Newsletter #3 (Juli/August 2026)
Von einem Sommerloch ist in den Tätigkeitsbereichen der Kanzlei bisher nichts zu erkennen. Zwar gibt es nichts wesentlich Neues von den Rechtssetzungsverfahren zur Reform des Telekommunikationsrechtsrahmens auf EU- und nationaler Ebene zu vermelden. Dafür sind im vergangenen Monate aber zahlreiche Gerichts- und Behördenentscheidungen ergangen oder wurden zumindest in diesem Zeitraum veröffentlicht, die für die telekommunikations- und eisenbahnrechtliche Praxis von erheblicher Bedeutung sind. Im IT-Sicherheitsrecht schließlich verdichtet sich zunehmend das „Soft Law“, mit dem die unionsrechtlichen Vorgaben ergänzt werden.
Inhaltsübersicht
Telekommunikationsrecht
Schaffung eines Notfallverfahrens im Funkanlagengesetz
Bundesverwaltungsgericht lässt Revision im Streit um Entgelte für das Produkt VPN 2.0 nicht zu
IT-Sicherheitsrecht
Kommission veröffentlicht CER-Leitlinien zu Resilienzmaßnahmen
Kommission veröffentlicht Leitlinien zur Anwendung der Cyberresilienz-Verordnung (EU) 2024/2847
Eisenbahnrecht
Bundesnetzagentur genehmigt die Trassenentgelte für 2026 neu
Verwaltungsgericht Köln lehnt Anträge auf vorläufige Anordnung höherer Stationsnutzungsentgelte ab
Aus der Kanzlei
Telekommunikationsrecht
Oberlandesgericht Düsseldorf verneint Marktmachtmissbrauch der Telekom Deutschland GmbH bei Peering mit Meta-Tochterunternehmen
Am 20. Juli 2026 wurde ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Februar 2026 veröffentlicht, mit dem dieses bestätigt hat, dass die Telekom Deutschland GmbH (TDG) einen Zahlungsanspruch gegen die Edge Network Services Limited, ein Tochterunternehmen des Meta-Konzerns, für die Erbringung von Leistungen aus einem Vertrag über das Peering von Internet-Datenverkehr geltend machen kann. Einen entsprechenden Anspruch hatte in vorheriger Instanz bereits das Landgericht Köln mit Urteil vom 14. Mai 2024 (Az. 33 O 178/23) bejaht. Das Oberlandesgericht bestätigte nun diese Entscheidung, die es lediglich hinsichtlich des Zeitpunkts, ab dem ein Teil der geltend gemachten Vergütungsansprüche zu verzinsen ist, korrigierte. Auf die Anschlussberufung der klagenden TDG hin verurteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf die Edge Network Services Limited über das erstinstanzliche Urteil hinaus zur Zahlung für einen weiteren Leistungszeitraum.
Hintergrund: Die beiden Unternehmen streiten im Kern über Vergütungsansprüche im Zusammenhang mit dem Austausch von Datenverkehr zwischen ihren Netzen auf Grundlage des Internet-Protokolls (IP). Während die TDG vertragliche Zahlungsansprüche geltend macht, bestreitet die Meta-Tochter im Wesentlichen eine Pflicht zur Vergütung, da Zusammenschaltungen von Internet-Netzknoten nicht marktüblich seien, die TDG ihr gegenüber keine Leistung erbringe und sie, die Edge Network Services Limited, überdies mehrfach einem Vertragsschluss widersprochen habe. Das Oberlandesgericht bejahte das (konkludente, also stillschweigende) Zustandekommen eines Dienstvertrags mit der Inanspruchnahme der angebotenen Leistung durch die Meta-Tochter, einschließich einer einstweiligen Einigung über eine bestimmte Höhe der Vergütung. Eine dem entgegenstehende Verkehrssitte des entgeltfreien „Settlement free“-Peerings sei nicht hinreichend dargelegt worden. Der Widerspruch gegen den Vertragsschluss sei als dem eigenen tatsächlichen Verhalten widersprechender Vorbehalt nach den Grundsätzen der protestatio facto contraria unbeachtlich. Schließlich stehe auch das wettbewerbsrechtliche Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung dem Zahlungsanspruch nicht entgegen. Selbst wenn der TDG eine marktbeherrschende Stellung zukomme, stünden die beiden Unternehmen in einem gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis und komme der Meta-Tochter im Verhältnis zur Klägerin ganz erhebliche Gegenmacht zu, so dass jedenfalls ein Missbrauch ausscheide.
Für wen ist das bedeutsam? Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Internetzugangsanbieter für die Übermittlung des Internet-Verkehrs an ihre Endkunden Entgelte von Inhalteanbietern verlangen dürfen, gehört aktuell zu den besonders intensiv diskutierten telekommunikationsrechtlichen und -politischen Fragen. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist daher potentiell für alle Unternehmen interessant, die Inhalte über das Internet anbieten, aber auch für alle Internetzugangsanbieter. Allerdings hat das Gericht viele Punkte angesichts der von ihm festgestellten Gegenmacht des Inhalteanbieters aus dem Meta-Konzern offengelassen. Diese Gegenmacht hat es insbesondere aus der überragenden Bedeutung dieser Inhaltedienste für den Endkundenmarkt abgeleitet. Sie werde überdies durch den Ausbau und die strategische Neuausrichtung der eigenen Netzinfrastruktur des Inhalteanbieters weiter gestärkt. Die Frage, ob das wettbewerbsrechtliche Missbrauchsverbot in anderen Konstellationen, insbesondere gegenüber Inhalteanbietern mit weniger Gegenmacht, der Erhebung von Peeringentgelten entgegensteht, bleibt damit bis auf weiteres ungeklärt.
Weiterführende Informationen zur bisherigen Fallpraxis zu Streitfällen im Bereich der IP-Konnektivität: Sickmann/Neumann, Bewertung der Verbraucherperspektive auf die Gesetzesinitiative zum Digital Networks Act, 15.12.2025, S. 132 ff.
Quelle: OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.2.2026 – Az. 6 U 3/24 (Kart)
Bundesnetzagentur legt Standardangebot für den Zugang zu baulichen Anlagen der Telekom Deutschland fest
Mit Beschluss vom 21. Juli 2026 hat die Bundesnetzagentur das Standardangebot der Telekom Deutschland GmbH (TDG) über den Zugang zu ihren baulichen Anlagen geändert und mit einer Mindestlaufzeit bis zum 21. Juli 2031 versehen. Damit stehen nun die standardvertraglichen Bedingungen fest, unter denen andere Netzbetreiber Zugang insbesondere zu Kabelkanälen bzw. Leerrohren der TDG erlangen können, um ihre eigenen Glasfasernetze auszubauen.
Hintergrund: Mit Regulierungsverfügung vom 21. Juli 2022 (Az. BK3i-19/020) hat die Bundesnetzagentur die TDG dazu verpflichtet, Zugang zu vorhandenen Kabelkanalanlagen (sowie Masten und Trägersystemen oberirdischer Linien) zu gewähren, auch soweit dies dem Aufbau und Betrieb von Netzen mit sehr hoher Kapazität an festen Standorten unabhängig von einem Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung der TDG dient. Außerdem wurde die TDG verpflichtet, für diesen Zugang zu ihren baulichen Anlagen ein Standardangebot zu veröffentlichen. Am 13. Juli 2023 hatte das Unternehmen darauhin den Entwurf für ein entsprechendes Standardangebot vorgelegt, der von der Bundesnetzagentur der gesetzlich vorgesehenen Überprüfung unterzogen wurde. Mit einer ersten Teilentscheidung (Beschluss vom 14. November 2024 – Az. BK3b-23/006) gab die Behörde der TDG verschiedene Änderungen auf. Die TDG legte daraufhin am 24. Januar 2025 eine überarbeitete Fassung vor, die sie am 11. April 2025 aktualisierte und am 21. Januar 2026 um Formblätter ergänzte. Mit der nun vorliegenden zweiten Teilentscheidung hat die Bundesnetzagentur dort, wo die TDG den Vorgaben aus der ersten Teilentscheidung ihrer Ansicht nach nicht hinreichend nachgekommen war, das Standardangebot unmittelbar selbst geändert.
Für wen ist das bedeutsam? Mit Abschluss des Verfahrens hat die TDG nun die Möglichkeit, die Vorgaben und Änderungen der Bundesnetzagentur gerichtlich überprüfen zu lassen. Angesichts der erheblichen praktischen Bedeutung des Zugangs zu baulichen Anlagen dürfte mit einem entsprechenden Vorgehen durchaus zu rechnen sein. Für zugangsnachfragende Unternehmen, insbesondere also für Telekommunikationsnetzbetreiber, die eigene Glasfasernetze ausbauen, stehen dessen ungeachtet nun erstmals alle Rahmenbedingungen für die Nutzung der baulichen Anlagen der TDG zumindest bis auf weiteres fest. Denn auch die Entgelte für eine entsprechende Zugangsgewährung wurden von der Bundesnetzagentur bereits genehmigt. Ausbauwillige Unternehmen müssen daher nun abschätzen, ob die Nutzung der Infrastruktur ihres unmittelbaren Wettbewerbers für sie aus ökonomischer Sicht eine Alternative zur kostenintensiven Errichtung eigener Kabalkanäle und Leerrohre darstellt. Darüber hinaus haben sie jetzt ihrerseits die Möglichkeit, die Entscheidungen der Bundesnetzagentur gerichtlich daraufhin überprüfen zu lassen, ob sie die Interessen der Zugangsnachfrager hinreichend wahren.
Weiterführende Informationen zum Standardangebotsverfahren: Neumann, Kommentierung zu § 29 TKG, in: Säcker/Körber, TKG – TTDSG, 4. A., 2023
Quelle: Bundesnetzagentur, Beschl. v. 21.7.2026 – Az. BK3b-23/006
Bundesnetzagentur trifft erste Teilentscheidungen zu den Standardangeboten über den Zugang zu baulichen Anlagen von Glasfaser NordWest und GlasfaserPlus
Mit zwei Beschlüssen vom 21. Juli 2026 hat die Bundesnetzagentur die beiden Unternehmen Glasfaser NordWest GmbH & Co. KG und GlasfaserPlus GmbH verpflichtet, die von diesen vorgelegten Standardangebote für den Zugang zu ihren baulichen Anlagen in mehreren Punkten zu ändern und ihr den geänderten Entwurf bis zum 18. August 2026 vorzulegen.
Hintergrund: Als mit der Telekom Deutschland GmbH verbundene Unternehmen wurden auch die Glasfaser NordWest GmbH & Co. KG und die GlasfaserPlus GmbH von der Bundesnetzagentur mit Regulierungsverfügungen von 16. Juli 2026 (Az. BK3h-21-010 bzw. Az. BK3h-22-005) verpflichtet, anderen Unternehmen Zugang zu ihren baulichen Anlagen, also inbesondere Kabelkanalanlagen bzw. Leerrohren, zu gewähren und ein Standardangebot für die diesbezüglichen Zugangsleistungen zu veröffentlichen. Beide Unternehmen hatten daraufhin am 16. Januar 2025 einen entsprechenden Entwurf vorgelegt. Diese Entwürfe hat die Bundesnetzagentur geprüft und nun den beiden Unternehmen verschiedene Anpassungen und Ergänzungen aufgegeben.
Für wen ist das bedeutsam? Die Glasfaser NordWest GmbH & Co. KG und die GlasfaserPlus GmbH müssen jetzt die Entwürfe ihrer Standardangebote überarbeiten und der Bundesnetzagentur dann zur weiteren Prüfung vorlegen. Telekommunikationsunternehmen, die den Zugang zu baulichen Anlagen eines der beiden Unternehmen nutzen möchten, um ihr eigenes Glasfasernetz auszubauen, werden dabei Gelegenheit haben, zu dem überarbeiteten Entwurf noch einmal Stellung zu nehmen. Diese Möglichkeit kann und sollte genutzt werden, um eigene Interessen zu wahren und gegebenenfalls hierfür notwendige Korrekturen durch die Bundesnetzagentur zu beantragen. Eine gerichtliche Überprüfung der Standardangebote und der diesbezüglichen Änderungsvorgaben der Bundesnetzagentur ist demgegenüber gemäß § 29 Abs. 8 S. 1 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) grundsätzlich erst nach endgültigem Abschluss des Verfahrens mit Erlass der zweiten Teilentscheidungen vorgesehen.
Weiterführende Informationen zum Standardangebotsverfahren: Neumann, Kommentierung zu § 29 TKG, in: Säcker/Körber, TKG – TTDSG, 4. A., 2023
Quelle: Bundesnetzagentur, Beschl. v. 21.7.2026 – Az. BK3b-25/001 (Glasfaser NordWest), sowie Beschl. v. 21.7.2026 – Az. BK3b-25/002 (GlasfaserPlus)
Schaffung eines Notfallverfahrens im Funkanlagengesetz
Am 24. Juli 2026 ist das „Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der Richtlinie 2014/30/EU und der Richtlinie 2014/53/EU durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 im Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz und im Funkanlagengesetz in Bezug auf Notfallverfahren bei einem Binnenmarkt-Notfall“ in Kraft getreten. Es ergänzt insbesondere auch das Funkanlagengesetz (FuAG) um Vorschriften zu einem unionsrechtlich vorgesehenen Notfallverfahren.
Hintergrund: Insbesondere die COVID-19-Pandemie hat verdeutlicht, dass es in bestimmten Krisensituationen zu erheblichen Störungen des freien Warenverkehrs und der Funktionsfähigkeit von Lieferketten kommen kann. Die EU hat daher mit der Notfallrichtlinie (EU) 2024/2749 Vorkehrungen dafür getroffen, dass bestimmte krisenrelevante Produkte auch im Krisenfall schnell und sicher in Verkehr gebracht werden können. Dies soll durch Abweichungen vom regulären Konformitätsbewertungsverfahren, besondere Konformitätsvermutungen sowie priorisierte Marktüberwachungsmaßnahmen erfolgen. Durch die Einfügung von §§ 22a bis 22e FuAG werden die hierfür notwendigen Änderungen im deutschen Funkanlagenrecht vorgenommen.
Für wen ist das bedeutsam? Hersteller und Importeure von Funkanlagen, aber auch die notifizierten Stellen, also die von der Bundesnetzagentur anerkannten Konformitätsbewertungsstellen, müssen sich auf das neue Notfallverfahren vorbereiten. Dieses wird als solches erst relevant, wenn die Kommission durch Erlass eines Durchführungsrechtsakts aufgrund einer Krise den Notfallmodus für den Binnenmarkt in Bezug auf Funkanlagen aktiviert hat, und gilt dann auch nur für Funkanlagen, die als krisenrelevante Waren eingestuft wurden.
Quelle: Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der Richtlinie 2014/30/EU und der Richtlinie 2014/53/EU durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 im Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz und im Funkanlagengesetz in Bezug auf Notfallverfahren bei einem Binnenmarkt-Notfall v. 20.7.2026, BGBl. 2026 I Nr. 214
Bundesverwaltungsgericht lässt Revision im Streit um Entgelte für das Produkt VPN 2.0 nicht zu
Am 27. Juli 2026 wurde ein Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2026 veröffentlicht, mit dem dieses die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Rechtsstreit um die nachträgliche Kontrolle von Entgelten der Telekom Deutschland GmbH (TDG) zurückgewiesen hat. Nach Auffassung der Bundesrichter lagen somit weder Verfahrensfehler noch Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vor, die eine Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils durch das Verwaltungsgericht Köln (Urt. v. 16.4.2025 – Az. 21 K 3853/22) notwendig machten.
Hintergrund: Die TDG bietet als Vorleistungsprodukt für andere Unternehmen unter anderem das Produkt „Wholesale Ethernet Virtual Private Networks“ 2.0 (VPN 2.0) an. Die Bundesnetzagentur hat mit Beschluss vom 31. Mai 2022 (zum Az. BK2b-22/004) festgestellt, dass die Entgelte für bestimmte Leistungen dieses Produkts nicht den Maßstäben des § 37 TKG genügten, also gegen das telekommunikationsrechtliche Verbot einer missbräuchlichen Entgeltgestaltung verstießen. Die Bundesnetzagentur untersagte der TDG außerdem, die beanstandeten Entgelte zu fordern oder zu vereinbaren, und erklärte das von ihr für diese Leistungen verlangte Entgelt für unwirksam. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Köln abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht sah nun keinen Anlass, diese Entscheidung zu überprüfen. Insbesondere bestätigte es dabei, dass unter dem TKG 2021 im Rahmen der nachträglichen Missbrauchskontrolle nach § 46 TKG kein Vorrang mehr für eine bestimmte Prüfmethoden besteht.
Für wen ist das bedeutsam? Für die TDG und für die Nachfrager nach Zugangsleistungen im Rahmen des Produkts VPN 2.0 besteht nun Klarheit darüber, dass die von der Bundesnetzagentur als missbräuchlich beanstandeten Entgelte unwirksam sind. Neue Entgelte hatte die Bundesnetzagentur bereits mit Beschluss vom 17. August 2022 (zum Az. 2b-22/007) angeordnet.
Weiterführende Informationen zur nachträglichen Entgeltregulierung: Neumann, Telekommunikationsrecht kompakt, 2022, S. 59 f.
Quelle: BVerwG, Beschl. v. 25.6.2026 – Az. 6 B 17.25
Oberlandesgericht Karlsruhe untersagt Glasfasernetzbetreiber hausinternen Netzausbau ohne Zustimmung des Gebäudeeigentümers
Mit einem Ende Juli 2026 veröffentlichten Urteil hat das Oberlandesgericht Karlsruhe dem beklagten Glasfasernetzbetreiber untersagt, Baumaßnahmen – insbesondere in Form der Errichtung von Verteilerkästen und/oder der Verlegung von Kabelkanälen inklusive der dazugehörigen Kabel – in den Liegenschaften des klagenden Gebäudeeigentümers ohne dessen Zustimmung durchzuführen. Der Netzbetreiber wurde außerdem verpflichtet, die bereits vorgenommenen baulichen Veränderungen rückgängig zu machen und den vorherigen Zustand ordnungsgemäß wiederherzustellen. Das Oberlandesgericht hob damit zugleich den erstinstanzlichen Beschluss des Landgerichts Heidelberg (zum Az. 8 O 53/26) auf, das den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung noch zurückgewiesen hatte.
Hintergrund: Nach § 145 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) können Glasfasernetzbetreiber unter bestimmten Umständen ihr Netz auch gegen den Willen des Gebäudeeigentümers in den Räumen des Endnutzers abschließen. Ergänzt und möglicherweise (partiell) überlagert wird diese Regelung seit dem 12. November 2025 durch Art. 11 der Gigabit-Infrastrukturverordnung (EU) 2024/1309. Diese Vorschrift räumt Betreibern öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze unter anderem das Recht ein, unter bestimmten Voraussetzungen ihre Netze bis in die Räume des Teilnehmers unter Verwendung der bestehenden gebäudeinternen physischen Infrastruktur auszulegen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe geht allerdings davon aus, dass das aus Art. 11 Abs. 4 der Verordnung folgende Recht zur Netzauslegung das aus dem Eigentumsrecht an den betreffenden Infrastrukturen fließende Bestimmungs- und Ausschließungsrecht des Eigentümers nicht überwinden könne, wenn dieser – wie im vorliegenden Fall – nicht zustimmt. Aber auch aus § 145 Abs. 1 TKG folgt nach Auffassung des Gerichts keine Duldungspflicht in Bezug auf die hier in Rede stehenden Eigentumsbeeinträchtigungen. Die Vorschrift könne zwar auch nach Geltungsbeginn von Art. 11 der Gigabit-Infrastrukturverordnung (EU) 2024/1309 weiterhin angewendet werden. Ein entsprechender Duldungsanspruch scheitere vorliegend aber an dem Vorrang der Mitnutzung bestehender Netzinfrastruktur. Denn es sei möglich, die Nachfrage der hier in Rede stehenden Kunden der Beklagten mit der G.Fast-Technik über die vorhandenen Kupfertelefonleitungen zu befriedigen.
Für wen ist das bedeutsam? Der Glasfaserausbau in den Gebäuden – also auf der so genannten „Netzebene 4“ – ist derzeit ein besonders umstrittenes Thema in der Telekommunikationsbranche. Insbesondere stellt sich bei Mehrfamilienhäusern die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ausbauwillige Netzbetreiber eine hausinterne Verkabelung auch ohne Zustimmung des Gebäudeeigentümers errichten können. Gerade die insoweit seit November 2025 anwendbare Gigabit-Infrastrukturverordnung (EU) 2024/1309 hat hier für zusätzliche Unsicherheit sowohl auf Seite der Netzbeteiber als auch bei der Wohnungswirtschaft gesorgt. Mit der nun vorliegenden Entscheidung beleuchtet erstmals ein Obergericht ausführlich die einschlägigen Rechtsgrundlagen, lässt dabei aber viele Punkte ausdrücklich offen. Darüber hinaus wird der maßgebliche Duldungstatbestand aus § 145 Abs. 1 TKG mit Blick auf Besonderheiten der Nachfrage im konkreten Fall verneint, die bei einer Nachfrage nach höheren und symmetrischen Bandbreiten so nicht mehr ohne weiteres greifen dürften. Netzbetreiber und Gebäudeeigentümer sind daher gut beraten, sich weiterhin intensiv mit den aufgeworfenen Rechtsfragen zu befassen.
Weiterführende Informationen zum Anspruch auf Hausstich aus § 145 Abs. 1 TKG: Neumann, Telekommunikationsrecht kompakt, 2022, S. 155 f.
Quelle: OLG Karlsruhe, Urt. v. 24.6.2026 – Az. 6 W 15/26
IT-Sicherheitsrecht
Kommission veröffentlicht CER-Leitlinien zu Resilienzmaßnahmen
Die Kommission hat im Juli Leitlinien zu Resilienzmaßnahmen nach Art. 13 Abs. 5 der CER-Richtlinie (EU) 2022/2557 veröffentlicht.
Hintergrund: Betreiber kritischer Anlagen müssen erstmals zehn Monate nach ihrer Registrierung Maßnahmen zur Gewährleistung der Resilienz treffen (§ 8 Abs. 7 und § 13 des KRITIS-Dachgesetzes [KRITISDachG]). § 13 KRITISDachG setzt dabei Art. 13 der CER-Richtlinie (EU) 2022/2557 um. Nach dessen Abs. 5 erlässt die Kommission unverbindliche Leitlinien, in denen die technischen, sicherheitsbezogenen und organisatorischen Maßnahmen näher spezifiziert werden. Die Leitlinien erläutern die in Art. 13 Abs. 1 lit. a bis f der CER-Richtlinie (EU) 2022/2557 aufgezählten Maßnahmen und geben Empfehlungen für deren Umsetzung. Beispielsweise wird empfohlen, „grüne Infrastruktur“ in die Planungen einzubeziehen und etwa Stadtwälder zu nutzen, um den Wärmeinseleffekt auf elektrische Geräte zu verringern (Rn. 19 der Leitlinien). Bei den physischen Schutzmaßnahmen sollen auch Maßnahmen zur Drohnenabwehr berücksichtigt werden (Rn. 48 der Leitlinien). Außerdem wird empfohlen, für alternative Stromversorgungssysteme eine Betriebsstoffautonomie von mindestens 72 Stunden vorzusehen (Rn. 55 der Leitlinien).
Für wen ist das bedeutsam? Die Leitlinien entfalten keine unmittelbare Bindungswirkung. Betreiber kritischer Anlagen sollten sie dennoch beachten. Jedenfalls mittelbar können die Leitlinien bei der Beurteilung relevant werden, ob Betreiber ihre Verpflichtungen nach § 13 KRITISDachG erfüllen. Die Leitlinien betreffen nur die CER-Richtlinie und nicht die NIS-2-Richtlinie (EU) 2022/2555. Wichtige und besonders wichtige Einrichtungen im Sinne des BSIG sind daher – soweit sie nicht zugleich in den Anwendungsbereich des KRITISDachG fallen – keine Adressaten der Leitlinien. Da die Leitlinien jedoch allgemeine Empfehlungen zur Absicherung der Infrastruktur gegen Gefahren aller Art enthalten, ist ihre Beachtung allgemein zu empfehlen. Für die von der NIS-2-Durchführungsverordnung (EU) 2024/2690 erfassten Einrichtungsarten sei ergänzend an die NIS2 Technical Implementation Guidance der ENISA erinnert.
Weiterführende Informationen zum IT-Sicherheitsrecht: Koch, Cyber und resilient: das IT-Sicherheitsrecht im Überblick, N&R 2025, 274
Quelle: Kommission, Mitteilung „Leitlinien für die Anwendung von Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2022/2557 über die Resilienz kritischer Einrichtungen“, ABl. EU C/2026/4730
Frist der Mitgliedstaaten zur Identifizierung kritischer Einrichtungen nach Art. 6 der CER-Richtlinie (EU) 2022/2557 abgelaufen
Nach Art. 6 Abs. 1 der CER-Richtlinie (EU) 2022/2557 ermitteln die Mitgliedstaaten bis zum 17. Juli 2026 die kritischen Einrichtungen im Sinne der Richtlinie. Diese Frist ist nun abgelaufen.
Hintergrund: Nach § 8 Abs. 1 des KRITIS-Dachgesetzes (KRITISDachG) sind Betreiber kritischer Anlagen grundsätzlich verpflichtet, diese beim Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) zu registrieren. Ein Verstoß gegen die Registrierungspflicht ist nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 KRITISDachG bußgeldbewehrt. Um eine Registrierung vornehmen zu können, müssen Betreiber jedoch sicher feststellen können, ob sie vom KRITISDachG erfasst werden. § 4 Abs. 3 KRITISDachG verweist hierzu auf eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums des Innern. Diese Rechtsverordnung ist bislang noch nicht erlassen worden. Bis zu ihrem Inkrafttreten besteht laut BBK noch keine Registrierungspflicht nach dem KRITISDachG. Nota bene: Nach § 12 BSI-KritisV tritt im Übrigen die BSI-KritisV mit dem Inkrafttreten der neuen Rechtsverordnung außer Kraft.
Für wen ist das bedeutsam? (Sehr große) Betreiber potentiell erfasster Anlagen in den Sektoren Energie, Transport und Verkehr, Finanzwesen, Leistungen der Sozialversicherung sowie Grundsicherung für Arbeitsuchende, Gesundheitswesen, Wasser, Ernährung, Informationstechnik und Telekommunikation, Weltraum oder Siedlungsabfallentsorgung sollten regelmäßig prüfen, ob die Verordnung zur Bestimmung kritischer Anlagen nach dem KRITISDachG in Kraft getreten ist. Derzeit liegt ein Referentenentwurf mit Bearbeitungsstand vom 26. Mai 2026 vor. Der Entwurf beruht auf einem Regelschwellenwert von 500 000 zu versorgenden Personen, konkretisiert diesen aber durch sektorspezifische Anlagenkategorien und Schwellenwerte.
Quelle: BBK, FAQ zum KRITIS-Dachgesetz
ENISA veröffentlicht Beschaffungsleitlinien zur Cybersicherheit für Krankenhäuser und Gesundheitsdienstleister
Die Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA) hat am 22. Juli 2026 Beschaffungsleitlinien zur Cybersicherheit für Krankenhäuser und Gesundheitsdienstleister veröffentlicht.
Hintergrund: Die Kommission hat 2025 einen Aktionsplan für die Cybersicherheit von Krankenhäusern und Gesundheitsdienstleistern ins Leben gerufen. In diesem Rahmen hat die ENISA nun Leitlinien für die Cybersicherheit bei der Beschaffung durch Krankenhäuser und Gesundheitsdienstleister veröffentlicht. Die Leitlinien sind eng an einschlägige EU-Regelungsrahmen wie die NIS-2-Richtlinie (EU) 2022/2555, die europäischen Medizinproduktevorschriften, die Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) und die Verordnung (EU) 2025/327 über den europäischen Gesundheitsdatenraum angelehnt. Die Leitlinien bieten Strategien zur Cybersicherheit bei der Beschaffung technologischer Lösungen im Gesundheitswesen. Sie decken alle Phasen des Beschaffungslebenszyklus ab und bieten praktische Hilfestellungen zur umfassenden Bewältigung von Cybersicherheitsrisiken. Es handelt sich um Empfehlungen, denen keine unmittelbare rechtliche Bindungswirkung zukommt. Allerdings bestimmt § 30 Abs. 2 BSIG für die Risikomanagementmaßnahmen, die wichtige und besonders wichtige Einrichtungen ergreifen müssen, dass diese den Stand der Technik einhalten sollen. In diesem Rahmen kann den Empfehlungen der ENISA als Auslegungshilfe für Beschaffungsmaßnahmen praktische Bedeutung zukommen.
Für wen ist das bedeutsam? Die Beachtung des Leitfadens empfiehlt sich für alle Betreiber von Krankenhäusern sowie für alle Gesundheitsdienstleister. Insbesondere sollten Betreiber von Krankenhäusern und Gesundheitsdienstleister, die wichtige oder besonders wichtige Einrichtungen im Sinne des BSIG sind – vor allem nach Anlage 1 Nr. 4 BSIG –, die Leitlinien berücksichtigen.
Quelle: ENISA, Procurement guidelines for the cybersecurity of hospitals and healthcare providers, 7/2026
Kommission veröffentlicht Leitlinien zur Anwendung der Cyberresilienz-Verordnung (EU) 2024/2847
Am 27. Juli 2026 hat die Kommission Leitlinien zur Anwendung der Cyberresilienz-Verordnung (EU) 2024/2847 („Cyber Resilience Act“, CRA) veröffentlicht. Vorläufig ist nur die englische Fassung verfügbar. Eine Übersetzung in die übrigen Amtssprachen soll folgen.
Hintergrund: Nach Art. 26 Abs. 1 CRA veröffentlicht die Kommission Leitlinien, um die Durchführung des CRA zu erleichtern und ihre Kohärenz sicherzustellen. Dem ist die Kommission nun nachgekommen. Der Leitfaden enthält unter anderem Ausführungen der Kommission zu der Frage, welche Produkte in den Anwendungsbereich des CRA fallen – insbesondere im Hinblick auf freie und quelloffene Software -, wann eine „wesentliche Änderung“ an einem Produkt vorliegt, wie lange Produkte unterstützt werden müssen und wie den Berichtspflichten sowie den Anforderungen an die Risikobewertung nachzukommen ist. Hierzu greift die Kommission auf 67 Beispiele zurück. Die Kommission weist ausdrücklich darauf hin, dass der Leitfaden nicht bindend ist und eine verbindliche Auslegung nur durch den EuGH erfolgen kann. Gleichwohl liefern die Leitlinien eine wichtige Orientierungshilfe, gerade auch zur Vermeidung von Bußgeldern. Die CRA gilt nach Art. 71 Abs. 2 ab dem 11. Dezember 2027. Insoweit bleibt noch Zeit für die Umsetzung. Allerdings gilt die Verpflichtung zur Meldung aktiv ausgenutzter Schwachstellen und schwerwiegender Sicherheitsvorfälle nach Art. 14 bereits ab dem 11. September 2026. Eine Frühwarnung muss dann unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Kenntniserlangung, erfolgen. Kapitel 9 der nun veröffentlichten Leitlinien enthält weitere Erläuterungen zu den Meldepflichten – etwa zu der Frage, wann eine Meldepflicht besteht und wie mit aktiv ausgenutzten Schwachstellen umzugehen ist, die aus Komponenten Dritter stammen (Rn. 218).
Für wen ist das bedeutsam? Wirtschaftsakteure – insbesondere Hersteller, Einführer und Händler -, die Produkte mit digitalen Elementen auf dem Markt bereitstellen, müssen sich bis zum 11. Dezember 2027 mit den Regeln des CRA vertraut machen. Hierbei hilft der Leitfaden. Schnelles Handeln ist mit Blick auf die Meldepflichten nach Art. 14 CRA erforderlich. Diese gelten bereits ab dem 11. September 2026.
Quelle: Kommission, Anhang zur Mitteilung „Approval of the content of the draft Communication from the Commission – Commission guidance on the application of Regulation (EU) 2024/2847 (Cyber Resilience Act)“, C (2026) 5252 final Annex
Eisenbahnrecht
Verwaltungsgericht Köln sieht keinen Anspruch auf Maßnahmen gegen die DB InfraGO AG zur besseren Fristeinhaltung bei Trassenzuweisung im Gelegenheitsverkehr
Mit einem Mitte Juli 2026 veröffentlichten Urteil vom 29. Mai 2026 hat das Verwaltungsgericht Köln die Klage eines Eisenbahnverkehrsunternehmens abgewiesen, mit der dieses die Bundesnetzagentur verpflichten wollte, geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von zukünftigen Fristverstößen der DB InfraGO AG gegen die Fristvorgaben bei der Zuweisung von Zugtrassen im Gelegenheitsverkehr zu ergreifen. Die Bundesnetzagentur war nach Einschätzung des Gerichts ermessensfehlerfrei zu der Überzeugung gelangt, dass die Zuweisungspraxis der DB InfraGO AG diesbezüglich kein systematisches Defizit aufweise. Das Urteil ist rechtskräftig.
Hintergrund: Die DB InfraGO AG sieht in ihren Schienennetz-Nutzungsbedingungen (SNB) vor, dass Trassenanmeldungen für einzelne Zugtrassen im Gelegenheitsverkehr „unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Arbeitstagen“ bearbeitet werden. In der Praxis kam es bisweilen zu einer Überschreitung dieser Fristvorgabe. Das klagende Eisenbahnverkehrsunternehmen verlangte daher von der Bundesnetzagentur, Maßnahmen zur Durchsetzung der Bearbeitungsfrist zu ergreifen. Das Verwaltungsgericht Köln sah hierfür keine Anspruchsgrundlage. § 68 Abs. 2 des Eisenbahnregulierungsgesetzes (ERegG) sehe zwar eine gebundene Entscheidung vor, sei aber nicht einschlägig, wenn es um eine in die Zukunft gerichtete Verhaltensänderung des Eisenbahninfrastrukturunternehmens geht. Aus § 68 Abs. 3 ERegG folge kein Anspruch: Die Regelung in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen sei als solche gerade nicht rechtswidrig sei und eine zusätzliche Verpflichtung zur Einhaltung der Fristen habe die Bundesnetzagentur mangels systematischen Defizits ermessensfehlerfrei abgelehnt. Aus demselben Grund könne sich die Klägerin auch nicht auf die Generalklausel aus § 67 Abs. 1 S. 1 ERegG stützen.
Für wen ist das bedeutsam? Jedenfalls im Gelegenheitsverkehr müssen Eisenbahnverkehrsunternehmen weiterhin mit Überschreitungen der Fristvorgaben für die Bearbeitung von Trassenanmeldungen rechnen. Sollte ihnen hieraus ein Schaden entstehen, wäre die Geltendmachung von entsprechenden Ansprüchen gegen das Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu prüfen. Dieses wiederum hat auch im Verhältnis zur Bundesnetzagentur keinen Freibrief für künftige Fristüberschreitungen erhalten, sondern bleibt gehalten, die diesbezüglichen Vorgaben in seinen Schienennetz-Nutzungsbedingungen einzuhalten, um das Entstehen eines systematischen Defizits zu verhindern.
Quelle: VG Köln, Urt. v. 29.5.2026 – Az. 18 K 2355/22
Bundesnetzagentur genehmigt die Trassenentgelte für 2026 neu
Mit Beschluss vom 22. Juli 2026, der am 23. Juli 2026 berichtigt wurde, hat die Bundesnetzagentur das Trassenpreissystem der DB InfraGO AG und der DB RegioNetz Infrastruktur GmbH für das Jahr 2026 neu genehmigt. Dabei hat sie die bisher geltende Genehmigungsbeschlüsse aus dem Jahr 2025 mit Wirkung ab dem Beginn der laufenden Netzfahrplanperiode 2025/26 am 14. Dezember 2025 zurückgenommen und die Entgelte nun ohne Berücksichtigung der sog. „Trassenpreisbremse“ ab diesem Zeitpunkt in geänderter Höhe genehmbigt.
Hintergrund: In § 37 des Eisenbahnregulierungsgesetzes (ERegG) wird die Entwicklung der Entgelte für die Nutzung der Schienenwege im Bereich des Schienenenpersonennahverkehrs (SPNV) an die Entwicklung des so genannten Regionalisierungsmittel gekoppelt. Diese Mittel erhalten die Aufgabenträger des Schienenpersonennahverkehrs, um den defizitären Schienenpersonennahverkehr finanzieren zu können. Durch diese „Trassenpreisbremse“ sollte sichergestellt werden, dass steigende Entgelte für die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur nicht zu Einschränkungen des Angebots von Leistungen im Schienenpersonennahverkehr führen. Mit Urteil vom 19. März 2026 (Rs. C-770/24, N&R 2026, 174) entschied der Europäische Gerichtshof jedoch, dass die Trassenpreisbremse gegen EU-Recht verstößt. Die Bundesnetzagentur hat daraufhin von Amts wegen ein Verfahren zur möglichen Aufhebung des bisherigen Genhemigungsbeschlusses und zur Neubescheidung des Trassenpreissystems 2026 eingeleitet, das nun zum Erlass des vorliegenden Beschlusses geführt hat.
Für wen ist das bedeutsam? Durch die Entscheidung der Bundesnetzagentur wurden die Trassenentgelte für den Schienenpersonennahverkehr um 9 % (DB InfraGO AG) bzw. 11 % (DB RegioNetz Infrastruktur GmbH) erhöht. Für den Schienenpersonenfernverkehr kam es demgegenüber zu einer Absenkung um 17 % bzw. 18 % und für den Schienengüterverkehr um 12 % bzw. 14 %. So weit Trassenentgelte damit zu wenig oder zu viel gezahlt wurden, bedarf es nun einer rückwirkenden Korrektur in den jeweiligen Vertragsverhältnissen zwischen den Zugangsberechtigten und den Schienenwegebetreibern im Konzern der DB AG. Hier wird genau zu prüfen sein, in welcher Höhe und auf welche Weise eine solche Korrektur zu erfolgen hat. Darüber hinaus ist angesichts der wirtschaftlichen Tragweite auch eine gerichtliche Überprüfung der neuen Genehmigungsentscheidung selbst nicht ausgeschlossen.
Quelle: Bundesnetzagentur, Beschl. v. 22.7.2026 (i. d. F. v. 23.7.2026) – Az. BK10-26-0047_E
Verwaltungsgericht Köln lehnt Anträge auf vorläufige Anordnung höherer Stationsnutzungsentgelte ab
Das Verwaltungsgericht Köln hat mit zwei Beschlüssen vom 23. Juli 2026 Anträge der DB InfraGO AG auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit denen die Bundesnetzagentur verpflichtet werden sollte, vorläufig höhere Entgelte für die Nutzung der von diesem Unternehmen betriebenen Personenbahnhöfe ab dem 1. Januar 2025 bzw. ab dem 1. Januar 2026 zur Zahlung anzuordnen.
Hintergrund: Die DB InfraGO AG erhebt für die Nutzung ihrer Personenbahnhöfe von Eisenbahnverkehrsunternehmen und anderen Zugangsberechtigten Entgelte. Diese müssen von der Bundesnetzagentur genehmigt werden. Gegen die Beschlüsse, mit denen diese Stationspreisentgelte für die Jahr 2025 und 2026 genehmigt wurden, ging die DB InfraGO AG gerichtlich vor, um die Genehmigung höherer Entgelte zu erreichen. Zugleich versuchte sie, im Wege von zwei Eilverfahren die vorläufige Anordnung höherer Entgelte durchzusetzen. Dies ist nämlich nach § 35 Abs. 6 S. 4 des Eisenbahnregulierungsgesezes (EReG) grundsätzlich Voraussetzung dafür, dass eine gerichtlich erzwungene Genehmigung höherer Entgelte Rückwirkung zu dem Zeitpunkt der erstmaligen Leistungserbringung entfaltet. Das Verwaltungsgericht Köln hat den Erlass entsprechender Anordnung nun abgelehnt, da die beantragten Entgelte nicht genehmigungsfähig seien.
Für wen ist das bedeutsam? Eisenbahnverkehrsunternehmen und sonstige Zugangsberechtigte, die im Bereich der Schienenpersonenverkehrs die Bahnhöfe der DB InfraGO AG nutzen, können jetzt grundsätzlich sicher sein, dass es bei den von der Bundesnetzagentur für die Jahre 2025 und 2026 genehmigten Entgelten bleibt. Außerdem können die DB InfraGO AG und sonstige Betreiber von Personenbahnhöfen den Entscheidungsbegründungen für die Zukunft entnehmen, welchen rechtlichen Anforderungen sie nach Einschätzung des Gerichts bei der Stellung von Genehmigungsanträgen unterliegen. Das betrifft insbesondere die Vorlage nachvollziehbarer Zahlenwerke zu den entstehnden Kosten, die auf einer überprüfbaren und hinreichenden Tatsachengrundlage basieren müssen.
Weterführende Informationen: Blogbeitrag „VG Köln: keine Anordnung der vorläufigen Zahlung höherer Stationsnutzungsentgelte für 2025 und 2026“ v. 15.8.2026
Quelle: VG Köln, Beschl. v. 23.7.2026 – Az. 18 L 2379/24, und Beschl. v. 23.7.2026 – Az. 18 L 437/26
Aus der Kanzlei
In der am 31. Juli 2026 erschienenen Ausgabe der „Kommunikation & Recht“ (K&R) ist eine Anmerkung von Rechtsanwalt Andreas Neumann zum Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Mai 2026 (Az. III ZR 220/25) abgedruckt. In dieser Entscheidung befasst sich der Bundesgerichtshof mit der Reichweite der Verpflichtung aus § 56 Abs. 1 S. 2 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) zum Angebot von Telekommunikationsverträgen mit einer maximalen Mindestlaufzeit von zwölf Monaten. (K&R 2026, 486).










