Koch & Neumann
  • Blog
  • Kanzlei
  • Tätigkeitsschwerpunkte
  • Fälle
  • Veröffentlichungen
  • Veranstaltungen
  • Mitarbeiter
  • Click to open the search input field Click to open the search input field Suche
  • Menü Menü

Fälle

Der beste Fall ist in der Regel derjenige, der sich ohne abschließende Gerichtsentscheidung zur Zufriedenheit des Mandanten abschließen lässt. Die Kanzlei Koch & Neumann ist daher stets bemüht, eine zeitnahe und kostenminimale außergerichtliche Klärung rechtlicher Streitigkeiten im Mandanteninteresse herbeizuführen. Dennoch lassen sich gerichtliche Auseinandersetzungen natürlich nicht immer vermeiden. Die Kanzlei verfügt daher seit ihrer Gründung im Jahr 2006 über umfassende forensische Erfahrung, insbesondere vor den Verwaltungsgerichten einschließlich des Bundesverwaltungsgerichts. An der vorliegenden Stelle werden jedoch bewusst nur einige ausgewählte Verfahren ausführlich dokumentiert, denen fallübergreifendes Interesse zukommen dürfte, derzeit aus dem Bereich des Sondernutzungsrechts sowie aus anderen Rechtsgebieten.

Entscheidungen
  • Kanzlei
    • Aktuelles (Archiv)
    • Ausbildung
    • Anfahrt
  • Tätigkeitsschwerpunkte
    • Telekommunikationsrecht
    • Technikrecht
    • Sondernutzungsrecht
    • Internetrecht
    • Datenschutzrecht
  • Fälle
    • Sondernutzungsrecht
    • Sonstige Rechtsgebiete
  • Veröffentlichungen
    • Materialien zum Netzwirtschaftsrecht
    • Einzelveröffentlichungen
  • Veranstaltungen
    • Einführung das deutsche IT-Strafrecht
    • Einführung in das deutsche IT-Strafrecht
    • IP-Strafecht
    • Produktsicherheit und Marktüberwachung
    • Verschlüsselung in der anwaltlichen Praxis
    • Datensicherung in der anwaltlichen Praxis
    • Verschlüsselung in der E-Mailkommunikation und IT-Sicherheit in Unternehmen
    • Verschlüsselung in der anwaltlichen Praxis
  • Mitarbeiter
    • Prof. Dr. Alexander Koch
    • Andreas Neumann
    • Sebastian Lißek
  • Impressum/Datenschutz

Schlagwort-Wolke

2. GPSGV Alfter Bauprodukteverordnung 305/2011/EU Bergisch Gladbach BGB Bonn Brühl Bundesnetzagentur DNA ElektroG Elternbeiträge Entgeltregulierung Frechen Glasfaser Gleichbehandlung GPSG harmonisierte Norm Hürth In-vitro-Diagnostika-Richtlinie 98/79/EG IT-Sicherheit Kindergärten Kitas Kommission Kommunalabgaben KRITIS Kundenschutz Köln Leverkusen Marktüberwachungspaket Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Medizinprodukterichtlinie 93/42/EWG Mobilfunk MPG Netzausbau Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG ProdSG Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG R&TTE-Richtlinie 1999/5/EG Schutzklauselverfahren Siegburg Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG TKG UWG Vertragslaufzeit Wesseling

Aktuelle Informationen

31.7.2026: Rechtsanwalt Neumann bespricht in der heute erschienenen Ausgabe der K&R das Urteil des BGH vom 21. Mai 2026 (Az. III ZR 220/25) über die Reichweite der Verpflichtung zum Angebot von Telekommunikationsverträgen mit einer maximalen Mindestlaufzeit von zwölf Monaten (K&R 2026, 486).

2.7.2026: In LMK 2026, 810442 ist eine Entscheidungsanmerkung von Rechtsanwalt Neumann zum Urteil des BGH vom 8. Januar 2026 (Az. III ZR 8/25) über den Beginn der Vertragslaufzeit im Anwendungsbereich von § 56 Abs. 1 TKG erschienen.

18.6.2026: Das Handelsblatt führt Rechtsanwalt Prof. Dr. Koch in seiner aktuellen Aufstellung „Deutschlands Beste Anwälte 2026“ für den Bereich „Gewerblicher Rechtsschutz“ und „Öffentliches Wirtschaftsrecht“ sowie Rechtsanwalt Neumann für den Bereich „Telekommunikationsrecht“ auf.

Impressum

Anbieterkennzeichnung, Dienstleistungsinformationen und Informationen zum Datenschutz

Neueste Beiträge

  • Newsletter #3 (Juli/August 2026) 17. August 2026
  • VG Köln: keine Anordnung der vorläufigen Zahlung höherer Stationsnutzungsentgelte für 2025 und 2026 15. August 2026
  • Aufsätze und Urteile mit KI richtig benennen 1. August 2026
  • Newsletter #2 (Juni/Juli 2026) 17. Juli 2026
  • OLG Bamberg: kein einseitiges Kündigungsrecht vor Ablauf der Mindestlaufzeit eines Mobilfunkvertrags 14. Juli 2026
© Copyright - Koch & Neumann - Enfold Theme by Kriesi
  • Link zu Xing
  • Link zu LinkedIn
  • Link zu Mail
Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen