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Alexander Koch

OVG Münster: Keine Akzessorietät zwischen der Rechtmäßigkeit einer Ordnungsmaßnahme und den Kosten für die messtechnische Überprüfung

Marktüberwachungsrecht

Das OVG Münster hat in seinem Beschluss vom 4. November 2009 – Az. 13 B 1011/09 klargestellt, dass der Kostentatbestand des § 17 Abs. 1 EMVG an die Überprüfung und Messung von Geräten anknüpft und insoweit nicht akzessorisch zur Rechtmäßigkeit einer auf Grundlagen der Untersuchung erlassenen Marktaufsichtsmaßnahme ist. Prüfkosten können also auch dann erhoben werden, wenn sich die eigentliche Ordnungsmaßnahme nachträglich als rechtswidrig herausstellt.

Dieser Beitrag ist ursprünglich in dem von der Kanzlei Koch & Neumann betriebenen Portal "Marktueberwachung.EU" erschienen. Dieses Portal wurde 2020 endgütig eingestellt. Seit 2025 wird der Beitrag im Kanzleiblog dokumentiert. Alle Angaben in dem Beitrag entsprechen dem Zeitpunkt der damaligen Veröffentlichung, sind also gegebenenfalls inhaltlich überholt. Die im Original noch enthaltenen Links auf externe Quellen wurden angesichts des Zeitablaufs entfernt.

Werden im Rahmen von Marktaufsichtsmaßnahmen Geräte oder Produkte von der Marktaufsichtsbehörde untersucht, stellt sich die Frage, wer für die Kosten hierfür aufzukommen hat. Dieses Problem adressiert § 17 Abs. 1 EMVG. Nach der Nr. 1 dieser Norm können von demjenigen, der Geräte in der Bundesrepublik Deutschland auf dem Markt der Europäischen Union bereitgestellt hat, Kosten erhoben werden, wenn ein Verstoß gegen die §§ 6 bis 9 und § 12 Abs. 2 EMVG festgestellt wurde. Die Norm knüpft allein an die Durchführung einer Maßnahme nach § 14 Abs. 1 bis 5 EMVG an – also insbesondere an die Überprüfung von Geräten. Insoweit kommt es allein darauf an, dass die Überprüfung rechtmäßig erfolgt ist und bei der Überprüfung ein Verstoß gegen das EMVG festgestellt wurde. Hinsichtlich der Prüfkosten ist es folglich irrelevant, ob die auf Grundlage der Prüfung ergriffene Marktaufsichtsmaßnahme – etwa ein Vertriebsverbot – rechtmäßig ist. Das OVG führt insoweit aus:

„Entscheidend ist die Verknüpfung zwischen einer Amtshandlung der Bundesnetzagentur, also hier der nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 EMVG erfolgten Überprüfung und Messung von Geräten, und der Kostenfolge. Eine Akzessorietät zwischen einer wirksamen Ordnungsverfügung i. S. v. § 14 Abs. 3 EMVG und dem Kostentatbestand steht daher nicht in Rede. Entscheidend ist nicht die Erforderlichkeit der Ordnungsmaßnahme, sondern die Rechtmäßigkeit der Überprüfung von Geräten durch die Bundesnetzagentur.“

Die eigentlichen Kosten ergeben sich aus EMV-FTEKostV. Die einzelnen Gebührentatbestände sind im Gebührenverzeichnis aufgeführt. Dieses sieht etwa Gebühren in Höhe von 246,95 € für die (administrative) Prüfung eines Geräts (Nr. 101), von (beispielsweise) 1.371,97 € für die messtechnische Überprüfung von Beleuchtungseinrichtungen (Nr. 111) und 149,59 € für die Ausstellung einer Untersagungsverfügung (Nr. 103) vor.

 

In der Praxis kommt es teilweise vor, dass bei Marktüberwachungsmaßnahmen Verstöße gegen das EMVG festgestellt werden, die von der Marktüberwachungsbehörde erlassene Ordnungsverfügung aber in einem gerichtlichen Verfahren aufgehoben wird, weil das Gericht etwa Zweifel hinsichtlich der Erforderlichkeit oder Verhältnismäßigkeit hat. Wie das OVG Münster zutreffend herausgearbeitet hat, ändert dies aber nichts daran, dass der Inverkehrbringer für die Kosten der Überprüfung herangezogen werden kann. Die Alternative wäre nämlich, dass die Kosten von der Behörde – und damit dem Steuerzahler – zu tragen wären. Das ist aber unbillig, wenn feststeht, dass das betreffende Gerät fehlerhaft ist. Allerdings kann die Behörde nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 EMVG nur die Kosten für die Überprüfung geltend machen. Die Kosten für eine Ordnungsmaßnahme können selbstverständlich nicht verlangt werden, wenn sich diese im Nachhinein als rechtswidrig herausstellt.

 

OVG Münster, Beschl. v. 4.11.2009 – Az. 13 B 1011/09

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22. Juli 2013/von Alexander Koch
https://kochneumann.de/wp-content/uploads/2013/10/MueEU.png 1024 1536 Alexander Koch https://kochneumann.de/wp-content/uploads/2017/06/2017-05-24_logo_340x156.png Alexander Koch2013-07-22 20:30:562025-09-27 20:31:48OVG Münster: Keine Akzessorietät zwischen der Rechtmäßigkeit einer Ordnungsmaßnahme und den Kosten für die messtechnische Überprüfung

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