Newsletter #2 (Juni/Juli 2026)
Jetzt ist es schon einen Monat her, dass der erste Newsletter der Kanzlei Koch & Neumann erschienen. Die Resonanz war durchweg positiv. Den mehrfach geäußerten Wunsch nach der Möglichkeit eines E-Mail-Versands haben wir vernommen und werden ihn im Laufe des Jahres umsetzen (nachdem eine weitere größere Änderung erfolgt sein wird, an der hier hinter den Kulissen bereits fleißig gearbeitet wird). Und mit diesen einleitenden Worten ganz herzlich willkommen zu unserem zweiten Newsletter. Nachdem es öffentlich um die Novelle des EU-Rechtsrahmens für elektronische Kommunikation und des TKG aktuell etwas ruhiger geworden ist (und sich die Arbeit auch hier hinter die Kulissen verlagert hat), berichten wir diesmal vor allem über spannende Gerichtsentscheidungen aus dem Telekommunikationsrecht sowie erstmals auch über IT-Sicherheitsrecht und Eisenbahnrecht, zwei weitere Tätigkeitsfelder unserer Kanzlei
Inhaltsübersicht
Telekommunikationsrecht
Verwaltungsgericht Köln weist Klage gegen Zuschlagsbescheid der 5G-Versteigerung ab
Bundesnetzagentur setzt Berichtspflicht bezüglich des Zugangs zu Mobilfunkvorleistungen um
Oberlandesgericht Bamberg verbietet einseitiges vorzeitiges Kündigungsrecht für Mobilfunkanbieter
IT-Sicherheitsrecht
EU-Kommission legt Aktionsplan zur Cybersicherheit und Künstlichen Intelligenz vor
Eisenbahnrecht
Aus der Kanzlei
Telekommunikationsrecht
Verwaltungsgericht Köln weist Klage gegen Zuschlagsbescheid der 5G-Versteigerung ab
Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Urteil vom 15. April 2026, das Mitte Juni veröffentlicht wurde, die Klage eines Mobilfunknetzbetreibers abgewiesen, der erfolgreich an der sog. 5G-Versteigerung im Jahr 2019 teilgenommen hatte und in deren Nachgang die Aufhebung des damaligen Zuschlagsbescheids begehrte. Das Gericht verneinte mangels die Klägerin belastender Wirkung ein Rechtsschutzbedürfnis an einer Aufhebung dieses den korrekten Zuschlagsbetrag ausweisenden Bescheids. Es sah auch keine Rechtsgrundlage für die hilfsweise beantragte Aufnahme einer Nebenbestimmung, mit der die Aufhebung des Zuschlagsbescheids im Falle der bestandskräftigen Aufhebung der nachfolgenden Zuteilungen sichergestellt werden sollte.
Hintergrund: Nach Abschluss eines Frequenzversteigerungsverfahrens wird den erfolgreichen Bietern eine Urkunde ausgehändigt, in der ihnen aufgrund ihres Höchstgebots der Zuschlag für die betreffenden Frequenzen erteilt und zugleich die Summe der zu zahlenden Höchstgebote angegeben wird. Diese Zuschlagsurkunde bildet dann die Grundlage eines im Anschluss ergehenden Zahlungsfestsetzungsbescheids. Die ersteigerten Frequenzen wiederum werden durch gesonderte Frequenzzuteilungsbescheide zugeteilt. Der klagende Mobilfunknetzbetreiber begehrte die Aufhebung des Zuschlagsbescheids in Bezug auf die Festsetzung der zu zahlenden Höchstgebote, da er zusammen mit dem Zahlungsfestsetzungsbescheid die Rechtsgrundlage für die Zahlung des Zuschlagsbetrags bilde. Sollten die Zuteilungen aufgrund von Drittanfechtungsklagen anderer Unternehmen aufgehoben werden, bliebe die Zahlungspflicht ohne Aufhebung der Zuschlagsurkunde bestehen.
Für wen ist das bedeutsam? Sollte das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln Bestand haben, müssen Mobilfunkunternehmen, die Frequenzen im Rahmen von Versteigerungsverfahren erwerben, künftig nicht mehr gegen inhaltlich zutreffende Zuschlagsurkunden vorgehen, auch wenn aufgrund von Rechtsmitteln Dritter unklar ist, ob die Frequenzzuteilungen dauerhaft Bestand haben werden. Bedeutsam ist insoweit der Hinweis des Gerichts, dass eine Störung des Äquivalenzverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung, zu der es bei einer etwaigen späteren Änderung oder gar Aufhebung der Frequenzzuteilungen kommen könnte, zu Ausgleichs- oder Schadensersatzansprüchen gegen die Bundesrepublik führen könne. Art, Umfang und Höhe solcher Ersatzansprüche seien gegebenenfalls im gerichtlichen Verfahren nach Änderung des Frequenzzuteilungsbescheids, vorrangig aber durch die Bundesrepublik in einem Verwaltungsverfahren zu klären.
Weiterführende Informationen zu Frequenzvergabeverfahren: Neumann, Telekommunikationsrecht kompakt, 2023, S. 85 ff.
Quelle: VG Köln, Urt. v. 15.4.2026 – Az. 1 K 4303/19
Bundesnetzagentur setzt Berichtspflicht bezüglich des Zugangs zu Mobilfunkvorleistungen um
Mit einer am 17. Juni 2026 veröffentlichten Allgemeinverfügung hat die Bundesnetzagentur die Teilnehmer des deutschen Mobilfunkmarkts verpflichtet, bis zum 6. Juli 2026 mittels eines Fragebogens über das Meldeportal Telekommunikation der Bundesnetzagentur über Art und Umfang von Verhandlungen über einen Zugang zu Mobilfunkvorleistungen der letzten drei Kalenderjahre sowie über weitere Geschäftsdaten der letzten drei Kalenderjahre Bericht zu erstatten. Folgeberichte über den Zeitraum seit dem letzten Bericht (bzw. bei Neueinsteigern seit Beginn der Tätigkeit auf dem deutschen Mobilfunkmarkt) sind dann jährlich zum 30. Juni des jeweiligen Jahres zu erstatten.
Hintergrund: Mit Ziff. III.2.13 S. 2 der Präsidentenkammerentscheidung zur Verlängerung von Frequenzzuteilungen in den Bereichen 800, 1800 und 2600 Megahertz (MHz) vom 24. März 2025 (Az. BK1-22/001) hat die Bundesnetzagentur alle Marktteilnehmer (Zuteilungsinhaber, Diensteanbieter und Betreiber virtueller Mobilfunknetze) verpflichtet, jährlich sowie auf Verlangen der Bundesnetzagentur zu Art und Umfang von Verhandlungen über einen Zugang zu Mobilfunkvorleistungen gegenüber der Bundesnetzagentur schriftlich zu berichten. Darüber hinaus ermächtigt § 203 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) die Bundesnetzagentur, die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und die Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste unter bestimmten Voraussetzungen zur Bereitstellung von Informationen zu verpflichten. Mit der nun ausgestalteten Berichtspflicht will sich die Bundesnetzagentur einen laufend aktualisierten Überblick über
das Marktgeschehen verschaffen und die Wirksamkeit des den Mobilfunknetzbetreibern auferlegten Verhandlungsgebots überprüfen.
Für wen ist das bedeutsam? Die Berichtspflicht trifft alle Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, die auf dem deutschen Mobilfunkmarkt tätig sind. Sie mussten bereits bis zum 29. Juni 2026 Schritte ergreifen, um das TK-Meldeportal nutzen zu können. Schon bis zum 6. Juli 2026 musste der erstmalige Bericht erstattet werden. Dabei sollten die Unternehmen darauf achten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu kennzeichnen und zusätzlich eine geschwärzte Fassung des ausgefüllten Fragebogens einzureichen. Diese Prüfung kann unter Umständen rechtlichen Abgrenzungsbedarf hervorrufen Die Berichtspflicht ist dann in jährlichem Turnus zu erfüllen. Ob es zu einer gerichtlichen Überprüfung der Allgemeinverfügung kommt, ist noch nicht sicher, aber keinesfalls auszuschließen.
Quelle: Bundesnetzagentur, Verfügung Nr. 54/2026 – Az. 2.13.02/7, ABl. BNetzA 2026, 629
Bundesnetzagentur stellt die Rechtslage bei der Beauftragung Dritter mit der Vornahme abgeleiteter Zuteilungen von Nummern klar
In einer am 17. Juni 2026 veröffentlichten Mitteilung hat die Bundesnetzagentur klargestellt, dass allein der originäre Zuteilungsnehmer Dritte mit der Vornahme abgeleiteter Zuteilungen von Nummern beauftragen darf, die dann keine weiteren Dritte mit der Vornahme abgeleiteter Zuteilungen beauftragen dürfen.
Hintergrund: Nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 der Telekommunikations-Nummerierungsverordnung (TNV) erfolgt die Zuteilung von Nummern originär durch die Bundesnetzagentur an einen Betreiber von Telekommunikationsnetzen oder einen Anbieter von Telekommunikationsdiensten zur Verwendung für rechtsgeschäftlich abgeleitete Zuteilungen. Eine solche rechtsgeschäftlich abgeleitete Zuteilung erfolgt nach § 4 Abs. 2 Nr. TNV durch einen originären Zuteilungsnehmer, der hierfür auch Dritte beauftragen kann. In der Praxis ist es nach Erkenntnissen der Bundesnetzagentur allerdings zu mehrstufigen Wiederverkäuferkonstellationen gekommen. In diesen hatten mit der abgeleiteten Zuteilung beauftragte Dritte ihrerseits weitere Dritte mit der Vornahme abgeleiteter Zuteilungen beauftragt. Die Bundesnetzagentur hält das angesichts von Wortlaut sowie von Sinn und Zweck der regulatorischen Vorgaben für unzulässig. Insbesondere stehe die uneingeschränkte regulatorische Verantwortlichkeit des originären Zuteilungsnehmers einer Kettenbeauftragung entgegen, in welcher dieser keine unmittelbaren vertraglichen Durchgriffsrechte auf die weiteren Dritte habe.
Für wen ist das bedeutsam? Anbieter, bei denen es im Zusammenhang mit mehrstufigen Wiederverkäuferkonstellationen zu abgeleiteten Zuteilungen im Widerspruch zu dem geschilderten Normverständnis gekommen ist, sind nun gehalten – was von der Bundesnetzagentur in ihrer Mitteilung ausdrücklich festgehalten wird -, diesen Zustand ohne individuelle Aufforderung unverzüglich bereinigen. Die Bundesnetzagentur hat bereits angekündigt, dass es andernfalls zu einer (gebührenpflichtigen) Anordnung zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands kommen kann und dass solche Anordnungen nach § 6 Nr. 1 TNV ein Grund sein können, die Neuzuteilung von Rufnummern abzulehnen. Sollte es zu solchen Maßnahmen können, wird voraussichtlich gerichtlich geklärt werden müssen, ob sich die Rechtslage tatsächlich so darstellt, wie es der nun dargelegten Einschätzung der Bundesnetzagentur entspricht.
Quelle: Bundesnetzagentur, Mitteilung Nr. 90/2026, ABl. BNetzA 2026, 671
Oberverwaltungsgericht Münster entscheidet vorläufig über Depriorisierungsklausel für „Heavy User“ und über „M2M“-Klausel
Mit einem Ende Juni veröffentlichten Beschluss vom 12. Juni 2026 hat das Oberverwaltungsgericht Münster eine Anordnung der Bundesnetzagentur vorläufig außer Vollzug gesetzt. Mit dieser Regelung hatte die Regulierungsbehörde einem Mobilfunkunternehmen untersagt, in Verträgen über mobile Internetzugangsdienste mit unbegrenztem oder sehr großem Datenvolumen („Heavy User“) eine Vertragsklausel zur nachrangigen Datenübertragung („Depriorisierung“) zu verwenden. Vorläufig bestätigt hat das Gericht demgegenüber den Bescheid der Bundesnetzagentur, soweit dieser eine andere Klausel untersagt, der zufolge die Mobilfunkdienstleistungen vorbehaltlich einer ausdrücklichen schriftlichen Gestattung nicht für den automatisierten Datenaustausch zwischen Endgeräten („Machine-to-Machine“, M2M) genutzt werden dürfen.
Hintergrund: Das im vorliegenden Fall betroffene Mobilfunkunternehmen sieht in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vor, dass bei einer Netzüberlastung in einer Funkzelle der Datenverkehr des Kunden in bestimmten Tarifen nach Verbrauch eines Datenvolumens von 1 Terrabyte (TB) innerhalb eines Abrechnungsmonats bis zum Ende dieses Abrechnungsmonats gegenüber anderen Verkehren in derselben Funkzelle mit einer geringeren Priorität transportiert wird. Die Bundesnetzagentur sah darin einen Verstoß gegen die in Art. 3 Abs. 3 der Internetzugangsverordnung (EU) 2015/2120 vorgegebene Netzneutralität und untersagte die Verwendung dieser Klausel. Ob diese Einschätzung zutrifft, konnte das Oberverwaltungsgericht Münster in dem hierauf von dem Mobilfunkunternehmen angestrengten Eilverfahren nicht abschließend klären. Es hat deshalb aufgrund einer Folgenabwägung die Vollziehung dieser Anordnung vorläufig ausgesetzt und geht davon aus, dass im Hauptsacheverfahren eine Vorabentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof erforderlich sein wird. Bei der ebenfalls in den Vertragswerken des Mobilfunkunternehmens enthaltenen M2M-Klausel ging das Oberverwaltungsgericht demgegenüber schon im laufenden Verfahren mit der Bundesnetzagentur von einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 der Internetzugangsverordnung (EU) 2015/2120 aus.
Für wen ist das bedeutsam? Die Mobilfunknetzbetreiber sind angesichts der vorliegenden Entscheidung nicht gezwungen, unmittelbar tätig zu werden und solche Depriorisierungsklauseln aus ihren AGB zu streichen. Allerdings schwebt über diesen bis zu einer Klärung der Rechtslage durch den Europäischen Gerichtshof das Damoklesschwert eines Verstoßes gegen die Netzneutralitätsvorgaben. Es könnte daher sinnvoll sein, entsprechende Regelungen vorsorglich so nachzubesseren, dass hier bestehende Risiken minimiert oder gar beseitigt werden. Für die betroffenen Intensivnutzer hat die nun vorliegende Entscheidung demgegenüber den nachteiligen Effekt, dass sie im Falle entsprechender vertraglicher Regelungen weiterhin mit einer Depriorisierung in überlasteten Funkzellen rechnen müssen, allerdings erst bei einem Nutzungsvolumen, das namentlich in der entschiedenen Konstellation mit 1 TB alles andere als niederschwellig angesetzt ist. M2M-Klauseln, die sich wie im entschiedenen Fall auf Internetzugangsleistungen beziehen (können), sind angesichts des Beschlusses aus Münster demgegenüber bereits jetzt durchgreifenden rechtlichen Bedenken ausgesetzt und sollten dringend überprüft und gegebenenfalls gestrichen werden.
Quelle: OVG Münster, Beschl. v. 12.6.2026 – Az. 13 B 1232/25
Oberverwaltungsgericht Münster gewährt keinen Eilrechtsschutz auf vorläufige Zuweisung einer Ortsnetzkennzahl
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat mit Beschluss vom 29. Juni 2026 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass die Antragstellerinnen keinen Anspruch auf vorläufige Zuweisung einer bestimmten Ortsnetzkennzahl haben. Insoweit bestehe ein Anspruch auf eine direkte Zuteilung einer Ortsnetzkennzahl weder nach Telekommunikations- noch nach Verfassungsrecht. Soweit es sich dem Beschluss entnehmen lässt, handelt es sich bei den Antragstellerinnen wohl um Unternehmen außerhalb der Telekommunikationsbranche und/oder sonstige Teilnehmer, denen bislang falsche, weil auf den falschen Ortsteil derselben Gemeinde bezogene Ortsnetzkennzahlen zugeteilt waren, die sie auch in Zukunft nutzen möchten. Auch einen Anspruch auf vorläufige Gestattung der Weiternutzung dieser Nummern verneinte das Gericht.
Hintergrund: Nach § 4 Abs. 1 der Telekommunikations-Nummerierungsverordnung (TNV) bedarf jede Nutzung von Nummern einer vorherigen Zuteilung, soweit für den jeweiligen Nummernraum ein Nummernplan erlassen worden ist. Nach § 1 Abs. 1 S. 1 TNV legt die Bundesnetzagentur in einem Nummernplan für jeden Nummernraum fest, wie dieser strukturiert und ausgestaltet ist. Das umfasst nach § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TNV auch die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen direkte, originäre oder allgemeine Zuteilungen vorgenommen werden. Der Nummernplan für Ortsnetzrufnummern sieht eine Zuteilung von Ortsnetzrufnummern ausschließlich in einem zweistufigen Verfahren vor, in dem zunächst Rufnummernblöcken an Anbieter von Telekommunikationsdiensten zugeteilt werden (originäre Zuteilung), die dann ihrerseits Rufnummern an Teilnehmer zuteilen (abgeleitete Zuteilung). Damit haben Teilnehmer keinen Anspruch gegen die Bundesnetzagentur auf direkte Zuteilung von Ortsnetzrufnummern. Das Oberverwaltungsgericht verneinte überdies einen grundrechtlichen Schutz unter dem Gesichtspunkt der Berufsfreiheit nach Art.12 Abs. 1 GG, dem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG und einer etwaige Selbstbindung der Verwaltung mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.
Für wen ist das bedeutsam? Teilnehmer, denen Ortsnetzrufnummern im Widerspruch zu den Vorgaben des Nummernplans zugeteilt wurden, haben keinen Anspruch darauf, diese Ortsnetzrufnummern erneut (und gegebenenfalls direkt) zugeteilt zu bekommen. Vielmehr setzt sich hier die Vorgabe des Nummernplans durch, wonach der Teilnehmer keine Nutzungsrechte an einer Rufnummer erlangt, wenn eine abgeleitete Zuteilung bzw. eine Übertragung einer abgeleiteten Zuteilung auf falschen Annahmen oder einem Bearbeitungsfehler des Anbieters beruht. Das Oberverwaltungsgericht weist allerdings darauf hin, dass Teilnehmer, denen fehlerhafte Ortsnetzrufnummern zugeteilt wurden, deren Entzug ihnen dann droht, die Möglichkeit haben, Schadensersatzansprüche gegenüber ihrem privaten Telekommunikationsanbieter gesondert auf dem ordentlichen Rechtsweg zu verfolgen. Das setzt freilich eine entsprechende Anspruchsgrundlage voraus, die namentlich bei einem schuldhaften Fehler des Anbieters gegeben sein kann, was entsprechend rechtlich zu prüfen ist.
Quelle: OVG Münster, Beschl. v. 29.6.2026 – Az. 13 B 344/26
Oberlandesgericht Bamberg verbietet einseitiges vorzeitiges Kündigungsrecht für Mobilfunkanbieter
Mit einem am 9. Juli 2026 veröffentlichten Urteil hat das Oberlandesgericht Bamberg einen Mobilfunkanbieter verpflichtet, die Verwendung einer Klausel in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu unterlassen, mit der er sich ein einseitiges Kündigungsrecht vor Ablauf der vertraglichen Mindestlaufzeit einräumte.
Hintergrund: Verträge über öffentliche Telekommunikationsdienste sehen oftmals Mindestlaufzeiten vor. Mit solchen Regelungen stellen die Anbieter sicher, dass sie einen bestimmten Umsatz in dem betreffenden Vertragsverhältnis generieren. Auf diese Weise erhalten sie Planungs- und Investitionssicherheit. Während der Mindestlaufzeit haben üblicherweise weder der Anbieter noch die Kunden ein Recht zur anlasslosen (ordentlichen) Kündigung des Vertrags. In dem konkreten Fall hatte sich der Mobilfunkanbieter in seinen AGB jedoch bei bestimmten Verträgen mit unbegrenztem Datenvolumen ein einseitiges Kündigungsrecht (mit einmonatiger Kündigungsfrist) eingeräumt.
Für wen ist das bedeutsam? Nach Maßgabe der nun vorliegenden Rechtsprechung wären jedenfalls solche Klauseln in AGB von Telekommunikationsverträgen unwirksam, mit denen sich der Anbieter ohne jede Eingrenzung ein einseitiges Kündigungsrecht vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit einräumt. Auch wenn es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt, sollte für die betreffenden Anbieter die überzeugende Begründung des Oberlandesgerichts Bamberg Anlass sein, die eigene Vertragsgestaltung zu ändern. Zu prüfen wäre dabei insbesondere, ob es möglich ist, ein einseitiges vorzeitiges Kündigungsrecht durch bestimmte Eingrenzungen rechtskonform auszugestalten. Kunden, deren Verträge auf Grundlage eines nicht weiter begrenzten einseitigen Kündigungsrechts innerhalb der Mindestvertragslaufzeit gekündigt worden sind, haben jedenfalls nun gute Chance, sich auf die Unwirksamkeit einer entsprechenden Klausel und damit auch der Kündigung zu berufen.
Weiterführende Informationen: Blogbeitrag „OLG Bamberg: kein einseitiges Kündigungsrecht vor Ablauf der Mindestlaufzeit eines Mobilfunkvertrags“ v. 14.7.2026
Quelle: OLG Bamberg, Urt. v. 20.5.2026 – Az. 3 UKI 15/25 e
IT-Sicherheitsrecht
EU-Kommission legt Aktionsplan zur Cybersicherheit und Künstlichen Intelligenz vor
Die EU-Kommission hat am 7. Juli 2026 einen Aktionsplan vorgelegt, mit dem sie auf die Herausforderungen reagieren will, die sich durch den Fortschritt im Bereich Künstlicher Intelligenz (KI) für die Cybersicherheit ergeben. Dazu sollen (1.) der sichere und verantwortungsvolle Einsatz fortschrittlicher KI gefördert, (2.) die Cybersicherheit und Resilienz der EU gestärkt und (3.) die europäischen KI-Kapazitäten für Cybersicherheit ausgebaut werden.
Hintergrund: Mittels KI-Technologie können im großen Stil automatisierte Angriffe auf Schwachstellen in informationstechnologischen (IT-) Systemen durchgeführt werden. Zwar kann KI auch zum Schutz vor solchen Bedrohungen eingesetzt werden. Entsprechende Entwicklungen finden aber oftmals außerhalb der EU statt. Die Kommission möchte daher sowohl eine Reaktion auf die geänderte Bedrohungslage ermöglichen als auch die Entwicklung europäischer KI-Sicherheitslösungen unterstützen. Hierfür kündigt die Kommission in ihrem Aktionsplan für jedes der drei oben genannten Ziele drei Schlüsselmaßnahmen an. Dazu gehören unter anderem die Festlegung eines europäischen Fahrplans für den strukturierten Zugang zu fortschrittlichen KI-Fähigkeiten für Cybersicherheitszwecke, die Veröffentlichung von Leitlinien, Empfehlungen, Hinweisen und bewährten Verfahren („best practices“), die sich sowohl mit dem Schutz vor KI-basierten Bedrohungen als auch mit der Nutzung von KI-basierten Sicherheitsmaßnahmen befassen, und die Unterstützung des Zugangs zu so genannten KI-Fabriken auf der Grundlage europäischer Recheninfrastrukturen, um dort KI-Modelle für die Cyberresilienz testen, trainieren und einzusetzen zu können.
Für wen ist das bedeutsam? IT-Sicherheit ist längst kein Nischenthema mehr, sondern betrifft alle Unternehmen und Verwaltungen, die für zentrale Funktionen IT-Systeme einsetzen. Sie sollten die im Aktionsplan angesprochenen Entwicklungen daher stets im Blick behalten. Vor allem aber eröffnet der Aktionsplan allen Unternehmen und Institutionen des KI- und des IT-Sicherheitssektor spannende Perspektiven für künftige Entwicklungstätigkeiten. Diese Marktteilnehmer sollten also die Umsetzung des Aktionsplans aufmerksam verfolgen und sich früh über etwaige Berührungspunkte zur eigenen Tätigkeit informieren.
Weiterführende Informationen zum IT-Sicherheitsrecht: Koch, Cyber und resilient: das IT-Sicherheitsrecht im Überblick, N&R 2025, 274
Quelle: Kommission, Communication „Action Plan on Cybersecurity and Artificial Intelligence“, COM (2026) 577 final
Eisenbahnrecht
Bundesverwaltungsgericht entscheidet zu eisenbahnkreuzungsrechtlichen Ansprüchen bei Anhebung und Verstärkung einer Gewässerabdeckung
Am 16. Juni 2026 wurde ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts veröffentlicht, mit dem das Gericht grundlegende Fragen im Zusammenhang mit der Kostenverteilung und -ermittlung bei Änderungsmaßnahmen innerhalb des kreuzungsrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses entschieden hat. Es hat dabei unter anderem betont, dass § 12 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes (EKrG) eine diesbezügliche Kostenverteilung abschließend regelt, sofern die Beteiligten hierüber keine Vereinbarung nach § 5 EKrG getroffen haben. Außerdem hat es entschieden, dass Aufwendungen für Maßnahmen an Anlagen, die nicht zu den sich kreuzenden Verkehrswegen gehören, nur dann gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung (1. EKrV) Teil der Kostenmasse einer kreuzungsrechtlichen Änderungsmaßnahme sind, wenn und soweit sie gerade auf der Änderung des Verkehrswegs beruhen.
Hintergrund: Das EKrG trifft Regelungen in Bezug auf Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen. Hierzu gehört insbesondere auch eine Kostentragungsregelung für den Fall, dass an einer Kreuzung Änderungsmaßnahmen durchgeführt werden. Diesbezügliche Aufwendungen sind unter bestimmten Voraussetzungen sowohl von dem Eisenbahnunternehmer als auch vom Träger der Straßenbaulast zu tragen (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 EKrG). Änderungsmaßnahmen sind dabei von Erhaltungsmaßnahmen abzugrenzen, deren Aufwendungen nach § 14 EKrG grundsätzlich von einem der beiden Beteiligten alleine zu tragen sind. Welche Aufwendungen überhaupt zur eventuell aufteilungsfähigen Kostenmasse gehören, regelt § 1 1. EKrV. Die Anwendung dieser Vorschrift ist daher von zentraler Bedeutung für die praktischen Konsequenzen einer kreuzungsrechtlichen Kostentragungspflicht.
Für wen ist das bedeutsam? Eisenbahnkreuzungsrechtliche Fragen stellen sich in der verkehrsinfrastrukturell dicht erschlossen Bundesrepublik häufig. Gerade angesichts des langjährigen Investitionsstaus im Straßen- und Eisenbahnnetz, dessen Abbau sich die Verkehrspolitik auf die Fahnen geschrieben hat, ist daher künftig zunehmend mit Konstellationen zu rechnen, in denen es zu Maßnahmen kommt, die auch Kreuzungsbereiche betreffen und daher die Frage aufwerfen, welcher der beteiligten Infrastrukturinhaber in welcher Höhe für diesbezügliche Aufwendungen einzustehen hat. Die Entscheidung ist daher von großer praktischer Bedeutung sowohl für Eisenbahninfrastrukturunternehmen als auch für die zumeist kommunalen Wegebaulastträger. Sie sind gehalten, bei anstehenden Arbeiten in Kreuzungsbereichen schon früh die entsprechenden Fragen rechtlich zu bewerten.
Quelle: BVerwG, Urt. v. 25.3.2026 – Az. 7 C 9.24
Aus der Kanzlei
Am 18. Juni 2026 hat das Handelsblatt wie schon in den Vorjahren Rechtsanwalt Prof. Dr. Alexander Koch in seiner aktuellen Aufstellung „Deutschlands Beste Anwälte 2026“ für den Bereich „Gewerblicher Rechtsschutz“ und „Öffentliches Wirtschaftsrecht“ sowie Rechtsanwalt Andreas Neumann für den Bereich „Telekommunikationsrecht“ aufgeführt. Wir bedanken uns vielmals für diese erfreuliche Anerkennung.
Außerdem ist in Heft 6/2026 der Leitsätze mit Kommentierung (LMK) eine Entscheidungsanmerkung von Rechtsanwalt Andreas Neumann zum Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Januar 2026 (Az. III ZR 8/25) zum Beginn der Vertragslaufzeit im Anwendungsbereich von § 56 Abs. 1 TKG erschienen. Das Urteil hat für viel Aufsehen in der Branche gesorgt, weil es verbreiteten Finanzierungsmodellen im eigenwirtschaftlichen Glasfaserausbau die Grundlage entzogen hat.










