Die Kommission hat Ende Januar „Eine Vision für den Binnenmarkt für Industrieprodukte“ vorgestellt. Die Kommission erläutert in dem Dokument unter anderem ihre Pläne für die zukünftige Ausgestaltung des europäischen Produktsicherheits- und Marktüberwachungsrechts. Eine der Kernaussagen ist, dass das bisherige Richtlinienrecht durch Verordnungen abgelöst werden soll.
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Die Kommission hat mit Beschluss vom 7. Oktober 2013 (ABl. EU 2013 L 267, 7) vorläufig gebilligt, dass die Bundesrepublik Deutschland weiterhin die alten Grenzwerte für Antimon, Arsen, Barium, Blei und Quecksilber in Spielzeug verwenden darf und nicht die Grenzwerte der neuen Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG umsetzt muss. Dem Beschluss war ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem EuG (Rs T-198/12 R) vorangegangen, in welchem der Kommission aufgegeben wurde, die nationalen Grenzwerte bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu billigen.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschusses (EWSA) hat in seiner im ABl. EU 2013 C 271, 86 veröffentlichten Stellungnahme den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über die Marktüberwachung von Produkten zwar grundsätzlich begrüßt, im Detail aber Änderungen und Ergänzungen gefordert.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschusses (EWSA) hat in seiner im ABl. EU 2013 C 271, 81 veröffentlichten Stellungnahme den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über die Sicherheit von Verbraucherprodukten insgesamt begrüßt, im Detail aber Nachbesserungen gefordert.
Die Kommission hat im ABl. EU 2013 L 253, 27 eine Empfehlung zu den Audits und Bewertungen, die von benannten Stellen im Bereich der Medizinprodukte durchgeführt werden, veröffentlicht.
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Das VG Köln hat in seinem Urteil vom 17. Juli 2013 – Az. 21 K 2589/12 entschieden, dass eine unterbliebene Unterrichtung der Kommission nicht zu einer Rechtswidrigkeit oder Nichtigkeit des angegriffenen Bescheides führt.
Aktuelle Informationen
2.7.2026: In LMK 2026, 810442 ist eine Entscheidungsanmerkung von Rechtsanwalt Neumann zum Urteil des BGH vom 8. Januar 2026 (Az. III ZR 8/25) über den Beginn der Vertragslaufzeit im Anwendungsbereich von § 56 Abs. 1 TKG erschienen.
18.6.2026: Das Handelsblatt führt Rechtsanwalt Prof. Dr. Koch in seiner aktuellen Aufstellung „Deutschlands Beste Anwälte 2026“ für den Bereich „Gewerblicher Rechtsschutz“ und „Öffentliches Wirtschaftsrecht“ sowie Rechtsanwalt Neumann für den Bereich „Telekommunikationsrecht“ auf.
18.6.2026: Andreas Neumann hat heute beim Verband der Anbieter im Digital- und Telekommunikationsmarkt (VATM) e. V. einen Online-Vortrag zum „TKG-Änderungsgesetz 2026: vom Referenten- zum Regierungsentwurf“ gehalten.
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