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Alexander Koch

VG Gelsenkirchen: Heranziehung des Händlers statt des Herstellers für Kosten von Marktaufsichtsmaßnahmen

Marktüberwachungsrecht

Nach dem Beschluss des VG Gelsenkirchen vom 28. Februar 2008 – Az. 7 L 123/08 kann der Händler gleichberechtigt neben dem Hersteller für die Kosten von Marktaufsichtsmaßnahmen nach § 8 Abs. 7 GPSG (entspricht § 28 Abs. 1 ProdSG) herangezogen werden.

Dieser Beitrag ist ursprünglich in dem von der Kanzlei Koch & Neumann betriebenen Portal "Marktueberwachung.EU" erschienen. Dieses Portal wurde 2020 endgütig eingestellt. Seit 2025 wird der Beitrag im Kanzleiblog dokumentiert. Alle Angaben in dem Beitrag entsprechen dem Zeitpunkt der damaligen Veröffentlichung, sind also gegebenenfalls inhaltlich überholt. Die im Original noch enthaltenen Links auf externe Quellen wurden angesichts des Zeitablaufs entfernt.

Die Marktüberwachungsbehörden können nach § 8 Abs. 7 S. 1 GPSG (entspricht § 28 Abs. 1 S. 1, 2 ProdSG) Räume und Grundstücke betreten, in oder auf denen Produkte hergestellt werden, zum Zwecke des Inverkehrbringens lagern oder ausgestellt sind, um die Produkte zu besichtigen und zu prüfen oder prüfen zu lassen. Wird im Rahmen einer solchen Kontrolle festgestellt, dass ein Produkt nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, stellt sich als Folgeproblem die Frage nach der Kostentragung für die Prüfung. Naheliegend erscheint es zunächst, hier primär den Hersteller als Kostenschuldner anzusehen. Eine solche vorrangige Heranziehung des Herstellers entsprach auch dem Grundsatz des § 8 Abs. 5 GPSG, wonach Marktüberwachungsmaßnahmen „vorrangig an den Hersteller“ zu richten waren. Allerdings kann es gerade bei Importwaren praktische Probleme geben, gegen einen ausländischen Hersteller Kosten zu vollstrecken. Nach § 8 Abs. 7 S. 2 GPSG konnten deshalb „die Personen, die das Produkt herstellen oder zum Zwecke des Inverkehrbringens lagern oder ausstellen“, für die Kosten herangezogen werden. Anders als nach § 8 Abs. 5 GPSG wurden in § 8 Abs. 7 S. 2 GPSG der Hersteller und Inverkehrbringer also gleichberechtigt nebeneinander genannt. Insofern war es jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft, in Fällen, in denen der Hersteller nicht ohne Weiteres zu ermitteln war, den Händler für die Kosten heranzuziehen.

Der Fall wies die weitere Besonderheit auf, dass der Händler der deutschen Sprache nicht (oder jedenfalls nicht ausreichend) mächtig war. Diesen Einwand hat das Gericht aber nicht gelten lassen: Wer als Unternehmer Verbraucherprodukte im Geltungsbereich des GPSG anbietet, müsse Sorge dafür tragen, dass er die entsprechenden Sicherheitsvorschriften einhält.

Unter der Geltung des ProdSG stellen sich die gleichen Fragen. § 28 Abs. 1 S. 4 ProdSG trifft insoweit eine § 8 Abs. 7 S. 2 GPSG entsprechende Regelung. Allerdings können bereits nach § 27 Abs. 1 ProdSG Marktaufsichtsmaßnahmen gegen „den jeweils betroffenen Wirtschaftsakteur oder Aussteller gerichtet“ werden. Dabei sind nach § 2 Nr. 28 ProdSG Wirtschaftsakteure „Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer und Händler“. Insofern fehlt es an einer § 8 Abs. 5 GPSG entsprechenden Vorschrift, wonach Marktaufsichtsmaßnahmen „vorrangig“ an den Hersteller zu richten sind. Diese Gesetzesänderung ist erfolgt, weil sich die Vorrang-Regelung in der Praxis nicht bewährt hatte (vgl. Begründung der Bundesregierung zum Gesetzentwurf des ProdSG, BT-Drs. 17/6276, 49).

 

VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 28.2.2008 – Az. 7 L 123/08

Post Views: 38
21. Juli 2013/von Alexander Koch
Schlagworte: GPSG, Kosten, ProdSG
https://kochneumann.de/wp-content/uploads/2013/10/MueEU.png 1024 1536 Alexander Koch https://kochneumann.de/wp-content/uploads/2017/06/2017-05-24_logo_340x156.png Alexander Koch2013-07-21 20:29:192025-09-27 20:30:44VG Gelsenkirchen: Heranziehung des Händlers statt des Herstellers für Kosten von Marktaufsichtsmaßnahmen
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