Das Kundenschutzrecht im Telekommunikationsgesetz (TKG) gewinnt seit Jahren zunehmend an Bedeutung. Der Gesetzgeber hat zahlreiche Vorschriften geschaffen, mit denen auf den besonderen Schutzbedarf bei der Inanspruchnahme von Internet-, Mobilfunk- und anderen Telekommunikationsdiensten reagiert werden soll. Verstöße gegen diese Vorschriften können einzelnen Anbietern Vorteile im Wettbewerb mit rechtstreuen Unternehmen verschaffen. Das wiederum ruft an sich das so genannte Lauterkeitsrecht auf den Plan, normiert im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). In seinem Urteil vom 6. Februar 2026 (Az. 38 O 243/23) hat sich das Landgericht (LG) Düsseldorf nun mit der praktisch sehr bedeutsamen Frage befasst, wie sich beide Gesetze zueinander verhalten.
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Seit Inkrafttreten der Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) im Jahr 2021 haben Verbraucher unter bestimmten Voraussetzungen erstmals einen Anspruch auf Minderung des vertraglich vereinbarten Entgelts, wenn es zu gravierenden Leistungsdefiziten bei einem von ihnen genutzten Telekommunikationsdienst kommt (§ 57 Abs. 4 S. 1 TKG). Die Bundesnetzagentur kann die Anforderungen an dieses Minderungsrecht näher konkretisieren (§ 57 Abs. 5 TKG). Am 15. April 2026 hat sie nun eine entsprechende Festlegung erlassen, die ab dem 20. April 2026 gilt. Welche Regelungen wurden hier im Einzelnen getroffen?
Am 12. März 2026 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) ein Urteil (Rs. C-514/24) gesprochen, das eine auch in der deutschen Rechtspraxis umstrittenen Frage zum Gegenstand hat: Unter welchen Voraussetzungen ist das Sonderkündigungsrecht für Telekommunikationsverträge ausgeschlossen, das Endnutzern grundsätzlich zusteht, wenn der Anbieter eine einseitige Vertragsanpassung vornehmen möchte? Der EuGH hat dabei nun eine der hierbei vorgesehenen Ausnahmen im Sinne eines wirksamen Verbraucherschutzes eng gezogen.
Mit einer am 22. Januar 2026 veröffentlichten Entscheidung vom 8. Januar 2026 (Az. III ZR 8/25) hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine für die Telekommunikationspraxis überaus bedeutsame Rechtsfrage geklärt. Es geht dabei um den Zeitpunkt, zu dem die Laufzeit eines Vertrags über öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste beginnt. Von diesem aus ist nämlich zu bemessen, ob die vertraglich vereinbarte Dauer der Vertragsbeziehung gegen die zeitliche Begrenzung auf 24 Monate verstößt, die sowohl in § 56 Abs. 1 S. 1 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) als auch in § 309 Nr. 9 lit. a des Bürgerlichen Gesetzesbuchs (BGB) vorgesehen ist. Bereits Mitte 2025 hatte der BGH entschieden, dass für vorzeitige Vertragsverlängerungen hierbei auf den Zeitpunkt der Verlängerung abzustellen ist, nicht aber auf das ggf. erst spätere Ende der bisherigen Vertragslaufzeit (siehe dazu den Blogbeitrag „BGH: zeitliche Höchstgrenze bei vorzeitiger Verlängerung von Telekommunikationsverträgen“ vom 2. August 2025). In seiner jetzt vorliegenden Entscheidung überträgt der BGH diese zumindest auf den ersten Blick verbraucherfreundliche Haltung auch auf den Abschluss eines Erstvertrags.
Am 27. Januar 2026 hat die EWE TEL GmbH ein in ihrem Auftrag veröffentlichtes Rechtsgutachten von Herrn Prof. Dr. Kühling und Herrn Dr. Drechsler veröffentlicht. Das Gutachten beleuchtet die „Folgen des Urteils des VG Köln vom 26. August 2024 für Bestand und Neudurchführung der Frequenzvergabe für die Frequenzbereiche 2 GHz und 3,6 GHz“. Es geht also um die Frage nach dem Schicksal der sog. „5G-Versteigerung“. Das VG Köln hatte die Bundesnetzagentur dazu verpflichtet, die auf die Auferlegung einer sog. Diensteanbieterverpflichtung gerichteten Anträge von zwei Diensteanbietern unter Aufhebung der Präsidentenkammerentscheidung vom 26. November 2018 über die Vergabe- und Auktionsregeln unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
In der aktuellen Ausgabe der N&R 2025, 274 ist ein Aufsatz von mir mit dem Titel „Cyber und resilient: das IT-Sicherheitsrecht im Überblick“ erschienen.
Nachdem die Bundesnetzagentur bereits im Mai Eckpunkte für einen aktuellen IT-Sicherheitskatalog nach § 11 Abs. 1a und 1b EnWG vorgelegt hat, hat sie nun im November auch einen Entwurf für einen Katalog von Sicherheitsanforderungen nach § 167 TKG zur Konsultation gestellt.
Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS) hat am 1. Oktober 2025 ein Konsultationspapier über „Eckpunkte für ein Gesamtkonzept zur Kupfer-Glas-Migration“1 (mit Stand von September 2025) vorgelegt. Die Diskussion über das neben dem strategischen Doppelausbau aktuell wohl bedeutsamste telekommunikationspolitische Thema wird hierdurch wesentlich weiterentwickelt. Doch worum geht es und was plant das Ministerium?
Die zeitlichen Grenzen, die beim Abschluss und der Verlängerung von Verträgen über öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste bestehen, sind in den letzten Jahren Gegenstand zahlreicher Gerichtsverfahren gewesen. Sowohl das Telekommunikationsgesetz (TKG) als auch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) legen hier für den Bereich des Massengeschäfts eine Höchstgrenze von zwei Jahren fest. Erst unlängst hatte sich das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) in Hamburg dazu geäußert, auf welchen Zeitpunkt für die Bemessung der so begrenzten Vertragslaufzeit abzustellen ist (siehe dazu den Blogbeitrag „OLG Hamburg: Beginn der (anfänglichen) Laufzeit von Telekommunikationsverträgen“ vom 15. Juli 2025). Nunmehr hat sich auch der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 10. Juli 2025 (Az. III ZR 61/24) erstmals ausführlicher zu diesem Themenkomplex zu Wort gemeldet.
Einer der zentralen Regelungsgegenstände des Telekommunikationsgesetzes (TKG) sind Telekommunikationsdienste. Dabei gelten die einschlägigen Vorschriften des Gesetzes allerdings ganz überwiegend nicht für alle Telekommunikationsdienste, sondern nur für solche, die „öffentlich zugänglich“ sind. Wann ein Dienst „öffentlich zugänglich“ ist, beantwortet das TKG zwar in § 3 Nr. 44 dahingehend, dass er hierfür „einem unbestimmten Personenkreis zur Verfügung stehe[n]“ muss. Damit ist das Problem aber nur auf die Frage verlagert, wann ein solcher unbestimmter Personenkreis vorliegt. Diese Frage ist trotz ihrer Bedeutung bislang nicht abschließend beantwortet. Impulse für eine Klärung könnten nun angesichts einer aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus einem anderen Rechtsgebiet kommen, dem EU-Flugreiserecht.
Aktuelle Informationen
12.2.2026: In N&R 2026, 13, ist ein Aufsatz von Prof. Dr. Alexander Koch zum „Schutz (besonders) wichtiger und kritischer Netzinfrastrukturen“ erschienen.
24.12.2025: Das Handbuch „Kryptowährungen und Token“ von Prof. Dr. Sebastian Omlor und Dr. Mathias Link ist in 3. Auflage erschienen, mit dem von Prof. Dr. Alexander Koch verfassten 19. Kapitel zum Strafrecht.
23.12.2025: Ein Aufsatz von Andreas Neumann mit dem Titel „Wann ist ein Angebotspaket ein Angebotspaket? Zugleich Besprechung von OLG München, 25.09.2025 – 6 U 2074/24e – Vertragszusammenfassung“ ist in WRP 2026, 15, erschienen.
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