Jetzt ist es schon einen Monat her, dass der erste Newsletter der Kanzlei Koch & Neumann erschienen. Die Resonanz war durchweg positiv. Den mehrfach geäußerten Wunsch nach der Möglichkeit eines E-Mail-Versands haben wir vernommen und werden ihn im Laufe des Jahres umsetzen (nachdem eine weitere größere Änderung erfolgt sein wird, an der hier hinter den Kulissen bereits fleißig gearbeitet wird). Und mit diesen einleitenden Worten ganz herzlich willkommen zu unserem zweiten Newsletter. Nachdem es öffentlich um die Novelle des EU-Rechtsrahmens für elektronische Kommunikation und des TKG aktuell etwas ruhiger geworden ist (und sich die Arbeit auch hier hinter die Kulissen verlagert hat), berichten wir diesmal vor allem über spannende Gerichtsentscheidungen aus dem Telekommunikationsrecht sowie erstmals auch über IT-Sicherheitsrecht und Eisenbahnrecht, zwei weitere Tätigkeitsfelder unserer Kanzlei
Am 22. September 2025 hat Bundesverkehrsminister Patrick Schnieder seine „Agenda für zufriedene Kunden auf der Schiene“ vorgestellt.1 Sie formuliert Eckpunkte zur Reform der Deutschen Bahn (DB) und gibt der DB AG fünf Hauptziele vor: spürbare Zuverlässigkeit, dauerhafte Wirtschaftlichkeit, mehr Gemeinwohl, schnelle Umsetzung und wirksame Steuerung.2 Die Agenda ruht dabei auf drei Säulen: Reformen bei der DB, Maßnahmen des Bundes und Aktivierung des gesamten Sektors.3 Alle drei Säulen enthalten Bausteine, die sich auf Elemente der eisenbahnrechtlichen Regulierung beziehen. Diese sollen im Folgenden zusammengefasst werden.
Aktuelle Informationen
31.7.2026: Rechtsanwalt Neumann bespricht in der heute erschienenen Ausgabe der K&R das Urteil des BGH vom 21. Mai 2026 (Az. III ZR 220/25) über die Reichweite der Verpflichtung zum Angebot von Telekommunikationsverträgen mit einer maximalen Mindestlaufzeit von zwölf Monaten (K&R 2026, 486).
2.7.2026: In LMK 2026, 810442 ist eine Entscheidungsanmerkung von Rechtsanwalt Neumann zum Urteil des BGH vom 8. Januar 2026 (Az. III ZR 8/25) über den Beginn der Vertragslaufzeit im Anwendungsbereich von § 56 Abs. 1 TKG erschienen.
18.6.2026: Das Handelsblatt führt Rechtsanwalt Prof. Dr. Koch in seiner aktuellen Aufstellung „Deutschlands Beste Anwälte 2026“ für den Bereich „Gewerblicher Rechtsschutz“ und „Öffentliches Wirtschaftsrecht“ sowie Rechtsanwalt Neumann für den Bereich „Telekommunikationsrecht“ auf.
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