Mit Urteil vom 8. Dezember 2017 (Az. 11 A 566/13) hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster der Klage eines Unternehmens stattgegeben, das Altkleider in von ihm aufgestellten Sammelcontainern sammelt. Die Entscheidung ist deshalb interessant, weil die beklagte Gemeinde der Auffassung war, sie könne die Aufstellung von Altkleidercontainern zum Gegenstand privatrechtlicher Gestattungsverträge machen. Dabei sollte der Aufsteller zum Zuge kommen, der das höchste „Konzessionsentgelt“ anbietet. Dieser Praxis ist das Gericht mit seinem Urteil entgegengetreten.
Es kommt selten vor, dass organisatorische Angelegenheiten der Rechtsanwaltschaft und verfahrensrechtliche Fragestellungen öffentliche Aufmerkamkeit erlangen. Kurz vor Jahresende ist solches dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach, dem „beA“, gelungen. Eigentlich sollten seit dem 1. Januar 2018 alle Rechtsanwälte verpflichtet sein, ein solches Postfach vorzuhalten (§ 31a Abs. 6 BRAO 2018), um hiermit ihrer ab demselben Zeitpunkt geltenden Verpflichtung nachzukommen, einen sicheren Übermittlungsweg für die gerichtliche Zustellung elektronischer Dokumente zu eröffnen (§ 174 Abs. 3 S. 4 ZPO 2018). Das ist allerdings nicht mehr möglich, nachdem die für die Einrichtung des Postfachs zuständige Bundesrechtsanwaltskammer das System bis auf weiteres außer Betrieb genommen hat. Hintergrund war das Bekanntwerden massiver Sicherheitslücken.[1]Ausführlich hierzu die golem.de-Beiträge „Bundesrechtsanwaltskammer verteilt HTTPS-Hintertüre“ v. 23.12.2017 und „Noch mehr Sicherheitslücken im Anwaltspostfach“ v. … Continue reading Diese sind, soweit erkennbar, durchaus grundlegender Natur, so dass mit einer kurzfristigen Wiederinbetriebnahme eher nicht zu rechnen ist. Das wirft die Frage auf, wie sich das auf die seit dem 1. Januar 2018 geltende Verpflichtung auswirkt, einen sicheren Übermittlungsweg einzurichten.
Fußnoten[+]
↑1 | Ausführlich hierzu die golem.de-Beiträge „Bundesrechtsanwaltskammer verteilt HTTPS-Hintertüre“ v. 23.12.2017 und „Noch mehr Sicherheitslücken im Anwaltspostfach“ v. 4.1.2018. |
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Am heutigen Tag wurde die neue WWW-Präsenz der Kanzlei Koch & Neumann freigeschaltet. Bestandteil des neuen Internetauftritts ist auch dieses Blog, in dem wir in unregelmäßigen Abständen über neue rechtliche Entwicklungen berichten werden. Wir freuen uns über – (mehr oder weniger) gerne auch kritische – Rückmeldungen.
Aktuelle Informationen
13.6.2024: Das Handelsblatt führt Rechtsanwalt Prof. Dr. Koch in seiner aktuellen Aufstellung „Deutschlands Beste Anwälte 2024“ für den Bereich „Gewerblicher Rechtsschutz“ und „Öffentliches Wirtschaftsrecht“ sowie Rechtsanwalt Neumann für den Bereich „Telekommunikationsrecht“ auf.
16.6.2023: Das Handelsblatt führt Rechtsanwalt Prof. Dr. Koch in seiner aktuellen Aufstellung „Deutschlands Beste Anwälte 2023“ für den Bereich „Gewerblicher Rechtsschutz“ auf.
28.3.2023: Der JUVE-Verlag berichtet im Rahmen eines Artikels über ein zivilgerichtliches Verfahren auch über die Tätigkeit der „Bonner TK-Boutique“ Koch & Neumann.
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