Fälle aus dem Bereich des Sondernutzungsrechts
Sondernutzungsgebühren für öffentliche Münztelefone in Köln
Entscheidungen:
- OVG NRW, Beschl. v. 3.11.2009 – Az. 12 A 384/07
- OVG NRW, Beschl. v. 24.11.2009 – Az. 12 B 1205/07
- OVG NRW, Beschl. v. 8.6.2010 – Az. 12 A 384/07
Sachverhalt:
Die Stadt Köln erhebt für öffentliche Münz- und Kartentelefone im öffentlichen Straßenraum Sondernutzungsgebühren. Diese wurden im ersten Jahrzehnt nach der Liberalisierung des Telekommunikationsmarktes gegenüber der Deutschen Telekom AG auf Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrages, gegenüber anderen Anbietern aber nach § 19a Abs. 2 S. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) auf Grundlage einer (ungünstigeren) Tarifstelle in der örtlichen Sondernutzungssatzung erhoben.
Gerichtliche Verfahren:
Die TELE-RUF Kommunikations GmbH, ein Wettbewerber der Deutschen Telekom AG, sah hierin eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung und wandte sich auch deswegen gegen den Gebührenbescheid für das Jahr 2004. Mit Urteil vom 1. Dezember 2006 (Az. 11 K 8685/04) wies das Verwaltungsgericht Köln die Klage der TELE-RUF Kommunikations GmbH zunächst im Wesentlichen ab; lediglich die Gebührenfestsetzung für ein Wandgerät wurde aufgehoben. Die Kanzlei Koch & Neumann wurde dann beauftragt, eine Korrektur dieser erstinstanzlichen Entscheidung in der Rechtsmittelinstanz herbeizuführen und außerdem auch gegen den zwischenzeitlich ergangenen Gebührenbescheid für das Jahr 2007 vorzugehen.
Nachdem das Verwaltungsgericht Köln angesichts seiner Rechtsprechung zu dem Bescheid für das Jahr 2004 Eilrechtsschutz gegen den Bescheid für das Jahr 2007 mit Beschluss vom 25. Juli 2007 (Az. 11 L 962/07) ablehnte, ließ das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 3. November 2009 (Az. 12 A 384/07 ) die Berufung gegen das Hauptsacheurteil zum Bescheid für das Jahr 2004 wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu.
Drei Wochen später gab das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen dann auch der Beschwerde gegen die (ablehnende) Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Köln zum Bescheid für das Jahr 2007 statt. Mit Beschluss vom 24. November 2009 (Az. 12 B 1205/07 ) ordnete das Oberverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Gebührenbescheid der Stadt Köln für das Jahr 2004 an.
Aus Sicht des Gerichts sprach schon viel dafür, dass sich die Stadt Köln auf den mit der Deutschen Telekom AG im Jahr 1998 abgeschlossenen Vertrag nicht berufen kann, um die ungünstigere Gebührenfestsetzung gegenüber anderen Anbietern öffentlicher Münz- und Kartentelefone zu rechtfertigen. Diese Bedenken stützte das Oberverwaltungsgericht auf den Umstand, dass sich die Stadt Köln der öffentlichen Berichterstattung zufolge in dem Vertrag verpflichtet hatte, im Umkreis von 50 Metern um jeden Standort der Deutschen Telekom AG keinem anderen Unternehmen die Aufstellung eines öffentlichen Telefons zu erlauben. Nach Einschätzung des Gerichts sprach vieles dafür, dass der mit der vertraglichen Vereinbarung unmittelbar (auch) bezweckte Schutz eines bestimmten Wettbewerbers durch (partielle) Ausschließung der übrigen Wettbewerber nicht als öffentliches Interesse angesehen werden kann, das im Rahmen von § 19a Abs. 2 S. 3 StrWG NRW berücksichtigungsfähig ist. Damit wäre der Vertrag auch nicht geeignet, eine gebührenrechtliche Privilegierung zumal gerade desjenigen Wettbewerbers zu rechtfertigen, dem neben der gebührenrechtlichen Privilegierung auch noch die Gebietsschutzklausel zugute kommt.
Unabhängig davon hatte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen auch erhebliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der einschlägigen Rahmengebühr in der Sondernutzungssatzung der Stadt Köln. Das Gericht bezweifelte, dass die große Bandbreite der Rahmengebühr, die Sondernutzungsgebühren von 0,55 Euro bis 55,00 Euro pro Fernsprecheinrichtung und Monat umfasst, sondernutzungsrechtlich noch zu rechtfertigen ist. Bei der Ausgestaltung des betreffenden Gebührentatbestands sei die Einwirkung auf die Straße ersichtlich hinter dem wirtschaftlichen Interesse an der Sondernutzung als Bemessungskriterium zurückgetreten. Deshalb bedurfte es nach Auffassung des Gerichts tragfähiger Anhaltspunkte dafür, dass das wirtschaftliche Interesse eines Anbieters an stark frequentierten Standorten das wirtschaftliche Interesse an weniger frequentierten Standorten um den Faktor 100 übersteigt. Solche Anhaltspunkte vermochte das Oberverwaltungsgericht aber jedenfalls mit Blick auf das Jahr 2007 nicht zu erkennen.
Im Anschluss an diese Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Bescheid für das Jahr 2007 konnte dann eine vergleichsweise Einigung mit der Stadt Köln erzielt werden. Im Rahmen dieser Einigung wurden auch die anhängigen Rechtsstreitigkeiten beendet, so dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 8. Juni 2010 (Az. 12 A 384/07 ) das Gerichtsverfahren zu dem Bescheid für das Jahr 2004 einstellen konnte. Zugleich wurde das erstinstanzliche Urteil vom 1. Dezember 2006 (Az. 11 K 8685/04) für wirkungslos erklärt.