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Alexander Koch

OLG Hamm: Abmahnung von Verstößen gegen die 2. GPSGV/Spielzeugverordnung („Achtung“-Warnhinweis) durch einen Internethändler

Marktüberwachungsrecht

Das OLG Hamm hat in seinem Urteil vom 16. Mai 2013 – Az. 4 U 194/12 entschieden, dass ein Internethändler, der bestimmte Spielsachen verkauft, auf der Internetseite deutlich erkennbar einen Warnhinweis „Achtung“ anbringen muss. Mit einem bloßen „Sicherheitshinweis“ wird dieser Pflicht nicht genügt. Entsprechende Verstöße können von Wettbewerbern kostenpflichtig nach dem UWG abgemahnt werden.

Dieser Beitrag ist ursprünglich in dem von der Kanzlei Koch & Neumann betriebenen Portal "Marktueberwachung.EU" erschienen. Dieses Portal wurde 2020 endgütig eingestellt. Seit 2025 wird der Beitrag im Kanzleiblog dokumentiert. Alle Angaben in dem Beitrag entsprechen dem Zeitpunkt der damaligen Veröffentlichung, sind also gegebenenfalls inhaltlich überholt. Die im Original noch enthaltenen Links auf externe Quellen wurden angesichts des Zeitablaufs entfernt.

§ 11 Abs. 1 2. GPSGV (Spielzeugverordnung) sieht vor, dass bestimmte Spielsachen mit einem Warnhinweis versehen werden müssen. Die Spielezeugverordnung verweist hierfür auf die entsprechenden Vorschriften im Anhang V der Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG. Warnhinweise sind hiernach anzubringen bei:

  • Spielzeug, das für Kinder unter drei Jahren ungeeignet ist,
  • Aktivitätsspielzeug,
  • funktionellem Spielzeug,
  • chemischem Spielzeug,
  • Schlittschuhen, Rollschuhen, Skateboards etc.,
  • Wasserspielzeug,
  • Spielzeug in Lebensmitteln,
  • Imitationen von Schutzmasken oder -helmen,
  • Spielzeug, das mittels Schnüren etc. an Kinderbetten etc. befestigt wird,
  • Verpackung für Duftstoffe in Brettspielen für den Geruchssinn, Kosmetikkoffern und Spielen für den Geschmacksinn.

Der Warnhinweis muss nach § 11 Abs. 3 2. GPGSG – welcher insoweit Art. 11 Abs. 2 UAbs. 2 Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG umsetzt – mit dem Wort „Achtung“ beginnen. Hierdurch soll hervorgehoben werden, dass eine reale Gefahr besteht. Insbesondere soll deutlich werden, dass es sich nicht um eine bloße „Empfehlung“ handelt. Verbraucher sollen also unmittelbar erkennen, dass etwa von einem Spielzeug für ein Kleinkind tatsächlich eine Gefahr ausgeht und es nicht etwa nur ungeeignet ist.[1]Vgl. die Erläuternden Leitlinien für die Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug, S. 37.

Nach § 7 Abs. 1, § 11 Abs. 4 2. GPSGV müssen Händler dafür Sorge tragen, dass die Warnhinweise für den Verbraucher klar erkennbar sind. § 11 Abs. 4 S. 2 2. GPSGV stellt dabei ausdrücklich klar, dass das auch für den Verkauf von Spielsachen über das Internet gilt. Deshalb muss der entsprechende Warnhinweis auch auf der entsprechenden Internetseite deutlich sichtbar sein.

Die Vorschriften über das Anbringen von Warnhinweisen dienen – ohne Zweifel – dem Schutz und der Sicherheit der Verbraucher. Dementsprechend ist regelmäßig auch ein Interesse der übrigen Marktteilnehmer berührt. Solche Produktsicherheitsvorschriften stellen demzufolge (regelmäßig) Marktverhaltensregeln i. S. v. § 4 Nr. 11 UWG dar. Entsprechende Verstöße begründen deshalb (regelmäßig) eine unlautere geschäftliche Handlung i. S. d. UWG. Deshalb kann ein Mitbewerber einen Händler, der unzureichende Warnhinweise anbringt, nach § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 3 UWG auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Insbesondere können solche Ansprüche nach § 12 UWG durch eine anwaltliche Abmahnung verfolgt werden.

Das OLG hat hierfür einen Streitwert in Höhe von mindestens 30.000 € selbst bei einem einmaligen Verstoß für angemessen gehalten (und hielt den von der Ausgangsinstanz festgesetzten Streitwert von 15.000 € für „vergleichsweise niedrig“).

Das Urteil zeigt einmal mehr, dass das Produktsicherheitsrecht nicht lediglich im Bereich der behördlichen Marktaufsicht eine Rolle spielt, sondern mindestens ebenso bedeutsam im Bereich des Lauterkeitsrechts ist. Marktteilnehmer stehen insoweit vor der Wahl, produktsicherheitsrechtliche Verstöße von Wettbewerbern entweder bei den Marktüberwachungsbehörden zur Anzeige zu bringen oder selbst über das Lauterkeitsrecht zu verfolgen. Der erste Weg hat den Vorteil, dass das Verfahren ohne eigenes Kostenrisiko von der Behörde geführt wird. Allerdings hat man so keinen Einfluss auf das Verfahren. Eine vollständige Kontrolle bietet der Weg über das Lauterkeitsrecht. Allerdings setzt man sich hierdurch auch einem entsprechenden Kostenrisiko aus, sollte ein Gericht schließlich nicht die eigene Einschätzung hinsichtlich des (abgemahnten) Verstoßes teilen.

 

OLG Hamm, Urt. v. 16.5.2013 – Az. 4 U 194/12.

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Fußnoten[+]

Fußnoten
↑1 Vgl. die Erläuternden Leitlinien für die Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug, S. 37.
18. September 2013/von Alexander Koch
Schlagworte: 2. GPSGV, Abmahnung, Babyspielzeug, Kosten, Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG, Warnhinweis
https://kochneumann.de/wp-content/uploads/2013/10/MueEU.png 1024 1536 Alexander Koch https://kochneumann.de/wp-content/uploads/2017/06/2017-05-24_logo_340x156.png Alexander Koch2013-09-18 15:54:232025-09-28 15:56:17OLG Hamm: Abmahnung von Verstößen gegen die 2. GPSGV/Spielzeugverordnung („Achtung“-Warnhinweis) durch einen Internethändler
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