Nach einem Urteil des EuG vom 14. Mai 2014 – Rs. T-198/12 muss die Bundesrepublik Deutschland die Grenzwerte der Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG für Antimon, Arsen und Quecksilber umsetzen.
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Die Kommission hat mit Beschluss vom 7. Oktober 2013 (ABl. EU 2013 L 267, 7) vorläufig gebilligt, dass die Bundesrepublik Deutschland weiterhin die alten Grenzwerte für Antimon, Arsen, Barium, Blei und Quecksilber in Spielzeug verwenden darf und nicht die Grenzwerte der neuen Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG umsetzt muss. Dem Beschluss war ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem EuG (Rs T-198/12 R) vorangegangen, in welchem der Kommission aufgegeben wurde, die nationalen Grenzwerte bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu billigen.
Das OLG Hamm hat in seinem Urteil vom 16. Mai 2013 – Az. 4 U 194/12 entschieden, dass ein Internethändler, der bestimmte Spielsachen verkauft, auf der Internetseite deutlich erkennbar einen Warnhinweis „Achtung“ anbringen muss. Mit einem bloßen „Sicherheitshinweis“ wird dieser Pflicht nicht genügt. Entsprechende Verstöße können von Wettbewerbern kostenpflichtig nach dem UWG abgemahnt werden.
Das HansOLG Hamburg hatte in seinem Urteil vom 9. Oktober 2012 – Az. 9 U 13/12 über einen Stoffelch zu befinden, der als Verpackung für eine Backmischung dienen sollte, aber auch den „kleinen Kindern innewohnenden Kuscheldrang“ ansprach. Nach Ansicht des Gerichts musste der Verpackungselch der einschlägigen harmonisierten Norm entsprechen und es kam auch nicht darauf an, dass er nach einem entsprechenden Hinweis „nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet“ war (sog. „Weg-Kennzeichnung“).
Aktuelle Informationen
31.7.2026: Rechtsanwalt Neumann bespricht in der heute erschienenen Ausgabe der K&R das Urteil des BGH vom 21. Mai 2026 (Az. III ZR 220/25) über die Reichweite der Verpflichtung zum Angebot von Telekommunikationsverträgen mit einer maximalen Mindestlaufzeit von zwölf Monaten (K&R 2026, 486).
2.7.2026: In LMK 2026, 810442 ist eine Entscheidungsanmerkung von Rechtsanwalt Neumann zum Urteil des BGH vom 8. Januar 2026 (Az. III ZR 8/25) über den Beginn der Vertragslaufzeit im Anwendungsbereich von § 56 Abs. 1 TKG erschienen.
18.6.2026: Das Handelsblatt führt Rechtsanwalt Prof. Dr. Koch in seiner aktuellen Aufstellung „Deutschlands Beste Anwälte 2026“ für den Bereich „Gewerblicher Rechtsschutz“ und „Öffentliches Wirtschaftsrecht“ sowie Rechtsanwalt Neumann für den Bereich „Telekommunikationsrecht“ auf.
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