19.3.2020: Es gibt ein weiteres Update zu Ausgangssperren

13.3.2020: Es gibt ein weiteres Update zu Schul- und Kita-Schließungen

11.3.2020: Unten gibt es ein Update zum Verbot von Großveranstaltungen

Es herrscht Corona-Hysterie. In Supermärkten sind die Regale mit (Billig-) Nudeln und Toilettenpapier leergekauft – schließlich droht Corona-Quarantäne. Was bei all der Panik und Hysterie konsequent zu kurz kommt, sind Fakten. Als Rechtswissenschaftler und Anwalt will ich mich weiterer Kommentare zu Sinn und Unsinn der derzeit ergriffenen Maßnahmen – auch im Verhältnis zur jährlichen Grippewelle – enthalten. Hier sind Gesundheitsexperten gefragt. Dafür werde ich im Folgenden die rechtlichen Grundlagen einer Quarantäne näher beleuchten und dabei insbesondere den derzeit immer wieder geäußerten Fragen nachgehen: „Dürfen die das denn so einfach?“, „Reicht dazu ein Anruf?“, „Darf ich dann nicht einmal mehr mit dem Hund vor die Tür?“ und „Wie kann ich mich dagegen wehren?“ Um es gleich vorwegzunehmen: Ja, ja, ja und einstweiliger Rechtsschutz beim zuständigen Verwaltungsgericht (bis zu einer Entscheidung dürfte sich allerdings die Quarantäne durch Zeitablauf erledigt haben …).

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Telefon

Auf großes öffentliches Interesse traf im letzten Jahr ein Urteil des Berliner Kammergerichts vom 31. Mai 2017 (zum Az. 21 U 9/16). Das Gericht hatte zu entscheiden, ob Facebook in dem konkreten Fall den Eltern Zugang zum Facebook-Konto ihrer verstorbenen Tochter gewähren muss. Die Entscheidung wirft eine Vielzahl sehr spannender Fragen auf, die verschiedene Rechtsgebiete berühren und die das Kammergericht in für Zivilgerichte nicht immer selbstverständlicher Ausführlichkeit abhandelt. Zahlreiche der ansprochenen Fragen sind auch aus Sicht des Telekommunikationsrechtlers interessant. Dazu zählt u. a. die Frage, ob eine Verletzung des Fernmeldegeheimnisses, also der Vertraulichkeit der Telekommunikation, bereits dann ausscheidet, wenn nur einer der beiden Kommunikationspartner mit der Offenlegung der Kommunikationsinhalte (oder Kommunikationsdaten) einverstanden ist, oder ob es der Einwilligung aller Beteiligten bedarf. Das Kammergericht hat sich für die letztgenannte Sichtweise entschieden (Rn. 104).

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