Von einem Sommerloch ist in den Tätigkeitsbereichen der Kanzlei bisher nichts zu erkennen. Zwar gibt es nichts wesentlich Neues von den Rechtssetzungsverfahren zur Reform des Telekommunikationsrechtsrahmens auf EU- und nationaler Ebene zu vermelden. Dafür sind im vergangenen Monate aber zahlreiche Gerichts- und Behördenentscheidungen ergangen oder wurden zumindest in diesem Zeitraum veröffentlicht, die für die telekommunikations- und eisenbahnrechtliche Praxis von erheblicher Bedeutung sind. Im IT-Sicherheitsrecht schließlich verdichtet sich zunehmend das „Soft Law“, mit dem die unionsrechtlichen Vorgaben ergänzt werden.
Schlagwortarchiv für: ERegG
Mit zwei Eilbeschlüssen hat das Verwaltungsgericht (VG) Köln am 23. Juli 2026 Anträge der DB InfraGO AG auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit denen die Bundesnetzagentur verpflichtet werden sollte, vorläufig höhere Entgelte für die Nutzung der von diesem Unternehmen betriebenen Personenbahnhöfe ab dem 1. Januar 2025 bzw. ab dem 1. Januar 2026 zur Zahlung anzuordnen (Az. 18 L 2379/24 bzw. 18 L 437/26). Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Unionsrechtswidrigkeit der so genannten „Trassenpreisbremse“ bleibt somit zunächst ohne Auswirkung auf die Stationsentgelte.
Am 22. September 2025 hat Bundesverkehrsminister Patrick Schnieder seine „Agenda für zufriedene Kunden auf der Schiene“ vorgestellt.1 Sie formuliert Eckpunkte zur Reform der Deutschen Bahn (DB) und gibt der DB AG fünf Hauptziele vor: spürbare Zuverlässigkeit, dauerhafte Wirtschaftlichkeit, mehr Gemeinwohl, schnelle Umsetzung und wirksame Steuerung.2 Die Agenda ruht dabei auf drei Säulen: Reformen bei der DB, Maßnahmen des Bundes und Aktivierung des gesamten Sektors.3 Alle drei Säulen enthalten Bausteine, die sich auf Elemente der eisenbahnrechtlichen Regulierung beziehen. Diese sollen im Folgenden zusammengefasst werden.
Aktuelle Informationen
31.7.2026: Rechtsanwalt Neumann bespricht in der heute erschienenen Ausgabe der K&R das Urteil des BGH vom 21. Mai 2026 (Az. III ZR 220/25) über die Reichweite der Verpflichtung zum Angebot von Telekommunikationsverträgen mit einer maximalen Mindestlaufzeit von zwölf Monaten (K&R 2026, 486).
2.7.2026: In LMK 2026, 810442 ist eine Entscheidungsanmerkung von Rechtsanwalt Neumann zum Urteil des BGH vom 8. Januar 2026 (Az. III ZR 8/25) über den Beginn der Vertragslaufzeit im Anwendungsbereich von § 56 Abs. 1 TKG erschienen.
18.6.2026: Das Handelsblatt führt Rechtsanwalt Prof. Dr. Koch in seiner aktuellen Aufstellung „Deutschlands Beste Anwälte 2026“ für den Bereich „Gewerblicher Rechtsschutz“ und „Öffentliches Wirtschaftsrecht“ sowie Rechtsanwalt Neumann für den Bereich „Telekommunikationsrecht“ auf.
Neueste Beiträge
- Newsletter #3 (Juli/August 2026) 17. August 2026
- VG Köln: keine Anordnung der vorläufigen Zahlung höherer Stationsnutzungsentgelte für 2025 und 2026 15. August 2026
- Aufsätze und Urteile mit KI richtig benennen 1. August 2026
- Newsletter #2 (Juni/Juli 2026) 17. Juli 2026
- OLG Bamberg: kein einseitiges Kündigungsrecht vor Ablauf der Mindestlaufzeit eines Mobilfunkvertrags 14. Juli 2026



