Schlagwortarchiv für: Bauprodukteverordnung 305/2011/EU

Die Kommission hat im ABl. EU 2015 C 378 vom 13. November 2015 eine aktualisierte Liste der harmonisierten Normen zur Bauprodukteverordnung (EU) Nr. 305/2011 (ABl. EU 2015 C 378, 6) veröffentlicht.

Dieser Beitrag ist ursprünglich in dem von der Kanzlei Koch & Neumann betriebenen Portal "Marktueberwachung.EU" erschienen. Dieses Portal wurde 2020 endgütig eingestellt. Seit 2025 wird der Beitrag im Kanzleiblog dokumentiert. Alle Angaben in dem Beitrag entsprechen dem Zeitpunkt der damaligen Veröffentlichung, sind also gegebenenfalls inhaltlich überholt. Die im Original noch enthaltenen Links auf externe Quellen wurden angesichts des Zeitablaufs entfernt.

Die Kommission hat im ABl. EU 2015 C 226 vom 10. Juli 2015 zu folgenden Richtlinien aktualisierte Listen der harmonisierten Normen veröffentlicht:

  • Richtlinie 90/385/EWG über aktive implantierbare medizinische Geräte (ABl. EU 2015 C 226, 1),
  • Medizinprodukterichtlinie 93/42/EWG (ABl. EU 2015 C 226, 9),
  • Richtlinie 98/79/EG über In-vitro-Diagnostika  (ABl. EU 2015 C 226, 43),
  • Bauprodukteverordnung (EU) Nr. 305/2011 (ABl. EU 2015 C 226, 49),
  • Verordnung (EU) Nr. 66/2014 zur Durchführung der Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG und delegierte Verordnung (EU) Nr. 65/2014 zur Ergänzung der Energieverbrauchskennzeichnungsrichtlinie 2010/30/EU (Haushaltsbacköfen, -kochmulden und -dunstabzugshauben) (ABl. EU 2015 C 226, 101),
  • Richtlinie 1999/5/EG über Funkanlagen und Telekommunikationseinrichtungen (R&TTE) (ABl. EU 2015 C 226, 103).

Die Kommission hat im ABl. EU 2014 C 359, 1 eine aktualisierte Liste der harmonisierten Normen im Sinne der Bauprodukte-Verordnung Nr. 305/2011 veröffentlicht.

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Der EuGH hat in seinem Urteil vom 16. Oktober 2014 – Rs. C-100/13 entschieden, dass die Bundesrepublik für Bauprodukte, die von der Bauprodukterichtlinie 89/106/EWG erfasst werden und mit einem CE-Kennzeichen versehen sind, keine weiteren Zulassungsverfahren oder die Kennzeichnung mit einem Ü-Zeichen vorsehen darf. Hält ein Mitgliedstaat die einschlägigen europäischen harmonisierten Normen für lückenhaft oder nicht ausreichend, um die Einhaltung der wesentlichen Anforderungen zu gewährleisten, muss das im Unionsrecht zur Überprüfung harmonisierter Normen vorgesehene Verfahren angestrengt werden.

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Die Kommission hat im ABl. EU 2015 C 54, 80 eine aktualisierte Liste der harmonisierten Normen im Sinne der Bauprodukteverordnung 305/2011 veröffentlicht.

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