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Andreas Neumann

OLG Bamberg: kein einseitiges Kündigungsrecht vor Ablauf der Mindestlaufzeit eines Mobilfunkvertrags

Netzwirtschaftsrecht, Telekommunikationsrecht

Das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg hatte sich in seinem Urteil vom 20. Mai 2026 (Az. 3 UKI 15/25 e) mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Mobilfunkanbieters zu befassen. Diese sahen ein einseitiges Kündigungsrecht des Anbieters vor Ablauf der Mindestlaufzeit vor.

I. Rechtlicher Hintergrund und Sachverhalt

Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen sehen oftmals Mindestlaufzeiten vor. Auf diese Weise können sie für einen längeren Zeitraum sicher mit Einnahmen aus dem betreffenden Vertragsverhältnis rechnen. § 56 Abs. 1 S. 1 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) legt fest, dass bei den praktisch bedeutsamsten öffentlichen Telekommunikationsdiensten diese Mindestlaufzeit 24 Monate nicht überschreiten darf.1 Diese Vorschrift stand zuletzt des Öfteren im Fokus der Rechtsprechung (siehe unlängst etwa den Blogbeitrag „BGH: zeitliche Höchstgrenze beim erstmaligen Abschluss von Telekommunikationsverträgen“ vom 10. Februar 2026).

In dem Fall, über den das OLG Bamberg nun zu urteilen hatte, ging es demgegenüber um eine einseitige Ausnahme von dieser Mindestlaufzeit. Denn der beklagte Mobilfunkanbieter hatte in seinen AGB vorgesehen, dass er in zwei bestimmten Tarifen mit unbegrenztem („Unlimited“) Datenvolumen den Vertrag auch innerhalb einer vereinbarten Mindestlaufzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen darf. Das hielt der Kläger, ein qualifizierter Verbraucherverband, für rechtswidrig und forderte den Anbieter zunächst zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Nachdem dieser die Erklärung nicht abgab, machte der Kläger seinen Unterlassungsanspruch vor dem OLG Bamberg gerichtlich geltend.

II. Entscheidung des OLG Bamberg

Das Oberlandesgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.

1. AGB-Kontrolle

Als rechtlichen Ausgangspunkt wählt das Gericht die in § 307 Abs. 1 S. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) enthaltene Regelung, der zufolge Bestimmungen in AGB unwirksam sind, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine solche unangemessene Benachteiligung ergebe sich vorliegend aus den asymmetrischen Bindungsfristen der Vertragsparteien an den Mobilfunkvertrag. Zwar benachteilige nicht jede Vereinbarung unterschiedlicher Bindungsfristen den Vertragspartner unangemessen. Vorliegend sei jedoch eine einseitige unangemessene Benachteiligung gegeben, weil sich der Anbieter jederzeit und ohne Gründe unter Einhaltung der einmonatigen Kündigungsfrist vom Vertrag lösen könne. Im Extremfall einer sofortigen Kündigung sei der Anbieter daher nur einen Monat an den Vertrag gebunden, der Kunde demgegenüber bis zu zwei Jahren. Das stelle ein nicht mehr akzeptables Ungleichgewicht zu Lasten des Kunden dar.

Das Argument des beklagten Anbieters, die Vertragslaufzeit sei für den Kunden ausschließlich günstig, weist das OLG Bamberg zurück. Der Mobilfunkanbieter hatte vorgetragen, dass der Kunde bei einer vorzeitigen Kündigung durch den Anbieter einen neuen Vertrag abschließen könne und dabei von den erfahrungsgemäß immer weiter verbesserten Angebotskonditionen profitieren könne. Das Gericht weist hierfür zutreffend darauf hin, dass mitnichten stets mit verbesserten Angebotskonditionen gerechnet werden könne. Darüber hinaus müsse es dem Kunden überlassen bleiben, ob er den Aufwand auf sich nehmen möchte, der mit der Suche und dem Abschluss eines neuen Vertrags verbunden ist. Vor allem aber verfängt auch der weitere Einwand des Gerichts, dass es dem Anbieter unbenommen sei, auch dem Kunden die Möglichkeit einer vorzeitigen Kündigung einzuräumen, wenn es ihm darum gehe, diesen von den Vorteilen der allgemeinen Marktentwicklung profitieren zu lassen.

Nicht folgen wollte das OLG Bamberg auch dem Argument des Mobilfunkanbieters, es dürfe bei der Bewertung nicht auf eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten abgestellt werden, da die Klausel auch bei kürzerer Mindestlaufzeit greife. Das Gericht weist insoweit völlig zutreffend darauf hin, dass die Klausel auch bei Verträgen mit einer zweijährigen Mindestlaufrist zur Anwendung kommen kann. Damit könne es aber eben zu der deutlich längeren einseitigen Bindung des Kunden kommen, aus der die Unangemessenheit der Regelung folge. Eine Beschränkung des Unterlassungsanspruch auf solche Vertragsgestaltung wäre eine geltungserhaltende Reduktion der Klausel, die im Bereich der AGB-Kontrolle unzulässig sei.

Diese AGB-Kontrolle sei auch nicht nach § 307 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Danach müssen sich Bestimmungen in AGB nur dann an den Vorgaben (unter anderem) aus § 307 Abs. 1 BGB messen lassen, wenn sie von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen. Der Mobilfunkanbieter wollte hier auf das ordentliche Kündigungsrecht für Dienstverträge nach § 621 BGB verweisen. Das OLG Bamberg hält die Vorschrift für nicht anwendbar, da die dortigen Regelungen nur für Dienstverträge gelten, die auf unbestimmte Zeit geschlossen sind, was vorliegend bis zum Ablauf der Mindestvertragsdauer nicht zutreffe. Dieses Argument erscheint nicht ganz zwingend, da die Mindestvertragsdauer ja nicht dazu führt, dass der Vertrag nach Ablauf einer bestimmten Zeit endet. Jedenfalls aber trägt die hilfsweise Erwägung des Gerichts, dass das Kündigungsrecht aus § 621 BGB auch dem Kunden zustehen müsse. Das werde aber durch die einseitige Bindung an die Mindestvertragslaufzeit gerade in unangemessener Weise ausgeschlossen.

2. Kein Vorrang des Telekommunikationsrechts

Der Mobilfunkanbieter machte jedoch geltend, Kunden könnten sich in der gegebenen Konstellation überhaupt nicht auf eine Unwirksamkeit der AGB nach § 307 Abs. 1 BGB berufen. Rechtlicher Anhaltspunkt dieses Arguments war Art. 101 Abs. 1 der Kommunikationskodexrichtlinie (EU) 2018/1972.

Diese Vorschrift enthält den Grundsatz der Vollharmonisierung des Verbraucherschutzrechts im Bereich der elektronischen Kommunikation. Ihr zufolge halten die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht weder Bestimmungen zum Schutz der Endnutzer aufrecht, die von den Art. 102 bis 115 der Richtlinie abweichen, noch führen sie solche ein, sofern in der Richtlinie selbst nichts anderes bestimmt ist. Das gilt nach Hs. 2 der Regelung „auch für strengere oder weniger strenge Bestimmungen zur Gewährleistung eines anderen Verbraucherschutzniveaus“. Mit anderen Worten ist es den Mitgliedstaaten also grundsätzlich verboten, den Kunden weniger oder mehr Rechte einzuräumen, als die Kommunikationskodexrichtlinie (EU) 2018/1972 vorsieht. Damit soll einerseits ein einheitliches (hohes) Verbraucherschutzniveau gewährleistet werden. Andererseits soll für die Anbieter von Telekommunikationsdiensten eine grenzüberschreitende Betätigung erleichtert werden, indem Unterschiede in den nationalen Rechtsordnungen beseitigt werden.

Der beklagte Mobilfunkanbieter war nun der Auffassung, durch die Anwendung von § 307 Abs. 1 BGB auf das asymmetrische Kündigungsrecht werde eine Kundenschutzvorschrift geschaffen, die von der Kommunikationskodexrichtlinie (EU) 2018/1972 nicht vorgesehen sei und daher gegen den Grundsatz der Vollharmonisierung verstoße. Dafür könnte sprechen, dass es Art. 102 Abs. 7 der Richtlinie den Mitgliedstaaten in Bezug auf Informationspflichten ausdrücklich freistellt, in ihrem nationalen Recht Bestimmungen zu weiteren Aspekten beizubehalten oder einzuführen. Denn für Kündigungsrechte fehlt es an einer solchen Bestimmung. Es könnte daher im Umkehrschluss angenommen werden, dass hier kein Raum für strengere oder weniger strenge Vorschriften des nationalen Rechts ist.

Zutreffend weist das OLG Bamberg aber darauf hin, dass sich der Grundsatz der Vollharmonisierung nach Art. 101 Abs. 1 der Kommunikationskodexrichtlinie (EU) 2018/1972 lediglich auf die Sachverhalte bezieht, die in der Richtlinie geregelt werden. Das ist bereits im Wortlaut der Vorschrift klar angelegt, der explizit nur solche Vorschriften verbietet, die von den Richtlinienbestimmungen „abweichen“. Ganz deutlich wird diese Zielsetzung auch in Erwägungsgrund 257 der Richtlinie zum Ausdruck gebracht. Dessen Satz 7 zufolge sollte sich die „vollständige Harmonisierung … auf die Angelegenheiten beschränken, die von den Bestimmungen dieser Richtlinie über die Endnutzerrechte erfasst werden“. Und in Satz 8 heißt es ausdrücklich, dass die Vollharmonisierung „nationales Recht in Bezug auf diejenigen Aspekte des Endnutzerschutzes, die nicht von den Bestimmungen dieser Richtlinie erfasst werden“, „nicht berühren“ soll. Zu Recht stellt auch das Oberlandesgericht neben dem Wortlaut der Vorschrift auf diese teleologischen Auslegungsvorgaben ab.

Ergänzend verweist das OLG Bamberg überdies auf Erwägungsgrund 276 S. 4 der Kommunikationskodexrichtlinie (EU) 2018/1972. Dieser gelte entgegen der Auffassung des beklagten Mobilfunkanbieters nicht nur für Vertragskündigungen im Falle des Wohnungswechsels. Er bestätige vielmehr, dass die Bestimmungen der Richtlinie über die Vertragskündigung sonstige Bestimmungen auch „des nationalen Rechts, die regeln, aus welchen Gründen Diensteanbieter oder Endnutzer Verträge kündigen … dürfen, nicht berühren“.

Damit kam es darauf an, ob die Kommunikationskodexrichtlinie (EU) 2018/1972 und speziell deren Art. 105 Regelungen enthält, die sich auf die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung von Telekommunikationsverträgen vor Ende der Mindestlaufzeit beziehen. Das OLG Bamberg verneint das zutreffenderweise und sieht deshalb im Ergebnis auch keine Sperrwirkung des Telekommunikationsrechts gegenüber einem Rückgriff auf § 307 Abs. 1 BGB.

Es verweist in diesem Zusammenhang überdies auf die Rechtsprechung des BGH zur Mindestvertragslaufzeit, in welcher das Gericht hinsichtlich der zulässigen Dauer der anfänglichen Vertragslaufzeit ohne weiteres einen Rückgriff auf § 309 (Nr. 9 lit. a) BGB als potentiell strengere Vorschrift des deutschen Rechts für möglich erachtet habe. Das ist insoweit nicht ganz glücklich, als sich der BGH dabei auf die ausdrückliche Öffnungsklausel in Art. 105 Abs. 1 UAbs. 1 S. 2 der Kommunikationskodexrichtlinie (EU) 2018/1972 stützen konnte und auch gestützt hat.2 Für Fragen in Bezug auf ein einseitiges Kündigungsrecht vor Ablauf eine Mindestvertragslaufzeit fehlt es aber an einer solchen expliziten Regelung.

Dass Art. 105 der Kommunikationskodexrichtlinie (EU) 2018/1972 nur bestimmte Aspekte der „Vertragslaufzeit und -kündigung“ regelt und insoweit keine Vollharmonisierung der diesbezüglichen Materie als solcher bezweckt ist, kommt im Übrigen jedoch  –  über die Begründung des OLG Bamberg hinausgehend – auch in Art. 105 Abs. 6 UAbs. 1 der Kommunikationskodexrichtlinie (EU) 2018/1972 deutlich zum Ausdruck. Denn diese Vorschrift setzt die Möglichkeit voraus, dass Endnutzer auch nur nach „nationalem Recht berechtigt“ sein können, einen Vertrag über Telekommunikationsdienste vorzeitig zu kündigen. Das wäre aber nicht möglich, schlösse die Richtlinie eigenständige Regelungen in Bezug auf die Kündigung von Telekommunikationsverträgen auf nationaler Ebene aus.

III. Fazit

Die Entscheidung des OLG Bamberg ist in der Sache und Begründung überzeugend. Das Argument des Mobilfunkanbieters, die Möglichkeit der vorzeitigen Kündigung sei für die Kunden ausschließlich vorteilhaft, wirkt offensichtlich vorgeschoben. Das gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass sich der Anbieter sogar auf ein Gerichtsverfahren eingelassen hat, um die Klausel beibehalten zu können. Näher dürfte die Annahme liegen, der Anbieter habe mit der Möglichkeit einer vorzeitigen Kündigung gerade in Tarifen mit unlimitiertem Datenvolumen dem Risiko begegnen wollen, dass bei Kunden (sog. „Heavy User“) mit besonders hohem Datenverbrauch die weitere Vertragsdurchführung unrentabel wird.

Zustimmungswürdig ist auch die telekommunikationsrechtliche Aussage des OLG Bamberg, wonach der Grundsatz der Vollharmonisierung aus der Kommunikationskodexrichtlinie (EU) 2018/1972 im vorliegenden Fall einem Rückgriff auf § 307 Abs. 1 BGB nicht entgegensteht. Ob eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Klärung der Frage wirklich mangels Entscheidungserheblichkeit ausscheidet, wie das Oberlandesgericht meint, erscheint zwar nicht völlig zwingend. Allerdings dürfte die weitere Annahme des OLG Bamberg zutreffen, dass die Voraussetzungen der so genannten „Acte-clair“-Doktrin vorliegen, unter denen bei unzweifelhafter Rechtslage von einer Vorlage abgesehen werden kann. Auch die Revision hat das Gericht nicht zugelassen. Zu einer Befassung des BGH wird es also nur kommen, wenn der Mobilfunkanbieter Beschwerde gegen diese Nichtzulassung der Revision nach § 544 der Zivilprozessordnung (ZPO) einlegen sollte.

Mit dem derzeit diskutierten Entwurf der Kommission für eine Verordnung über digitale Netze („Digital Networks Act,“ DNA)3 dürfte sich die unionsrechtliche Lage künftig nicht ändern. Die Vollharmonisierung soll danach zwar künftig durch jeweils separate Bestimmungen in den einzelnen Kundenschutzregeln der dann unmittelbar anwendbaren Verordnungsvorschriften angeordnet werden. Für die „Vertragslaufzeit und -kündigung“ ist das in Art. 97 Abs. 6 des Entwurfs vorgesehen. Auch hier wird die Vollharmonisierung aber auf „von den Bestimmungen dieses Artikels abweichend[e] national[e] Vorschriften“ beschränkt, ohne dass Art. 97 des Entwurfs eine Regelung zu einem vorzeitigen Kündigungsrecht des Anbieters enthält. Vielmehr lässt sich Art. 97 Abs. 5 Abs. 1 UAbs. 1 entnehmen, dass auch unter dem DNA-Entwurf vorzeitigen Kündigungsrechte Regelungsgegenstand nach „nationalem Recht“ bleiben können.

Offen ist nach der nun vorliegenden Entscheidung schließlich, ob die Rechtsprechung asymmetrische Kündigungsrechte billigen würde, wenn sie nicht so deutlich einseitig ausfallen wie das im konkreten Fall vorgesehene jederzeitige Kündigungsrecht, etwa weil sie erst nach der Hälfte der Vertragslaufzeit greifen oder an bestimmte Anlässe (wie einen besonders hohen Datenverbrauch) geknüpft sind. Es bleibt daher gegebenenfalls künftigen Entscheidungen überlassen, die Grenzen einer solchen Vertragsgestaltung weiter auszuloten.

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Fußnoten

  1. Überblicksartig zu dieser Bestimmung Neumann, Telekommunikationsrecht kompakt, Bd. 2, 2023, S. 56 f.
  2. BGH, Urt. v. 8.1.2026 – Az. III ZR 8/25, Rn. 35.
  3. Kommission, Vorschlag für eine Verordnung über digitale Netze, zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120, der Richtlinie 2002/58/EG und der Entscheidung Nr. 676/2002/EG sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1971, der Richtlinie (EU) 2018/1972 und des Beschlusses Nr. 243/2012/EU (Verordnung über digitale Netze), COM (2026) 16 final.
14. Juli 2026/von Andreas Neumann
Schlagworte: DNA, Kundenschutz, Kündigungsrecht, TKG, Vertragslaufzeit
https://kochneumann.de/wp-content/uploads/2026/07/IMG_0985-e1784056550604.jpeg 806 2016 Andreas Neumann https://kochneumann.de/wp-content/uploads/2017/06/2017-05-24_logo_340x156.png Andreas Neumann2026-07-14 21:19:232026-07-14 21:29:28OLG Bamberg: kein einseitiges Kündigungsrecht vor Ablauf der Mindestlaufzeit eines Mobilfunkvertrags
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