher unternehmensfreundliche Lesart bestätigt.
Das Kundenschutzrecht im Telekommunikationsgesetz (TKG) gewinnt seit Jahren zunehmend an Bedeutung. Der Gesetzgeber hat zahlreiche Vorschriften geschaffen, mit denen auf den besonderen Schutzbedarf bei der Inanspruchnahme von Internet-, Mobilfunk- und anderen Telekommunikationsdiensten reagiert werden soll. Verstöße gegen diese Vorschriften können einzelnen Anbietern Vorteile im Wettbewerb mit rechtstreuen Unternehmen verschaffen. Das wiederum ruft an sich das so genannte Lauterkeitsrecht auf den Plan, normiert im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). In seinem Urteil vom 6. Februar 2026 (Az. 38 O 243/23) hat sich das Landgericht (LG) Düsseldorf nun mit der praktisch sehr bedeutsamen Frage befasst, wie sich beide Gesetze zueinander verhalten.
Seit Inkrafttreten der Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) im Jahr 2021 haben Verbraucher unter bestimmten Voraussetzungen erstmals einen Anspruch auf Minderung des vertraglich vereinbarten Entgelts, wenn es zu gravierenden Leistungsdefiziten bei einem von ihnen genutzten Telekommunikationsdienst kommt (§ 57 Abs. 4 S. 1 TKG). Die Bundesnetzagentur kann die Anforderungen an dieses Minderungsrecht näher konkretisieren (§ 57 Abs. 5 TKG). Am 15. April 2026 hat sie nun eine entsprechende Festlegung erlassen, die ab dem 20. April 2026 gilt. Welche Regelungen wurden hier im Einzelnen getroffen?
Am 12. März 2026 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) ein Urteil (Rs. C-514/24) gesprochen, das eine auch in der deutschen Rechtspraxis umstrittenen Frage zum Gegenstand hat: Unter welchen Voraussetzungen ist das Sonderkündigungsrecht für Telekommunikationsverträge ausgeschlossen, das Endnutzern grundsätzlich zusteht, wenn der Anbieter eine einseitige Vertragsanpassung vornehmen möchte? Der EuGH hat dabei nun eine der hierbei vorgesehenen Ausnahmen im Sinne eines wirksamen Verbraucherschutzes eng gezogen.
Mit einer am 22. Januar 2026 veröffentlichten Entscheidung vom 8. Januar 2026 (Az. III ZR 8/25) hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine für die Telekommunikationspraxis überaus bedeutsame Rechtsfrage geklärt. Es geht dabei um den Zeitpunkt, zu dem die Laufzeit eines Vertrags über öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste beginnt. Von diesem aus ist nämlich zu bemessen, ob die vertraglich vereinbarte Dauer der Vertragsbeziehung gegen die zeitliche Begrenzung auf 24 Monate verstößt, die sowohl in § 56 Abs. 1 S. 1 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) als auch in § 309 Nr. 9 lit. a des Bürgerlichen Gesetzesbuchs (BGB) vorgesehen ist. Bereits Mitte 2025 hatte der BGH entschieden, dass für vorzeitige Vertragsverlängerungen hierbei auf den Zeitpunkt der Verlängerung abzustellen ist, nicht aber auf das ggf. erst spätere Ende der bisherigen Vertragslaufzeit (siehe dazu den Blogbeitrag „BGH: zeitliche Höchstgrenze bei vorzeitiger Verlängerung von Telekommunikationsverträgen“ vom 2. August 2025). In seiner jetzt vorliegenden Entscheidung überträgt der BGH diese zumindest auf den ersten Blick verbraucherfreundliche Haltung auch auf den Abschluss eines Erstvertrags.
Die zeitlichen Grenzen, die beim Abschluss und der Verlängerung von Verträgen über öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste bestehen, sind in den letzten Jahren Gegenstand zahlreicher Gerichtsverfahren gewesen. Sowohl das Telekommunikationsgesetz (TKG) als auch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) legen hier für den Bereich des Massengeschäfts eine Höchstgrenze von zwei Jahren fest. Erst unlängst hatte sich das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) in Hamburg dazu geäußert, auf welchen Zeitpunkt für die Bemessung der so begrenzten Vertragslaufzeit abzustellen ist (siehe dazu den Blogbeitrag „OLG Hamburg: Beginn der (anfänglichen) Laufzeit von Telekommunikationsverträgen“ vom 15. Juli 2025). Nunmehr hat sich auch der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 10. Juli 2025 (Az. III ZR 61/24) erstmals ausführlicher zu diesem Themenkomplex zu Wort gemeldet.
Einer der zentralen Regelungsgegenstände des Telekommunikationsgesetzes (TKG) sind Telekommunikationsdienste. Dabei gelten die einschlägigen Vorschriften des Gesetzes allerdings ganz überwiegend nicht für alle Telekommunikationsdienste, sondern nur für solche, die „öffentlich zugänglich“ sind. Wann ein Dienst „öffentlich zugänglich“ ist, beantwortet das TKG zwar in § 3 Nr. 44 dahingehend, dass er hierfür „einem unbestimmten Personenkreis zur Verfügung stehe[n]“ muss. Damit ist das Problem aber nur auf die Frage verlagert, wann ein solcher unbestimmter Personenkreis vorliegt. Diese Frage ist trotz ihrer Bedeutung bislang nicht abschließend beantwortet. Impulse für eine Klärung könnten nun angesichts einer aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus einem anderen Rechtsgebiet kommen, dem EU-Flugreiserecht.
Eine der aktuell umstrittensten Fragen im 2021 novellierten Recht des Telekommunikationskundenschutzes betrifft den Zeitpunkt, zu dem die Laufzeit eines Vertrags über öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste beginnt. Denn davon hängt es unter anderem ab, ob die zeitliche Begrenzung auf zwei Jahre eingehalten wird, die sowohl § 56 Abs. 1 S. 1 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) als auch § 309 Nr. 9 lit. a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) vorgeben. Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) in Hamburg hat sich in seinem Urteil vom 19. Dezember 2024 (Az. 10 UKI 1/24) in dieser Frage nun klar positioniert und dabei eine (jedenfalls auf den ersten Blick) verbraucherfreundliche Haltung eingenommen.
Aktuelle Informationen
2.7.2026: In LMK 2026, 810442 ist eine Entscheidungsanmerkung von Rechtsanwalt Neumann zum Urteil des BGH vom 8. Januar 2026 (Az. III ZR 8/25) über den Beginn der Vertragslaufzeit im Anwendungsbereich von § 56 Abs. 1 TKG erschienen.
18.6.2026: Das Handelsblatt führt Rechtsanwalt Prof. Dr. Koch in seiner aktuellen Aufstellung „Deutschlands Beste Anwälte 2026“ für den Bereich „Gewerblicher Rechtsschutz“ und „Öffentliches Wirtschaftsrecht“ sowie Rechtsanwalt Neumann für den Bereich „Telekommunikationsrecht“ auf.
18.6.2026: Andreas Neumann hat heute beim Verband der Anbieter im Digital- und Telekommunikationsmarkt (VATM) e. V. einen Online-Vortrag zum „TKG-Änderungsgesetz 2026: vom Referenten- zum Regierungsentwurf“ gehalten.
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