Seine Reihe von Entscheidungen zum Telekommunikationskundenschutzrecht hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit einer am 10. Juni 2026 veröffentlichten Entscheidung vom 21. Mai 2026 (Az. III ZR 220/25) fortgesetzt. Mit diesem Urteil hat der BGH geklärt, in welcher Weise Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste ihrer Verpflichtung aus § 56 Abs. 1 S. 2 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) nachzukommen haben. Dieser Bestimmung zufolge müssen die Anbieter Verbrauchern vor Vertragsschluss einen Vertrag mit einer anfänglichen Laufzeit von höchstens zwölf Monaten anbieten. Nachdem der BGH kundenschutzrechtliche Fragen zuletzt des Öfteren im Sinne eines möglichst weitreichenden Verbraucherschutzes beantwortet hatte (siehe unlängst etwa den Blogbeitrag „BGH: zeitliche Höchstgrenze beim erstmaligen Abschluss von Telekommunikationsverträgen“ vom 10. Februar 2026), hat er nun eine eher unternehmensfreundliche Lesart bestätigt.

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Mobilfunkmast

Am 10. Juni 2026 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines „Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Verbesserung der telekommunikationsrechtlichen Rahmenbedingungen für den Ausbau von Telekommunikationsnetze“ verabschiedet. Das Gesetz soll vor allem zwei Zielen dienen: der Beschleunigung des Ausbaus von Telekommunikationsnetzen und der Anpassung an die Gigabit-Infrastrukturverordnung (EU) 2024/1309, die seit dem 12. November 2025 in weiten Teilen unmittelbar in Deutschland anwendbar ist.

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Zwei Lego-Figuren halten Schilder mit "TKG" und "UWG" hoch und stehen neben einem Telefon.

Das Kundenschutzrecht im Telekommunikationsgesetz (TKG) gewinnt seit Jahren zunehmend an Bedeutung. Der Gesetzgeber hat zahlreiche Vorschriften geschaffen, mit denen auf den besonderen Schutzbedarf bei der Inanspruchnahme von Internet-, Mobilfunk- und anderen Telekommunikationsdiensten reagiert werden soll. Verstöße gegen diese Vorschriften können einzelnen Anbietern Vorteile im Wettbewerb mit rechtstreuen Unternehmen verschaffen. Das wiederum ruft an sich das so genannte Lauterkeitsrecht auf den Plan, normiert im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). In seinem Urteil vom 6. Februar 2026 (Az. 38 O 243/23) hat sich das Landgericht (LG) Düsseldorf nun mit der praktisch sehr bedeutsamen Frage befasst, wie sich beide Gesetze zueinander verhalten.

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Über die Schule meiner Kinder kommen regelmäßig spannende Rechtsfragen herein. Zuletzt diese: Ein Austauschschüler aus einem Nicht-EU-Land möchte bei der Einreise nach Deutschland aus religiösen Gründen keine Fingerabdrücke abgeben. Wird es bei der Einreise Probleme geben?

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Im aktuellen Heft der K&R (2026, 293) ist mein Aufsatz „Nach der Umsetzung der NIS-2-Richtlinie ist vor der Reform der NIS-2-Richtlinie“ erschienen.

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Mobiltelefon in einem Haufen Münzen liegend.

Seit Inkrafttreten der Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) im Jahr 2021 haben Verbraucher unter bestimmten Voraussetzungen erstmals einen Anspruch auf Minderung des vertraglich vereinbarten Entgelts, wenn es zu gravierenden Leistungsdefiziten bei einem von ihnen genutzten Telekommunikationsdienst kommt (§ 57 Abs. 4 S. 1 TKG). Die Bundesnetzagentur kann die Anforderungen an dieses Minderungsrecht näher konkretisieren (§ 57 Abs. 5 TKG). Am 15. April 2026 hat sie nun eine entsprechende Festlegung erlassen, die ab dem 20. April 2026 gilt. Welche Regelungen wurden hier im Einzelnen getroffen?

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Der Telekommunikationssektor weist für das Gemeinwesen eine besondere Kritikalität auf. Fallen hier kritische Infrastrukturen aus, hat dies unmittelbare Folgen für die übrigen (kritischen und unkritischen) Infrastrukturen. Praktisch alle Lebensbereiche sind auf funktionierende Telekommunikationsdienstleistungen angewiesen, um ihrerseits funktionieren zu können. Hinzu kommt, dass der TK-Sektor europaweit im wahrsten Sinne des Wortes vernetzt ist.

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Rückseiten von Aktenordner auf Regal.

Am 12. März 2026 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) ein Urteil (Rs. C-514/24) gesprochen, das eine auch in der deutschen Rechtspraxis umstrittenen Frage zum Gegenstand hat: Unter welchen Voraussetzungen ist das Sonderkündigungsrecht für Telekommunikationsverträge ausgeschlossen, das Endnutzern grundsätzlich zusteht, wenn der Anbieter eine einseitige Vertragsanpassung vornehmen möchte? Der EuGH hat dabei nun eine der hierbei vorgesehenen Ausnahmen im Sinne eines wirksamen Verbraucherschutzes eng gezogen.

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Als Hobby leite ich zusammen mit meiner Frau die Rechtskunde AG am Gymnasium meiner Kinder (Albert-Einstein-Gymnasium Sankt Augustin). Für die AG habe ich mich mit „Alter und Recht“ beschäftigt. Das hat einige interessante Erkenntnisse gebracht: Fünfjährige dürfen bei einer Änderung des Nachnamens mitreden;

ab 13 darf man Nachhilfe geben,

ab 14 kann man allein über den Besuch des Religionsunterrichts entscheiden;

eidesfähig ist man im Zivilprozess mit 16, im Strafprozess mit 18;

ab 18 darf man auch ins Sonnenstudio;

Bundeskanzler:in kann man mit 18 werden, Bürgermeister:in in NRW mit 23, Bundesbeauftragte:r für den Datenschutz und Informationsfreiheit erst mit 35 und mit einem Job als Bundesverfassungsrichter:in oder als Bundespräsident:in muss man bis 40 warten;

Kinder adoptieren geht ab 25

und mit 70 ist Schluss für Notar:innen1 BvR 1796/23 sieht das anders – und Schöff:innen.

Hier gibt es die ganze Liste!

In der aktuellen Ausgabe der Netzwirtschaften & Recht (Heft 1/2026) ist ein Aufsatz von mir zum Thema „Der Schutz (besonders) wichtiger und kritischer Netzinfrastrukturen – Anforderungen an die Betreiber nach der Umsetzung der NIS-2- und der CER-Richtlinie“ erschienen.
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