Seine Reihe von Entscheidungen zum Telekommunikationskundenschutzrecht hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit einer am 10. Juni 2026 veröffentlichten Entscheidung vom 21. Mai 2026 (Az. III ZR 220/25) fortgesetzt. Mit diesem Urteil hat der BGH geklärt, in welcher Weise Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste ihrer Verpflichtung aus § 56 Abs. 1 S. 2 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) nachzukommen haben. Dieser Bestimmung zufolge müssen die Anbieter Verbrauchern vor Vertragsschluss einen Vertrag mit einer anfänglichen Laufzeit von höchstens zwölf Monaten anbieten. Nachdem der BGH kundenschutzrechtliche Fragen zuletzt des Öfteren im Sinne eines möglichst weitreichenden Verbraucherschutzes beantwortet hatte (siehe unlängst etwa den Blogbeitrag „BGH: zeitliche Höchstgrenze beim erstmaligen Abschluss von Telekommunikationsverträgen“ vom 10. Februar 2026), hat er nun eine eher unternehmensfreundliche Lesart bestätigt.
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Mit einer am 22. Januar 2026 veröffentlichten Entscheidung vom 8. Januar 2026 (Az. III ZR 8/25) hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine für die Telekommunikationspraxis überaus bedeutsame Rechtsfrage geklärt. Es geht dabei um den Zeitpunkt, zu dem die Laufzeit eines Vertrags über öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste beginnt. Von diesem aus ist nämlich zu bemessen, ob die vertraglich vereinbarte Dauer der Vertragsbeziehung gegen die zeitliche Begrenzung auf 24 Monate verstößt, die sowohl in § 56 Abs. 1 S. 1 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) als auch in § 309 Nr. 9 lit. a des Bürgerlichen Gesetzesbuchs (BGB) vorgesehen ist. Bereits Mitte 2025 hatte der BGH entschieden, dass für vorzeitige Vertragsverlängerungen hierbei auf den Zeitpunkt der Verlängerung abzustellen ist, nicht aber auf das ggf. erst spätere Ende der bisherigen Vertragslaufzeit (siehe dazu den Blogbeitrag „BGH: zeitliche Höchstgrenze bei vorzeitiger Verlängerung von Telekommunikationsverträgen“ vom 2. August 2025). In seiner jetzt vorliegenden Entscheidung überträgt der BGH diese zumindest auf den ersten Blick verbraucherfreundliche Haltung auch auf den Abschluss eines Erstvertrags.
Die zeitlichen Grenzen, die beim Abschluss und der Verlängerung von Verträgen über öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste bestehen, sind in den letzten Jahren Gegenstand zahlreicher Gerichtsverfahren gewesen. Sowohl das Telekommunikationsgesetz (TKG) als auch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) legen hier für den Bereich des Massengeschäfts eine Höchstgrenze von zwei Jahren fest. Erst unlängst hatte sich das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) in Hamburg dazu geäußert, auf welchen Zeitpunkt für die Bemessung der so begrenzten Vertragslaufzeit abzustellen ist (siehe dazu den Blogbeitrag „OLG Hamburg: Beginn der (anfänglichen) Laufzeit von Telekommunikationsverträgen“ vom 15. Juli 2025). Nunmehr hat sich auch der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 10. Juli 2025 (Az. III ZR 61/24) erstmals ausführlicher zu diesem Themenkomplex zu Wort gemeldet.
Eine der aktuell umstrittensten Fragen im 2021 novellierten Recht des Telekommunikationskundenschutzes betrifft den Zeitpunkt, zu dem die Laufzeit eines Vertrags über öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste beginnt. Denn davon hängt es unter anderem ab, ob die zeitliche Begrenzung auf zwei Jahre eingehalten wird, die sowohl § 56 Abs. 1 S. 1 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) als auch § 309 Nr. 9 lit. a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) vorgeben. Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) in Hamburg hat sich in seinem Urteil vom 19. Dezember 2024 (Az. 10 UKI 1/24) in dieser Frage nun klar positioniert und dabei eine (jedenfalls auf den ersten Blick) verbraucherfreundliche Haltung eingenommen.
Aktuelle Informationen
18.6.2026: Andreas Neumann hat heute beim Verband der Anbieter im Digital- und Telekommunikationsmarkt (VATM) e. V. einen Online-Vortrag zum „TKG-Änderungsgesetz 2026: vom Referenten- zum Regierungsentwurf“ gehalten.
11.3.2026: In einem Webinar beim Bundesverband Breitbandkommunikation (BREKO) e. V. hat Andreas Neumann die „Auswirkungen auf die Vertragsgestaltung“ der BGH-Entscheidung zur Mindestvertragslaufzeit behandelt.
12.2.2026: In N&R 2026, 13, ist ein Aufsatz von Prof. Dr. Alexander Koch zum „Schutz (besonders) wichtiger und kritischer Netzinfrastrukturen“ erschienen.
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