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Alexander Koch

Kommission billigt Beibehaltung alter Grenzwerte für Spielzeug in Deutschland

Marktüberwachungsrecht

Die Kommission hat mit Beschluss vom 7. Oktober 2013 (ABl. EU 2013 L 267, 7) vorläufig gebilligt, dass die Bundesrepublik Deutschland weiterhin die alten Grenzwerte für Antimon, Arsen, Barium, Blei und Quecksilber in Spielzeug verwenden darf und nicht die Grenzwerte der neuen Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG umsetzt muss. Dem Beschluss war ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem EuG (Rs T-198/12 R) vorangegangen, in welchem der Kommission aufgegeben wurde, die nationalen Grenzwerte bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu billigen.

Dieser Beitrag ist ursprünglich in dem von der Kanzlei Koch & Neumann betriebenen Portal "Marktueberwachung.EU" erschienen. Dieses Portal wurde 2020 endgütig eingestellt. Seit 2025 wird der Beitrag im Kanzleiblog dokumentiert. Alle Angaben in dem Beitrag entsprechen dem Zeitpunkt der damaligen Veröffentlichung, sind also gegebenenfalls inhaltlich überholt. Die im Original noch enthaltenen Links auf externe Quellen wurden angesichts des Zeitablaufs entfernt.

Die alte Spielzeugrichtlinie 88/378/EWG hat in Anhang II II.3.2 für Antimon, Arsen, Barium, Blei und Quecksilber Grenzwerte für die pro Tag maximal zulässige Bioverfügbarkeit festgelegt. Der Grenzwert beschreibt die maximale Menge des Stoffs, die beim Umgang mit dem Spielzeug in den menschlichen Körper aufgenommen und für biologische Prozesse zur Verfügung stehen darf. Um aus diesen Bioverfügbarkeitsgrenzwerten sogenannte Migrationsgrenzwerte ableiten zu können, hat das Europäische Komitee für Normung die harmonisierte Norm EN 71-3 erarbeitet. Dies beschreibt ein Verfahren, über welches berechnet werden kann, welche maximale Menge eines chemischen Stoffes über die Haut, den Magen usw. aufgenommen werden darf, bis der Bioverfügbarkeitsgrenzwert erreicht wird.

Die neue Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG sieht nun in Anhang II III.13. für die genannten Stoffe unmittelbar Migrationsgrenzwerte für trockene, brüchige, staubförmige oder geschmeidige Spielzeugmaterialien, flüssige oder haftende Spielzeugmaterialen sowie abgeschabte Spielzeugmaterialen vor.

Die Bundesrepublik Deutschland hat die Spielzeugverordnung (2. GPSGV) zwar an den neuen Rechtsrahmen angepasst, aber die alten Grenzwerte der Spielzeugrichtlinie 88/378/EWG beibehalten. Sie ist insoweit der Meinung, dass die alten Grenzwerte (nach Bioverfügbarkeit) strenger seien als die neuen Migrationsgrenzwerte. Insbesondere sei bei den Migrationsgrenzwerten nicht klar, in welchem Verhältnis sie zueinander stünden – ob also etwa die Grenzwerte für eine flüssige Aufnahme und die Aufnahme über abgeschabte Stoffe zu addieren seien.

Die Bundesrepublik hat deshalb nach Art. 114 Abs. 4 i. V. m. Art. 36 AEUV bei der Kommission beantragt, die alten Bioverfügbarkeitsgrenzwerten beibehalten zu dürfen. Nach dieser Vorschrift können Mitgliedstaaten der Kommission mitteilen, nationale Vorschriften, die Harmonisierungsmaßnahmen widersprechen, mit Blick auf den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen beibehalten zu wollen. Die Kommission beschließt dann nach Art. 114 Abs. 6 AEUV binnen sechs Monaten, ob sie dies billigt oder ablehnt. Im vorliegenden Fall hat die Kommission die Fortgeltung der nationalen (der alten Richtlinie entsprechenden) Regeln abgelehnt. Sie war der Meinung, die deutschen Bioverfügbarkeitsgrenzwerte schützten die Gesundheit jedenfalls nicht wirksamer als die neuen Migrationsgrenzwerte.

Das Gericht hat – wie in einem Eilverfahren zu erwarten war – keine Entscheidung in der Sache getroffen. Insoweit führt das Gericht aus:

„Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter kann nicht umhin, festzustellen, dass die Kontroverse zwischen der Bundesregierung und der Kommission um die ‚richtigen‘ Grenzwerte für Antimon, Arsen und Quecksilber in Spielzeug hochtechnische Fragen aufwirft. Dies gilt insbesondere für die Umrechnung der Migrations- in Bioverfügbarkeitsgrenzwerte.“

Vielmehr hat das Gericht aufgrund einer Interessenabwägung entschieden. Dabei hat das Gericht zunächst darauf abgestellt, dass die alten Grenzwerte in der Branche bekannt sind und es insoweit für die Marktteilnehmer unproblematisch ist, sich weiterhin hieran zu orientieren. Entscheidend waren aber die möglichen Gesundheitsfolgen, sollte sich im Hauptsacheverfahren herausstellen, dass die neuen Grenzwerte zu niedrig bemessen sind. Das Gericht hat deshalb der Kommission aufgegeben, vorläufig die nationalen Grenzwerte – die den Grenzwerten der alten Spielzeugrichtlinie 88/378/EWG entsprechen – zu billigen. Das ist nun geschehen.

 

EuG, Beschl. 15.5.2013 – Rs. T-198/12 R

Kommission, Beschl. v. 7.10.2013 – Az. C(2013) 6387, ABl. EU 2013 L 267, 7

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10. Oktober 2013/von Alexander Koch
Schlagworte: 2. GPSGV, Kommission, Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG
https://kochneumann.de/wp-content/uploads/2013/10/MueEU.png 1024 1536 Alexander Koch https://kochneumann.de/wp-content/uploads/2017/06/2017-05-24_logo_340x156.png Alexander Koch2013-10-10 10:12:532025-09-29 10:13:59Kommission billigt Beibehaltung alter Grenzwerte für Spielzeug in Deutschland
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