Das Oberverwaltungsgericht Münster hat mit Urteil vom 22. Mai 2015 (Az. 12 A 1075/14) für das Land Nordrhein-Westfalen geklärt, dass Kinderbetreuungskosten in den meisten Fällen auch nach 2011 bei der Feststellung des Einkommens zu berücksichtigen sind, auf dessen Grundlage Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen festgesetzt werden. Damit steht jedenfalls bis auf weiteres fest, dass die hiervon abweichende Praxis vieler Kommunen – auch im Rheinland – rechtswidrig ist. Grundsätzlich können beitragspflichtige Eltern daher die Kosten für die Kinderbetreuung einkommensmindernd geltend machen und auf diese Weise u. U. die Einstufung in eine günstigere Beitragskategorie erreichen.
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Gemäß § 23 Abs. 1 des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) können die Gemeinden in Nordrhein-Westfalen für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen Teilnahme- oder Kostenbeiträge erheben, die sog. „Elternbeiträge“ (siehe hierzu auch den Beitrag vom 28. April 2014). Macht eine Gemeinde von dieser Möglichkeit Gebrauch, hat sie nach § 23 Abs. 5 S. 1 KiBiZ nicht nur die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern sowie die Betreuungszeit zu berücksichtigen. Sie ist vielmehr auch verpflichtet, „eine soziale Staffelung vorzusehen“. Gemeint ist damit, dass unterschiedliche Beitragsstufen nach Maßgabe sozialer Gesichtspunkte festzulegen sind. Das ermöglicht es beispielsweise, wirtschaftlich leistungsfähigere Eltern zu höheren Elternbeiträgen heranzuziehen als insoweit weniger leistungsfähige Eltern. Diese sehr begrüßenswerte Zielsetzung des Gesetzgebers haben allerdings viele Gemeinden (auch) im Rheinland (und Umgebung) in einer Form umgesetzt, bei der Besserverdienende vergleichsweise geringer belastet werden als Eltern mit einem durchschnittlichen Einkommen.
Aktuelle Informationen
31.7.2026: Rechtsanwalt Neumann bespricht in der heute erschienenen Ausgabe der K&R das Urteil des BGH vom 21. Mai 2026 (Az. III ZR 220/25) über die Reichweite der Verpflichtung zum Angebot von Telekommunikationsverträgen mit einer maximalen Mindestlaufzeit von zwölf Monaten (K&R 2026, 486).
2.7.2026: In LMK 2026, 810442 ist eine Entscheidungsanmerkung von Rechtsanwalt Neumann zum Urteil des BGH vom 8. Januar 2026 (Az. III ZR 8/25) über den Beginn der Vertragslaufzeit im Anwendungsbereich von § 56 Abs. 1 TKG erschienen.
18.6.2026: Das Handelsblatt führt Rechtsanwalt Prof. Dr. Koch in seiner aktuellen Aufstellung „Deutschlands Beste Anwälte 2026“ für den Bereich „Gewerblicher Rechtsschutz“ und „Öffentliches Wirtschaftsrecht“ sowie Rechtsanwalt Neumann für den Bereich „Telekommunikationsrecht“ auf.
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