Koch & Neumann
  • Blog
  • Kanzlei
  • Tätigkeitsschwerpunkte
  • Fälle
  • Veröffentlichungen
  • Veranstaltungen
  • Mitarbeiter
  • Click to open the search input field Click to open the search input field Suche
  • Menü Menü
Andreas Neumann

LG Düsseldorf: Verhältnis von TKG und UWG

Lauterkeitsrecht, Netzwirtschaftsrecht, Telekommunikationsrecht
Zwei Lego-Figuren halten Schilder mit "TKG" und "UWG" hoch und stehen neben einem Telefon.

Das Kundenschutzrecht im Telekommunikationsgesetz (TKG) gewinnt seit Jahren zunehmend an Bedeutung. Der Gesetzgeber hat zahlreiche Vorschriften geschaffen, mit denen auf den besonderen Schutzbedarf bei der Inanspruchnahme von Internet-, Mobilfunk- und anderen Telekommunikationsdiensten reagiert werden soll. Verstöße gegen diese Vorschriften können einzelnen Anbietern Vorteile im Wettbewerb mit rechtstreuen Unternehmen verschaffen. Das wiederum ruft an sich das so genannte Lauterkeitsrecht auf den Plan, normiert im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). In seinem Urteil vom 6. Februar 2026 (Az. 38 O 243/23) hat sich das Landgericht (LG) Düsseldorf nun mit der praktisch sehr bedeutsamen Frage befasst, wie sich beide Gesetze zueinander verhalten.

I. Rechtlicher Hintergrund

Nach § 3 Abs. 1 UWG sind „[u]nlautere geschäftliche Handlungen … unzulässig“. Eine wichtige Fallgruppe solcher unzulässiger Handlungen wird in § 3a UWG festgelegt. Danach handelt „[u]nlauter …, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln“, und der Verstoß eine gewisse Spürbarkeitsschwelle überschreitet. Man spricht bei diesen Vorschriften von Marktverhaltensregeln. Ein entsprechender Rechtsbruch löst dann Ansprüche auf Beseitigung und (bei Wiederholungsgefahr) Unterlassung nach § 8 Abs. 1 UWG aus. Diese Ansprüche stehen zunächst Mitbewerbern des unlauter handelnden Unternehmens zu (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG). Aber etwa auch qualifizierte Wettbewerbsverbände und qualifizierte Verbraucherverbände können gegen einen entsprechenden Rechtsbruch lauterkeitsrechtlich vorgehen (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 und 3 UWG).

Marktverhaltensregeln, deren Nichteinhaltung zu einem lauterkeitsrechtlich relevanten Rechtsbruch führen können, finden sich auch im Kundenschutzrecht des TKG. Dieses enthält allerdings in § 69 TKG einen eigenständigen Abwehranspruch. Danach ist ein Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten, der gegen das TKG (oder weitere, im Einzelnen benannte) telekommunikationsrechtliche Vorgaben verstößt, dem Betroffenen zur Unterlassung verpflichtet (§ 69 Abs. 1 S. 1 TKG). Betroffen sind nach § 69 Abs. 1 S. 3 TKG nicht nur die durch die Kundenschutzvorschriften unmittelbar geschützten Endnutzer, sondern auch Wettbewerber, die durch den Verstoß beeinträchtigt sind.

Das führt dazu, dass bei einer Verletzung von telekommunikationsrechtlichen Marktverhaltensregeln Wettbewerber des betreffenden Anbieters eine Unterlassung des Rechtsbruchs grundsätzlich sowohl nach § 69 Abs. 1 TKG als auch nach § 8 Abs. 1 UWG verlangen könnten. Vor diesem Hintergrund ist im lauterkeitsrechtlichen Schrifttum und in der Rechtsprechung in jüngster Zeit die Auffassung vertreten worden, dass die Vorschriften des TKG eine abschließende Regelung der Abwehransprüche in Bezug auf Verstöße gegen Bestimmungen des TKG darstellten.1 Die jetzt vorliegende Entscheidung des LG Düsseldorf greift diese Diskussion auf.

II. Zusammenfassung der Entscheidung

Der beklagte Telekommunikationsdiensteanbieter versandte im Frühjahr 2023 Werbeschreiben an private Festnetzendkunden anderer Anbieter. Diese Schreiben waren jeweils persönlich adressiert und nannten die Festnetznummer des Adressaten. Die Daten hatte der beklagte Anbieter von einem Adresshändler erworben. In den Anschreiben warb er für einen DSL-Tarif mit einer Laufzeit von 24 Monaten. Beigefügt war eine (als solche überschriebene) „Vertragszusammenfassung“. In dieser hieß es unter der Überschrift „Preis“ nach Angabe des monatlichen Preises von 34,99 Euro in kleiner Schrift: „Kündigen wir den Vertrag vorzeitig aus einem von Ihnen zu vertretenden wichtigen Grund, sind Sie verpflichtet, uns einen pauschalierten Schadensersatz zu zahlen. Der in einer Summe zu zahlende Betrag beläuft sich auf die Hälfte der bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit zu zahlenden monatlichen Preise.“ Den Anschreiben lagen darüber hinaus eine Widerrufsbelehrung und ein vorbereitetes Auftragsformular bei.

Der Kläger ist ein qualifizierter Verbraucherverband und machte mit seiner Klage verschiedene Unterlassungsansprüche gegen den beklagten Telekommunikationsdiensteanbieter geltend. Das betrifft zum einen datenschutzrechtliche Aspekte sowie die allgemeinen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Zum anderen machte der Kläger aber auch einen Verstoß gegen § 55 Abs. 1 TKG geltend. Das nahm der beklagte Anbieter zum Anlass, insoweit die seines Erachtens fehlende Zuständigkeit der angerufenen Kammer für Handelssachen am Landgericht zu rügen.

Für die Beurteilung der Zuständigkeit kam es maßgeblich darauf an, ob § 69 TKG eine Sperrwirkung gegenüber den Ansprüchen aus dem UWG entfaltet. Denn dann könnte der auf die Verletzung von § 55 Abs. 1 TKG gestützte Unterlassungsanspruch nicht (auch) auf eine lauterkeitsrechtliche Anspruchsgrundlage gestützt werden. Vielmehr wäre der Rückgriff auf das UWG durch § 69 TKG gesperrt. In diesem Fall wäre keine ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts nach § 14 Abs. 1 UWG gegeben (Rn. 31). Stattdessen käme (nur) ein Anspruch nach § 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 16, § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) in Betracht (Rn. 37). Für diesen wäre aber nach § 6 Abs. 1 UKlaG ausschließlich das Oberlandesgericht zuständig (Rn. 39).

III. Verhältnis der TKG-spezifischen Abwehransprüche nach TKG und UWG

Das LG Düsseldorf musste sich daher mit der Frage auseinandersetzen, ob § 69 TKG einen Rückgriff auf das UWG sperrt, wenn sich die Unlauterkeit nach § 3a UWG aus einem Verstoß gegen eine Vorschrift des TKG ergibt. Es hat die Frage verneint.

1. Argumente für eine Sperrwirkung

Befürworter einer Sperrwirkung stützen sich vor allem auf drei Argumente:

§ 69 Abs. 1 S. 1 TKG normiere, erstens, den Unterlassungsanspruch bei Verstößen gegen das TKG, ohne einen Hinweis auf eine etwaig bestehende Anspruchskonkurrenz zu einem Unterlassungsanspruch nach dem UWG zu enthalten.2 Das Argument ist eher schwach, da die Vorschrift auch umgekehrt keinen Hinweis auf einen Ausschluss anderer Anspruchsgrundlagen enthält.

Zweitens bestehe auch keine Notwendigkeit für eine parallele Anwendbarkeit der Vorschriften des UWG, zumal diese im Gegensatz zu § 69 Abs. 1 TKG weitere Anspruchsvoraussetzungen als einen Verstoß gegen eine Vorschrift des TKG normieren.3 Damit dürften im hiesigen Kontext eines potentiellen Verstoßes gegen § 3a UWG in Verbindung mit einer Vorschrift des TKG vor allem zwei zusätzliche Voraussetzungen gemeint sein: die Einstufung der verletzten Vorschrift des TKG als Marktverhaltensregel und die Spürbarkeit der potentiellen Interessenbeeinträchtigung. Dieser Begründungsansatz geht daher davon aus, dass das Schutzsystem nach dem UWG enger ausgestaltet ist als nach dem TKG und ein Rückgriff auf das UWG damit ohnehin keinen Mehrwert mit sich bringe.

Und drittens ergäbe bei einer parallelen Anwendbarkeit beider Unterlassungsansprüche die Beschränkung der Anspruchsberechtigung in § 69 Abs. 1 S. 3 Alt. 2 auf beeinträchtigte Wettbewerber sowie hinsichtlich der Verbände in § 2 Abs. 1 Nr. 16 UKlaG auf bestimmte TKG-Verstöße keinen Sinn.4 Damit ist gemeint, dass zum einen nach § 69 Abs. 1 S. 3 TKG neben Endnutzern nur „Wettbewerber“ anspruchsberechtigt sind, während nach § 8 Abs. 2 UWG die Anspruchsberechtigung nach dem UWG auch qualifizierten Wirtschaftsverbänden, qualifizierten Verbraucherverbänden und berufsständischen Körperschaften zusteht. Diese sind nach § 3 Abs. 1 S. 1 UKlaG zwar auch für Unterlassungsansprüche nach dem UKlaG anspruchsberechtigt. Dies gilt nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 UKlaG zum anderen aber nur bei Verletzungen von Vorschriften des TKG, „die das Verhältnis zwischen Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsleistungen und Verbrauchern regeln“. Dieses Argument geht also – tendenziell gegenläufig zum vorherigen Begründungsansatz – davon aus, dass das Schutzsystem nach dem UWG weiter gefasst ist als das Schutzsystem nach TKG (und UKlaG), weshalb die Engführung im TKG (und UKlaG) einem Rückgriff auf das UWG entgegenstehe.

2. Argumentation des LG Düsseldorf

Das LG Düsseldorf hält dem vor allem systematische Erwägungen entgegen:

So erfasse § 2 Abs. 2 Nr. 16 UKlaG ausdrücklich Verstöße gegen verbraucherschützende Vorschriften des TKG und öffne sie so für die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nach dem UKlaG (hierzu und zum Folgenden Rn. 42). Die Abwehransprüche aus § 69 TKG bildeten somit kein in sich geschlossenes Rechtsschutzsystem. Dann – so der Gedanke des Landgerichts – ist aber nicht ersichtlich, dass in Richtung des UWG eine Sperrwirkung eintreten soll. Dieses Argument ist im Ausgangspunkt durchaus stichhaltig. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat aber zu Recht darauf hingewiesen, dass die Erstreckung des Schutzes nach dem UKlaG letzten Endes eine Regelung aus § 44 TKG 2004, der Vorgängerregelung zu § 69 TKG, fortschreibt.5 Damit lässt sich § 2 Abs. 2 Nr. 16 UKlaG entgegen der Auffassung des LG Düsseldorf keine allgemeine Öffnung des TKG-Schutzsystems gegenüber vergleichbaren Anspruchsgrundlagen aus anderen Gesetzen entnehmen.

Darüber hinaus verweist das LG Düsseldorf auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH), in der dieser es für möglich erachtet hatte, ein Verhalten im Regelungsbereich des TKG mit lauterkeitsrechtlichen Mitteln zu sanktionieren6 In dem damaligen Verfahren ging es aber gerade nicht um einen Verstoß gegen eine Vorschrift des TKG, der dann unter Umständen auch als unlauter im Sinne von § 3a UWG einzustufen wäre. Vielmehr ging es um die Frage, ob sich die Unlauterkeit aus § 4 Abs. 4 UWG wegen einer gezielten Behinderung von Mitbewerbern ergibt. Eine solche Behinderung begründet aber ohne Hinzutreten weiterer Umstände gerade keinen Verstoß gegen eine Vorschrift des TKG-Kundenschutzrechts. Auch einige weitere Ausführungen des LG Düsseldorf beziehen sich ausschließlich auf die Anwendbarkeit originärer Bestimmungen des Lauterkeitsrechts (Rn. 46), die im Gegensatz zu § 3a UWG nicht akzessorisch zu anderen Vorschriften – hier: des TKG – sind.

Als drittes Argument stellt das Landgericht dann darauf ab, dass § 69 TKG von seiner Zielsetzung her „ein zusätzliches Regulativ schaffen sollte“ (hierzu und zum Folgenden Rn. 46). Es sollte also ein zusätzlicher Anspruch auf Unterlassung geschaffen werden, der neben die sonstigen gesetzlichen Regelungen – unter anderem des UWG – tritt, diese aber nicht verdrängt. Dieses Argument kann sich auf die Entstehungsgeschichte der Norm stützen. So heißt es im Gesetzentwurf zu § 40 TKG 1996, der ursprünglichen Vorläuferregelung im ersten TKG:

„Mit dieser Vorschrift wird die Rechtsstellung des Nutzers verbessert.“7

Das lässt die Absicht der Entwurfsverfasser erkennen, mit der Einräumung einer eigenständigen telekommunikationsrechtlichen Anspruchsnorm die Rechte der Betroffenen zu erweitern.8 Hinweise auf eine damit einhergehende Einschränkung bestehender Rechtspositionen sind der Gesetzgebungsgeschichte demgegenüber nicht zu entnehmen.

3. Bewertung

Grundsätzlich ist es erklärungsbedürftig, wenn die Rechtsordnung zwei weitgehend identische Anspruchsgrundlagen für dieselben Sachverhalte zur Verfügung stellt. Von daher ist das Argument der Befürworter einer Sperrwirkung auf den ersten Blick durchaus gewichtig, dem zufolge die parallele Anwendbarkeit des UWG bei Verstößen gegen TKG-Vorschriften keinen erkennbaren Mehrwert mit sich bringt, das UWG vielmehr einen Unterlassungsanspruch sogar inhaltlich an engere Voraussetzungen als § 69 Abs. 1 S. 1 TKG knüpft. Der zweite Blick zeigt jedoch, dass ein solcher Mehrwert in personeller Hinsicht gegeben ist: Denn Ansprüche wegen eines unlauteren Verhaltens durch Rechtsbruch stehen nach § 8 UWG eben anders als Ansprüche nach § 69 Abs. 1 S. 1 TKG nicht nur den Betroffenen, also beeinträchtigten Endnutzern und Wettbewerbern (§ 69 Abs. 1 S. 3 TKG) zu. Anspruchsberechtigt sind vielmehr insbesondere auch qualifizierte Wettbewerbsverbände und qualifizierte Verbraucherverbände. Diese können keine Unterlassung nach § 69 Abs. 1 S. 1 TKG beanspruchen. Angesichts des typischen Machtgefälles zwischen Anbietern und Verbrauchern im Telekommunikationssektor kommt diesen Verbänden eine wichtige Rolle bei der gerichtlichen Durchsetzung der verbraucherschützenden Vorschriften des TKG zu.9 Das zeigt auch einmal mehr das vom LG Düsseldorf nun entschiedene Verfahren, das von einem Verbraucherverband angestrengt wurde. Dieses wichtige Korrektiv ginge potentiell verloren, würde man § 69 Abs. 1 S. 1 TKG eine generelle Sperrwirkung gegenüber dem UWG beimessen.

Allerdings sind die Konsequenzen einer solche Sichtweise durch die Schaffung vergleichbarer Klagemöglichkeiten nach (früher) § 44 Abs. 2 TKG 2004 und (mittlerweile) dem UKlaG nicht unerheblich gemindert. Hier gewinnt das systematische Argument der Befürworter einer Sperrwirkung Gewicht, wonach dieses geschlossene System (aus § 69 TKG und – in Fortführung früherer TKG-Regelungen – UKlaG) durch einen parallelen Rückgriff auf das UWG umgangen würde. Im Kern spitzt sich das Problem also auf die Frage zu, ob mit dem telekommunikationsrechtlichen Unterlassungsanspruch, der nun hinsichtlich der kollektiven Rechtsdurchsetzung mittlerweile im UKlaG geregelt ist, ein geschlossenes Anspruchssystem geschaffen werden sollte. Dagegen spricht zunächst die ursprüngliche Regelungsabsicht hinter § 40 TKG 1996, auf die auch das LG Düsseldorf zutreffend verweist. Mit der Ausweitung der Anspruchsberechtigung insbesondere auf Verbände (von Wettbewerbern und Verbraucherschützern) im Jahr 2004 sollte der „Kreis der Anspruchsberechtigten entsprechend den Regelungen im novellierten GWB bzw. UWG“ „präzisiert“ werden.10 Mit „Blick auf die zunehmende Bedeutung des Verbraucherschutzes im TK-Bereich“ sollte „zur Klarstellung ausdrücklich auf die Bestimmungen des Unterlassungsklagengesetzes, die eine Verbandsklage vorsehen, Bezug genommen“ werden.11 Auch das deutet eher darauf hin, dass mit der telekommunikationsrechtlichen Anspruchsnorm das Schutzniveau ausgebaut werden sollte, was wiederum gegen die Annahme einer Sperrwirkung spricht.

Dieses Ergebnis wird ferner durch die weitere systematische Erwägung gestützt, dass nach § 69 Abs. 2 TKG ein „Schadensersatz nach Absatz 1 … auf die Entschädigung oder einen Schadensersatz nach den allgemeinen Vorschriften anzurechnen“ ist.12 Hier lässt § 69 TKG selbst erkennen, dass die Vorschrift neben anderen Anspruchsnormen greifen soll. Zu diesen allgemeinen Schadensersatzvorschriften gehört auch § 823 Abs. 2 S. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Diese Bestimmung verpflichtet denjenigen zum Schadensersatz, „welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt“. Auch hier kann also der allgemeine Anspruch akzessorisch aus der Verletzung einer Vorschrift des TKG-Kundenschutzrechts folgen. Die Situation entspricht daher dem Verhältnis des Unterlassungsanspruchs aus § 3 Abs. 1, § 3a, § 8 UWG zu dem Anspruch aus § 69 Abs. 1 S. 1 TKG. Warum in einem Fall (Unterlassung) eine Anspruchsparallelität (stillschweigend) ausgeschlossen sein soll, im anderen Fall (Schadensersatz) aber (ausdrücklich) nicht, bleibt dunkel.

IV. Fazit

Mit dem Verhältnis von Ansprüchen nach TKG und UWG bei Verstößen gegen (das Marktverhalten regelnde) Vorschriften des TKG spricht das LG Düsseldorf eine umstrittene und praktisch relevante Frage an. Wie die richtige Antwort auf diese Frage lautet, ist alles andere als eindeutig. Beide Sichtweisen können sich auf beachtliche Erwägungen stützen. Zwar dürften die etwas besseren Argumente gegen eine Sperrwirkung von TKG (und UKlaG) sprechen. Angesichts des Risikos, das unzuständige (Land-) Gericht anzurufen, werden die anspruchsberechtigten Verbände bis zu einer höchstrichterlichen Klärung der Frage aber wohl gut beraten sein, Unterlassungsansprüche wegen einer Verletzung von TKG-Vorschriften – sofern möglich – auf das UKlaG zu stützen und daher vor dem Oberlandesgericht geltend zu machen. Insoweit bleibt zu hoffen, dass der BGH in dem Revisionsverfahren zu einer Entscheidung des OLG München,13 in der dieses von einer Sperrwirkung ausgegangen ist, klärende Worte auch zum Verhältnis von TKG und UWG findet. In einem früheren Urteil hatte der BGH jedenfalls keine Bedenken, bei einem geltend gemachten Verstoß gegen Vorschriften des TKG auf den Unterlassungsanspruch aus § 8, § 3a UWG zurückzugreifen.14

Post Views: 219

Fußnoten

  1. OLG München, Urt. v. 25.9.2025 – Az. 6 U 2074/24e, Rn. 42 (Bayern.Recht); OLG Düsseldorf, Urt. v. 8.5.2025 – Az. 20 U 71/21, Rn. 24 (NRWE); Urt. v. 4.4.2024 – Az. 20 U 128/23, Rn. 7 (NRWE); Köhler/Odörfer, in: Köhler/Feddersen, UWG, 43. A., 2025, § 3a Rn. 1.40; Ohly, in: Ohly/Sosnitza, UWG, 8. A., 2025, § 3a Rn. 10.
  2. OLG München, Urt. v. 25.9.2025 – Az. 6 U 2074/24e, Rn. 42.
  3. OLG München, Urt. v. 25.9.2025 – Az. 6 U 2074/24e, Rn. 42.
  4. OLG Düsseldorf, Urt. v. 4.4.2024 – Az. 20 U 128/23, Rn. 7 (NRWE).
  5. OLG Düsseldorf, Urt. v. 4.4.2024 – Az. 20 U 128/23, Rn. 7 (NRWE); siehe auch die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 19/26108, 200, 298 (zu § 69) („Der bisherige § 44 Absatz 2 wird gestrichen, da die Regelung im UKlaG verortet werden soll.“) und 393 (zu Art. 18) („Der bisherige § 44 Absatz 2 TKG wird künftig im Unterlassungsklagengesetz fortgeführt“.).
  6. BGH, Urt. v. 11.10.2017 – Az. I ZR 210/16, Rn. 34.
  7. Begründung zum Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP, BT-Drs. 13/3609, 33, 47 (zu § 40 TKG 1996-E).
  8. Vgl. auch Baumgart, in: Säcker/Körber, TKG – TTDSG, 4. A., 2023, § 69 TKG Rn. 38; Ditscheid/Rudloff, in: Geppert/Schütz, Beck’scher TKG-Kommentar, 5. A., 2023 § 69 Rn. 51; Lueg, in: Beck’scher Online-Kommentar zum Informations- und Medienrecht, Stand: 49. Edition (01.08.2024), § 69 TKG Rn. 1.
  9. Siehe zum Ganzen bereits Neumann, WRP 2026, 15, 19 Rn. 26.
  10. Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 15/2316, 55, 72 (zu § 42).
  11. Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit, BT-Drs. 15/2679, 1, 14 (zu § 42 Abs. 2).
  12. Hierzu bereits Neumann, WRP 2026, 15, 19 f. Rn. 27.
  13. OLG München, Urt. v. 25.9.2025 – Az. 6 U 2074/24e. Das Verfahren ist beim BGH unter dem Az. I ZR 213/25 anhängig.
  14. BGH, Urt. v. 18.11.2021 – Az. I ZR 106/20, Rn. 21 und 23. Da der BGH den geltend gemachten Verstoß gegen eine Vorschrift des TKG verneinte, blieb die Frage, ob ein Rückgriff auf das UWG überhaupt möglich war, allerdings letzten Endes unerheblich für die Entscheidung.
15. Mai 2026/von Andreas Neumann
Schlagworte: Kundenschutz, TKG, UKlaG, Unterlassungsanspruch, UWG, Verbraucherverband, Wettbewerbsverband
https://kochneumann.de/wp-content/uploads/2026/05/IMG_0208-scaled.jpeg 1764 2560 Andreas Neumann https://kochneumann.de/wp-content/uploads/2017/06/2017-05-24_logo_340x156.png Andreas Neumann2026-05-15 10:44:462026-05-15 10:44:46LG Düsseldorf: Verhältnis von TKG und UWG
Das könnte Dich auch interessieren
Mobilfunkmast Bundesregierung beschließt den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des TKG
Menschenmenge. Öffentliche Zugänglichkeit von Telekommunikationsdiensten – Impulse aus dem EU-Flugreiserecht?
Rote Rohre in einer Baugrube BVerwG: Entscheidung über Mitnutzung eines Leerrohrs
BGH: Angebot einer Vertragsvariante mit einer höchstens zwölfmonatigen Laufzeit
Cyber und resilient: das IT-Sicherheitsrecht im Überblick
Rückseiten von Aktenordner auf Regal. EuGH: Sonderkündigungsrecht für Telekommunikationsverträge bei einseitiger Vertragsanpassung
Bild eines Funkmasts. Telekommunikationsrechtliche Vorgaben für den Erlass einer neuen „5G-Entscheidung“
Blick auf ein Kalenderblatt für den Monat Juli. OLG Hamburg: Beginn der (anfänglichen) Laufzeit von Telekommunikationsverträgen

Kategorien

  • Abgabenrecht
  • Allgemein
  • Ankündigungen
  • Berufsrecht
  • Bestattungsrecht
  • Datenschutzrecht
  • Eisenbahnrecht
  • Elternbeitragsrecht
  • Energierecht
  • Feuerwehrrecht
  • IT-Recht
  • Kanzleiorganisation
  • Kommunalabgabenrecht
  • Kostenrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Lehre
  • Marktüberwachungsrecht
  • Netzwirtschaftsrecht
  • Newsletter
  • Ortsrecht
  • Postrecht
  • Prozessrecht
  • Sondernutzungsrecht
  • Strafrecht
  • Straßenreinigungsrecht
  • Telekommunikationsrecht
  • Verfassungsrecht
  • Wettbewerbsrecht

Schlagwörter

2. GPSGV AGB Alfter Bauprodukteverordnung 305/2011/EU Bergisch Gladbach BGB BMDS Bonn Brühl Bundesnetzagentur Einkünfte ElektroG Elternbeiträge Frechen Glasfaser Gleichbehandlung GPSG harmonisierte Norm Hürth In-vitro-Diagnostika-Richtlinie 98/79/EG IT-Sicherheit Kindergärten Kitas Kommission Kommunalabgaben Kundenschutz Köln Leverkusen Marktüberwachungspaket Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Medizinprodukterichtlinie 93/42/EWG MPG Netzausbau Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG ProdSG Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG R&TTE-Richtlinie 1999/5/EG Rösrath Schutzklauselverfahren Siegburg Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG TKG UWG Vertragslaufzeit Wesseling

Archiv

  • Juni 2026
  • Mai 2026
  • April 2026
  • März 2026
  • Februar 2026
  • Januar 2026
  • November 2025
  • Oktober 2025
  • September 2025
  • August 2025
  • Juli 2025
  • Dezember 2023
  • August 2022
  • März 2020
  • November 2018
  • März 2018
  • Januar 2018
  • November 2015
  • Oktober 2015
  • September 2015
  • August 2015
  • Juli 2015
  • Mai 2015
  • April 2015
  • Februar 2015
  • Januar 2015
  • November 2014
  • Oktober 2014
  • August 2014
  • Juli 2014
  • Mai 2014
  • April 2014
  • März 2014
  • Februar 2014
  • Januar 2014
  • Dezember 2013
  • November 2013
  • Oktober 2013
  • September 2013
  • August 2013
  • Juli 2013
  • Januar 2013

Schlagwort-Wolke

2. GPSGV AGB Alfter Bauprodukteverordnung 305/2011/EU Bergisch Gladbach BGB BMDS Bonn Brühl Bundesnetzagentur Einkünfte ElektroG Elternbeiträge Frechen Glasfaser Gleichbehandlung GPSG harmonisierte Norm Hürth In-vitro-Diagnostika-Richtlinie 98/79/EG IT-Sicherheit Kindergärten Kitas Kommission Kommunalabgaben Kundenschutz Köln Leverkusen Marktüberwachungspaket Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Medizinprodukterichtlinie 93/42/EWG MPG Netzausbau Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG ProdSG Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG R&TTE-Richtlinie 1999/5/EG Rösrath Schutzklauselverfahren Siegburg Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG TKG UWG Vertragslaufzeit Wesseling

Aktuelle Informationen

18.6.2026: Andreas Neumann hat heute beim Verband der Anbieter im Digital- und Telekommunikationsmarkt (VATM) e. V. einen Online-Vortrag zum „TKG-Änderungsgesetz 2026: vom Referenten- zum Regierungsentwurf“ gehalten.

11.3.2026: In einem Webinar beim Bundesverband Breitbandkommunikation (BREKO) e. V. hat Andreas Neumann die „Auswirkungen auf die Vertragsgestaltung“ der BGH-Entscheidung zur Mindestvertragslaufzeit behandelt.

12.2.2026: In N&R 2026, 13, ist ein Aufsatz von Prof. Dr. Alexander Koch zum „Schutz (besonders) wichtiger und kritischer Netzinfrastrukturen“ erschienen.

Impressum

Anbieterkennzeichnung, Dienstleistungsinformationen und Informationen zum Datenschutz

Neueste Beiträge

  • Newsletter #1 (Mai/Juni 2026) 17. Juni 2026
  • BGH: Angebot einer Vertragsvariante mit einer höchstens zwölfmonatigen Laufzeit 16. Juni 2026
  • Bundesregierung beschließt den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des TKG 15. Juni 2026
  • LG Düsseldorf: Verhältnis von TKG und UWG 15. Mai 2026
  • Die (rechte) Hand Gottes 14. Mai 2026
© Copyright - Koch & Neumann - Enfold Theme by Kriesi
  • Link zu Xing
  • Link zu LinkedIn
  • Link zu Mail
Link to: Die (rechte) Hand Gottes Link to: Die (rechte) Hand Gottes Die (rechte) Hand Gottes Link to: Bundesregierung beschließt den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des TKG Link to: Bundesregierung beschließt den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des TKG MobilfunkmastBundesregierung beschließt den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des TK...
Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen