Als Reaktion auf die Corona-Krise ordnen die Landesregierungen vermehrt die Schließung von Schulen und Kindertageseinrichtungen an. Das gilt seit Freitag, dem 13. März 2020, nun auch für das bevölkerungsreichste deutsche Bundesland Nordrhein-Westfalen. Im Rahmen eines Maßnahmenpakets zur Eindämmung des Corona-Virus hat die Landesregierung die Schließung der Schulen beschlossen. Weiter hat sie angeordnet, dass Kinder im Alter bis zur Einschulung keine Kindertageseinrichtung mehr betreten dürfen. Lapidar heißt es in dem Maßnahmenpaket: „Die Eltern sind verpflichtet, ihre Aufgabe zur Erziehung der Kinder wahrzunehmen.“ Das stellt gerade berufstätige Eltern ganz unmittelbar vor nicht unerhebliche Herausforderungen. Dessen ungeachtet sind die Eltern aber auch oftmals verpflichtet, für die Inanspruchnahme eines Platzes in Kindertageseinrichtungen an die Kommunen Teilnahme- oder Kostenbeiträge, die sog. „Elternbeiträge“, zu entrichten. Dies gilt in aller Regel unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme der Betreuungsleistung. Haben die Corona-bedingten Kitaschließungen also zur Folge, dass die betroffenen Eltern nun die Betreuungsleistung selbst erbringen, aber trotzdem für die Bereithaltung des Kindergartenplatzes zahlen müssen? Die Antwort lautet: ja, aber.
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Das Oberverwaltungsgericht Münster hat mit Urteil vom 22. Mai 2015 (Az. 12 A 1075/14) für das Land Nordrhein-Westfalen geklärt, dass Kinderbetreuungskosten in den meisten Fällen auch nach 2011 bei der Feststellung des Einkommens zu berücksichtigen sind, auf dessen Grundlage Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen festgesetzt werden. Damit steht jedenfalls bis auf weiteres fest, dass die hiervon abweichende Praxis vieler Kommunen – auch im Rheinland – rechtswidrig ist. Grundsätzlich können beitragspflichtige Eltern daher die Kosten für die Kinderbetreuung einkommensmindernd geltend machen und auf diese Weise u. U. die Einstufung in eine günstigere Beitragskategorie erreichen.
Zum 8. Mai 2015 sind die bei den Kommunen beschäftigten Erzieher bundesweit einem Streikaufruf der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft (Ver.di), des Beamtenbundes (dbb) und der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) gefolgt. Seitdem werden insbesondere Kindertagesstätten in z. T. erheblichem Umfang bestreikt. Das betrifft gerade auch das Rheinland. In Städten wie Köln oder Bonn haben manche Einrichtungen bereits seit mehr als einer Woche geschlossen. Eine Fortsetzung des Streiks nach Pfingsten ist angekündigt. Aus ortsrechtlicher Sicht interessant ist hierbei die Frage, wie sich der Streik auf die Pflicht zur Zahlung von Elternbeiträgen nach § 23 Abs. 1 S. 1 des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) auswirkt. Gemeinhin liest man, dass Streiks als „höhere Gewalt“ anzusehen seien, so dass kein Anspruch auf eine zumindest anteilige Rückzahlung der Elternbeiträge bestehe, eine solche vielmehr nur freiwillig von manchen Gemeinden geleistet werde.[1]Siehe etwa den WDR-aktuell-Beitrag „Beiträge zurückfordern!“ v. 11.5.2015 sowie den welt.de-Beitrag „Was Eltern beim Kita-Streik beachten müssen“ v. 7.5.2015. Das ist bei Lichte betrachtet eine erstaunliche Behauptung: Sicherlich entfällt die Verpflichtung zu einer Leistung grundsätzlich bei höherer Gewalt. Dass derjenige, der die Leistung (hier: Kinderbetreuung) aus diesem Grund nicht mehr erbringen muss, seinen Anspruch auf die Gegenleistung (hier: Zahlung des Elternbeitrags) dann aber trotzdem in vollem Umfang behält, ist eher die Ausnahme als die Regel. Demzufolge lohnt es sich, die ortsrechtliche Situation etwas genauer zu betrachten.
Mit Urteil vom 12. September 2014 (Az. 19 K 3570/13) hat das Verwaltungsgericht Köln die Regelung über die Berücksichtigung von Geschwisterkindern in § 6 Abs. 3 der Satzung des Rhein-Sieg-Kreises über die Erhebung von Elternbeiträgen für Tagespflege i. d. F. vom 28. April 2008 (alter Fassung = a. F.) bestätigt. Diese Vorschrift betrifft die Konstellation, in der mehrere Kinder einer Familie eine Kindertageseinrichtung besuchen oder in Kindertagespflege betreut werden. In einem solchen Fall wird nach der Regelung in § 6 Abs. 3 der Beitragssatzung a. F. nur für das Kind, für das sich der höchste Beitrag errechnet, ein Kostenbeitrag, der sog. Elternbeitrag, erhoben. Eine derartige Geschwisterregelung ist in Elternbeitragssatzungen – gerade auch im Rheinland – weit verbreitet. Die Privilegierung galt nach der Regelung in der hier einschlägigen Fassung der Elternbeitragssatzung des Rhein-Sieg-Kreises allerdings nur, wenn die Geschwisterkinder Einrichtungen im Zuständigkeitsbereich des Kreises besuchen. Das Verwaltungsgericht Köln hat nunmehr entschieden, dass eine solche Einschränkung rechtmäßig ist.
Gemäß § 23 Abs. 1 des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) können die Gemeinden in Nordrhein-Westfalen für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen Teilnahme- oder Kostenbeiträge erheben, die sog. „Elternbeiträge“ (siehe hierzu auch den Beitrag vom 28. April 2014). Macht eine Gemeinde von dieser Möglichkeit Gebrauch, hat sie nach § 23 Abs. 5 S. 1 KiBiZ nicht nur die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern sowie die Betreuungszeit zu berücksichtigen. Sie ist vielmehr auch verpflichtet, „eine soziale Staffelung vorzusehen“. Gemeint ist damit, dass unterschiedliche Beitragsstufen nach Maßgabe sozialer Gesichtspunkte festzulegen sind. Das ermöglicht es beispielsweise, wirtschaftlich leistungsfähigere Eltern zu höheren Elternbeiträgen heranzuziehen als insoweit weniger leistungsfähige Eltern. Diese sehr begrüßenswerte Zielsetzung des Gesetzgebers haben allerdings viele Gemeinden (auch) im Rheinland (und Umgebung) in einer Form umgesetzt, bei der Besserverdienende vergleichsweise geringer belastet werden als Eltern mit einem durchschnittlichen Einkommen.
Die meisten Gemeinden – auch im Rheinland – erheben für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen Teilnahme- oder Kostenbeiträge, die sog. „Elternbeiträge“ (vgl. § 23 Abs. 1 des Kinderbildungsgesetzes [KiBiz]). Die Höhe dieser Elternbeiträge hängt zumeist ganz wesentlich von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern des betreuten Kindes ab. Hierzu verweisen die einschlägigen Beitragssatzungen regelmäßig auf die „Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG)“. Seit einer Änderung des Einkommensteuerrechts zum Jahr 2012 war unklar, ob Kosten für die Betreuung von Kindern bei der Berechnung der Einkünfte noch berücksichtigt werden können, also etwa die Elternbeiträge selbst, aber auch andere Kinderbetreuungskosten (Kosten für private Betreuungseinrichtungen, Tagesmütter usw.). Mit Urteil vom 7. April 2014 (Az. 19 K 5817/13) hat das Verwaltungsgericht Köln diese Frage bejaht. Das kann für betroffene Eltern erhebliche – positive – Auswirkungen auf die Höhe der von ihnen zu entrichtenden Elternbeiträge haben.
Aktuelle Informationen
8.7.2025: Das Portal „Rheinisches Ortsrecht“ wurde komplett in den allgemeinen Kanzleiblog überführt.
12.6.2025: Das Handelsblatt führt Rechtsanwalt Prof. Dr. Koch in seiner aktuellen Aufstellung „Deutschlands Beste Anwälte 2025“ für den Bereich „Gewerblicher Rechtsschutz“ und „Öffentliches Wirtschaftsrecht“ sowie Rechtsanwalt Neumann für den Bereich „Telekommunikationsrecht“ auf.
19.5.2025: Für einen Beitrag auf heise online wurde Rechtsanwalt Neumann dazu befragt, ob die IP-Vergabestelle RIPE NCC dem EU-Wettbewerbsrecht unterfällt und ob ihre Vergabepraxis ggf. diesbezüglichen Bedenken unterliegt.
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