Herzlich willkommen zur ersten Ausgabe des Newsletters der Kanzlei Koch & Neumann!

Aktuell überschlagen sich die Ereignisse im Bereich des Telekommunikations- und IT-Sicherheitsrechts.  Mit unserem Newsletter möchten wir ein wenig dazu beitragen, dass Sie in diesen stürmischen Zeiten Orientierung und Überblick behalten können. Wir möchten daher im Monatsrhythmus – jeweils etwa zur Monatsmitte – über aus unserer Sicht besonders bedeutsame Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern unserer Kanzlei berichten. Und auch aus der Kanzlei selbst. Dabei beginnen wir diesmal unter anderem mit der TKG-Novelle, der Änderung der Frequenzverordnung und einem Kommissionsvorschlag für Satellitenmobilfunkdienste im 2-Gigahertz (GHz)-Band.

Inhaltsübersicht

Telekommunikationsrecht
Aus der Kanzlei

Telekommunikationsrecht

Bundesgerichtshof entscheidet zu den unionsrechtlichen Vorgaben für die Verlängerung einer Frequenzzuteilung

Der BGH hat mit einem am 15. Mai 2026 veröffentlichten Beschluss entschieden, dass die Mitgliedstaaten der EU nicht verpflichtet sind, befristete Zuteilungen verfügbarer Frequenzen unabhängig von weiteren Voraussetzungen zu verlängern. (Beschl. v. 30.4.2026 – Az. III ZR 60/23).

Hintergrund: Frequenzen werden nach § 92 Abs. 1 S. 1 TKG in der Regel befristet zugeteilt. Grundsätzlich ist eine befristete Zuteilung zu verlängern, wenn die Voraussetzungen für eine Frequenzzuteilung nach § 91 Abs. 5 TKG vorliegen (§ 92 Abs. 2 S. 1 TKG). Das gilt jedenfalls jenseits Fällen der Frequenzknappheit (§ 92 Abs. 2 S. 3 TKG). Eine solche Verlängerung kommt aber nach deutschem Recht nur in Betracht, wenn die  Voraussetzungen für eine Zuteilung der Frequenzen (weiterhin) vorliegen. Das setzt insbesondere voraus, dass die Frequenzen für die vorgesehene Nutzung im Frequenzplan ausgewiesen sind, sie verfügbar sind, die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen gegeben ist und eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung durch den Antragsteller sichergestellt ist (§ 91 Abs. 5 S. 1 TKG).

Für wen ist das bedeutsam? Unternehmen, die über befristete Frequenzzuteilungen verfügen, müssen sicherstellen, dass auch mit Blick auf deren Verlängerung diese Zuteilungsvoraussetzungen weiterhin bestehen. Ein solches Unternehmen sollte sich daher rechtzeitig vor dem Stellen eines entsprechenden Verlängerungsantrags noch einmal intensiv mit diesen Voraussetzungen auseinandersetzen.

Weiterführende Informationen zu Frequenzzuteilungen und Zuteilungsverlängerungen: Neumann, Telekommunikationsrecht kompakt, 2023, S. 82

Quelle: BGH, Beschl. v. 30.4.2026 – Az. III ZR 60/23


Kommission legt Entwurf für eine Verordnung zur Genehmigung von Satellitenmobilfunkdiensten im 2-Gigahertz (GHz)-Band vor

Am 27. Mai 2026 hat die EU-Kommission den Entwurf für eine Verordnung über das Auswahlverfahren für die Genehmigung von Satellitenmobilfunkdiensten („Mobile Satellite Services“, MSS), die das harmonisierte 2-GHz-Frequenzband nutzen, vorgelegt.

Hintergrund: Die bestehenden Frequenznutzungsrechte für Satellitenmobilfunkdienste im 2-GHz-Bereich laufen im Mai 2027 aus. Die Kommission schlägt deshalb ein neues Auswahlverfahren auf EU-Ebene für die Neuzuteilung dieser Frequenzen vor. Dabei soll ein Drittel des Frequenzbands für die staatliche Nutzung bestimmt werden, also etwa für militärische oder Sicherheitsanwendungen. Die anderen zwei Drittel des Bands sollen für die kommerzielle Nutzung bestimmt werden, also zum Beispiel für Dienste zur Direktübertragung an Endgeräte („Direct-to-Device“ D2D), oder für Anwendungen des Internets der Dinge („Internet of Things“, IoT). Die Frequenzen würden dabei zu gleichen Teilen auf eine Nutzung durch Neueinsteiger aus der EU einerseits und durch (auch etablierte) Betreiber aus der EU und aus Drittländern andererseits aufgeteilt werden.

Für wen ist das bedeutsam? Unternehmen, die Satellitendienste in diesem Frequenzbereich anbieten wollen, müssen das Rechtssetzungsverfahren mit großer Aufmerksamkeit verfolgen. Denn hier werden die EU-weiten Spielregeln für die Nutzung der 2-GHz-Frequenzen für die Satellitenkommunikation für die nächsten Jahr(zehnt)e festgelegt. Aber auch staatliche Stellen, die solche Kommunikationswege nutzen wollen, und Mobilfunknetzbetreiber, deren Angebote durch D2D-Nutzungen ergänzt, aber auch teilweise ersetzt werden könnten, sollten das Verfahren im Blick behalten.

Weiterführende Informationen zur Satellitenkommunikation: Koenig/Neumann, Rechtliches und organisatorisches Umfeld der Satellitenkommunikation, MMR 2000, 151

Quelle: Kommission, Pressemitteilung IP/26/1170 v. 27.5.2026


Bundesnetzagentur veröffentlicht den Jahresbericht 2025 zum Bereich Telekommunikation

Die Bundesnetzagentur hat am 5. Juni 2026 ihren Jahresbericht 2025 für den Telekommunikationssektor veröffentlicht.

Hintergrund: In dem Bericht informiert die Bonner Behörde jährlich über die wichtigsten Marktentwicklungen sowie aktuelle Entscheidungen, Verfahren und Tätigkeiten im Bereich der Telekommunikation. Dabei konnte sie auch für 2025 erneut über hohe Zuwachsraten bei Glasfaseranschlüssen, aber auch beim Bandbreitenbedarf sowohl im Festnetz als auch im Mobilfunknetz berichten. Aus ihrer eigenen Entscheidungspraxis hebt die Bundesnetzagentur insbesondere die Präsidentenkammerentscheidung vom 24. März 2025 hervor. Mit dieser hatte sie beschlossen, die Frequenznutzungsrechte in den Bereichen 800, 1800 MHz und 2600 Megahertz (MHz) unter verschärften Versorgungsanlagen auf Antrag jeweils um fünf Jahre zu verlängern.

Für wen ist das bedeutsam? Alle Marktteilnehmer bekommen in dem Jahresbericht einen umfassenden Überblick über laufende Entwicklungen und vor allem auch erkennbare Trends im Mobilfunksektor sowie über die aktuelle Entscheidungspraxis der Bundesnetzagentur. Hieraus lassen sich gegebenenfalls unternehmerischer Handlungsbedarf sowie geschäftliche Chancen- und Risikopotentiale erkennen.

Weiterführende Informationen zum Instrument des Jahresberichts: Neumann, in: Säcker/Körber, TKG – TTDSG, 4. A., 2023, § 196 TKG Rn. 1 ff.

Quelle: Bundesnetzagentur, Jahresbericht Telekommunikation 2025, 5/2026


Memorandum of Understanding über das „Beste Netz für Deutschland“

Am 8. Juni 2026 haben der Bund, die Länder, die kommunalen Spitzenverbände sowie die größten Verbände und Unternehmen der Telekommunikationsbranche eine gemeinsame Erklärung zu einem effizienten und flächendeckenden Ausbau der digitalen Infrastrukturen abgegeben.

Hintergrund: Trotz großer Fortschritte beim Glasfaser- und Mobilfunkausbau bedarf es noch erheblicher Anstrengungen, um die telekommunikationspolitisch erwünschten Versorgungsgrade zu erreichen. Mit dem Memorandum of Understanding wollen die wichtigsten Akteure des Telekommunikationssektors einen gemeinsamen strategischen, kooperativen Rahmen schaffen, um den flächendeckenden Ausbau leistungsfähiger und zukunftssicherer Netze im Wettbewerb weiter voranzutreiben. Dafür haben sich die Beteiligten auf ein gemeinsames Verständnis für das erwünschte Leistungsniveau verständigt: Das Netz soll verfügbar, zuverlässig, skalierbar, zukunftsfähig, sicher und resilient sein sowie eine bedarfsgerechte, transparente, verlässliche und bezahlbare Leistung mit gutem Service und gesicherter Qualität im Wettbewerb bereitstellen. Die Unterzeichner des Memorandums erklären sich bereit, den Ausbau an diesen Zielen auszurichten und aktiv ihren jeweiligen Beitrag zu deren bestmöglicher Erreichung zu leisten. Von Seiten der öffentlichen Hand wird insbesondere der Abbau bürokratischer Hürden sowie die Vereinfachung und Reduktion administrativer Prozesse in Aussicht gestellt. Die Umsetzung soll dabei insgesamt durch spezifische Leistungskennzahlen, sog. „Key Performance Indicators“ (KPIs), begleitet werden. Diese sollen grundsätzlich zweimal jährlich aktualisiert werden. Auf ihrer Grundlage soll transparent und nachvollziehbar bewertet werden können, ob und inwieweit die vereinbarten Ziele erreicht werden. Das Memorandum of Understanding ist allerdings eine reine Absichtserklärung. Ihm soll ausdrücklich keine rechtliche oder regulatorische Bindungswirkung zukommen.

Für wen ist das bedeutsam? Ungeachtet der fehlenden Bindungswirkung sind alle Entscheidungsträger in Unternehmen oder Behörden, deren Tätigkeit einen Bezug zum Telekommunikationssektor hat, gehalten, die vereinbarten Ziele und Verantwortlichkeiten im Blick zu behalten. Gegebenenfalls muss geklärt werden, ob bestehende Entscheidungsspielräume im Sinne des Memorandums ausgefüllt werden können oder ob dem rechtlichen Hürden entgegenstehen.

Weiterführende Informationen zum Stand des Netzausbaus in Deutschland: Sickmann/Neumann, Gutachten „Bewertung der Verbraucherperspektive auf die Gesetzesinitiative zum Digital Networks Act“ v. 15.12.2025, S. 51 ff.

Quelle: Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung, Memorandum of Understanding „Bestes Netz für Deutschland„, 6/2026


VG Würzburg entscheidet zur Fiktion der Zustimmung zur Errichtung einer Telekommunikationslinie

In einer in der ersten Juni-Hälfte veröffentlichten Entscheidung hat sich das VG Würzburg ausführlich mit den Anforderungen an einen vollständigen Antrag auf Zustimmung des Wegebaulastträgers zur Errichtung einer Telekommunikationslinie als Voraussetzung für den Eintritt der Zustimmungsfiktion nach § 127 Abs. 3 S. 1 f. TKG auseinandergesetzt. Das Gericht hat dabei insbesondere geklärt, welche Angaben ein solcher Antrag von Gesetzes wegen (nur) zwingend enthalten muss.

Hintergrund: Nach § 127 Abs. 1 TKG ist für die Verlegung oder die Änderung von Telekommunikationslinien die Zustimmung des Trägers der Wegebaulast des betroffenen Verkehrswegs erforderlich. Gemäß § 127 Abs. 3 S. 1 TKG gilt die Zustimmung nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags als erteilt. Nach § 127 Abs. 3 S. 2 TKG wiederum beginnt diese Zustimmungsfrist nicht, wenn der Antrag unvollständig ist und der zuständige Wegebaulastträger dies innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags beim zuständigen Wegebaulastträger dem Antragsteller in Textform mitteilt. In der Praxis entsteht häufig Streit über die Vollständigkeit eines Antrags, wobei Wegebaulastträger diese bisweilen verneinen, wenn von ihnen zur Verfügung gestellte Antragsformulare nicht genutzt werden.

Für wen ist das bedeutsam? Sowohl ausbauwillige Telekommunikationsnetzbetreiber als auch (meist kommunale) Wegebaulastträger erhalten mit dem Urteil des VG Würzburg eine umfassende Auseinandersetzung mit den rechtlichen Vorgaben für Anträge auf Zustimmung zur Errichtung einer Telekommunikationslinie auf einem Verkehrsweg, einschließlich einer ausführlichen Darstellung der diesbezüglichen Rechtsprechung und wissenschaftlichen Fachliteratur. Die Urteilsbegründung kann dabei als Blaupause für entsprechende Streitigkeiten in anderen Kommunen und Bundesländern gelten.

Quelle: VG Würzburg, Urt. v. 16.4.2026 – Az. W 9 K 25.180


Bundesregierung beschließt den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des TKG

Am 10. Juni 2026 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines „Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Verbesserung der telekommunikationsrechtlichen Rahmenbedingungen für den Ausbau von Telekommunikationsnetze“ verabschiedet.

Hintergrund: Das nun von der Bundesregierung beschlossene Gesetz soll vor allem zwei Zielen dienen: der Beschleunigung des Ausbaus von Telekommunikationsnetzen und der Anpassung an die Gigabit-Infrastrukturverordnung (EU) 2024/1309, die seit dem 12. November 2025 in weiten Teilen unmittelbar in Deutschland anwendbar ist. Anfang März hatte das federführende Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS) bereits einen Referentenentwurf vorgelegt, der in weiten Teilen dem nun beschlossenen Regierungs- bzw. Kabinettsentwurf entspricht. Der Gesetzentwurf enthält zahlreiche ambitionierte Regelungen, die durchaus erhebliche Auswirkungen auf den weiteren Netzausbau haben dürften. Sie sind aber rechtspolitisch und unionsrechtlich nicht unumstritten.

Für wen ist das bedeutsam? Alle Telekommunikationsunternehmen müssen den weiteren Gesetzgebungsprozess aufmerksam beobachten und die Gelegenheit nutzen, um ihre Position gegenüber dem Bundesrat und dem Deutschen Bundestag deutlich zu machen. Das betrifft insbesondere alternative Glasfasernetzbetreiber, die sich potentiell weitreichenden Zugangspflichten ausgesetzt sehen könnten. Aber auch Gebäude- bzw. Grundstückseigentümer sollten den Kabinettsbeschluss zum Anlass nehmen, sich mit den anstehenden Neuregelungen zu befassen. Besonders nachhaltige Auswirkungen dürften für sie mit dem nun vorgesehenen Recht auf Vollausbau einhergehen, das es künftig Telekommunikationsnetzbetreiber erlauben würde, unter bestimmten Voraussetzungen Mehrfamilienhäuser auch gegen den Willen des Gebäudeeigentümers mit Glasfaserinfrastruktur auszubauen.

Weiterführende Informationen: Blogbeitrag „Bundesregierung beschließt den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des TKG“ v. 15.6.2026

Quelle: Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 10.6.2026


Bundesregierung beschließt die Fünfte Verordnung zur Änderung der Frequenzverordnung

Ebenfalls am 10. Juni 2026 hat das Bundeskabinett auch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Frequenzverordnung (FreqVO) beschlossen. Sie enthält im Wesentlichen eine neue Frequenzzuweisungstabelle für die Bundesrepublik Deutschland, mit der die bisherige Tabelle in der Anlage zur FreqVO ausgetauscht werden soll.

Hintergrund: In der FreqVO werden nach § 89 Abs. 1 S. 1 TKG die Frequenzzuweisungen für die Bundesrepublik Deutschland sowie darauf bezogene weitere Festlegungen festgelegt. Unter einer Frequenzzuweisung ist die Benennung eines bestimmten Frequenzbereichs für die Nutzung durch einen oder mehrere Funkdienste oder durch andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen zu verstehen (§ 3 Nr. 16 TKG). Diese Zuweisungen bilden die Grundlage für den weiter konkretisierten Frequenzplan, den die Bundesnetzagentur erlässt (§ 90 TKG), der wiederum den Rahmen für die Einräumung von Frequenznutzungsrechten, die sog. Zuteilung, nach § 91 TKG absteckt. Mit der nun beschlossenen Änderung sollen Vereinbarungen der Weltfunkkonferenz (World Radiocommunication Conference, WRC) auf Ebene der Internationalen Fernmeldeunion (International Telecommunication Union, ITU) umgesetzt werden. Unter anderem sollen im Frequenzbereich von 6 Gigahertz (GHz) Spektrum zur Mitnutzung für die breitbandige Datenübertragung identifiziert und einzelne Frequenzbereiche für eine militärische Mitnutzung geöffnet werden. Der Bundesrat muss der Änderungsverordnung noch zustimmen.

Für wen ist das bedeutsam? Alle Nutzer von Funkfrequenzen – wie zum Beispiel Mobilfunk- oder Sendenetzbetreiber sowie Funkamateure – und Hersteller von funktechnologischen Geräten müssen die Entwicklung der Rahmenbedingungen für die Frequenzbereiche im Blick behalten, die für ihre Tätigkeit relevant sind. Die Öffnung für neue Nutzungsarten, aber auch zusätzliche Beschränkungen oder die Bereitstellung neuer Frequenzbereiche, die für eigene Nutzungen in Betracht kommen, können ein zeitnahes Tätigwerden erforderlich machen, nicht nur bei der Gestaltung der eigenen Netze, Dienste und Geräte.

Weiterführende Informationen zum System des Frequenzverwaltungsrechts: Neumann, Telekommunikationsrecht kompakt, 2023, S. 77 ff.

Quelle: Fünfte Verordnung zur Änderung der Frequenzverordnung der Bundesregierung v. 10.6.2026


Bundesgerichtshof entscheidet zu den Anforderungen an das Angebot einer Vertragsvariante mit einer höchstens zwölfmonatigen Laufzeit

Am 10. Juni 2026 wurde ein Urteil des BGH veröffentlicht, mit dem er entschieden hat, dass Telekommunikationsdiensteanbieter nach § 56 Abs. 1 S. 2 TKG nicht verpflichtet sind, einen Vertrag mit einer anfänglichen Laufzeit von höchstens zwölf Monaten in gleicher Weise wie einen beworbenen Vertrag anzubieten oder zumindest auf die Möglichkeit des Abschlusses eines solchen Vertrags ausdrücklich hinzuweisen, sondern es vielmehr ausreicht, dass für das Produkt auch ein Vertrag mit einer anfänglichen Laufzeit von zwölf Monaten im Angebotsportfolio des Unternehmens zur Verfügung steht.

Hintergrund: Nach § 56 Abs. 1 S. 2 TKG sind Telekommunikationsdiensteanbieter vor Vertragsschluss verpflichtet, einem Verbraucher einen Vertrag mit einer anfänglichen Laufzeit von höchstens zwölf Monaten anzubieten. Auch wenn die ganz allgemeine Auffasung im wissenschaftlichen Schrifttum der jetzigen Entscheidung des BGH entspricht, war bislang nicht abschließend geklärt, ob ein solches Angebot bereits mit Rechtsbindungswirkung aktiv durch den Anbieter erfolgen muss. Das hätte unter Umständen sogar zur Folge haben können, dass entsprechende Erklärungen in Werbeschreiben oder sonstigen werblichen Ansprachen (etwa im Internet) erforderlich würden.

Für wen ist das bedeutsam? Anbieter von Telekommunikationsdiensten erhalten durch die Entscheidung des BGH nun die nötige Rechtssicherheit, dass sie nicht proaktiv den Verbrauchern entsprechende Vertragsabschlüsse anbieten müssen. Unter welchen Voraussetzungen eine Vertragsvariante mit kürzerer Laufzeit inhaltlich noch den Anforderungen des § 56 Abs. 1 S. 2 TKG entspricht, insbesondere ob und welche Abweichungen von den Vertragsbedingungen der Variante mit der längeren Laufzeit zulässig sind, kann demgegenüber nach wie vor klärungsbedürftig sein.

Weiterführende Informationen: Blogbeitrag „BGH: Angebot einer Vertragsvariante mit einer höchstens zwölfmonatigen Laufzeit“ v. 16.6.2026

Quelle: BGH, Urt. v. 21.5.2026 – Az. III ZR 220/25


Aus der Kanzlei

Das war der erste Newsletter der Kanzlei Koch & Neumann. Und natürlich sind wir hier noch in einer gewissen Findungsphase und daher für Rückmeldung zu dieser Erstausgabe sehr dankbar. Besonders interessant wäre auch, ob Interesse daran besteht, den Newsletter auf anderem Wege zu beziehen, etwa über einen E-Mail-Verteiler oder als LinkedIn-Beitrag. Schreiben Sie uns gerne Ihre Meinung hierzu an kanzlei@kochneumann.de.