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Alexander Koch

LG Konstanz: Werbung für Kinesio-Taping mit ungesicherten wissenschaftlichen Aussagen ist unzulässig

Marktüberwachungsrecht

Das LG Konstanz hat mit Urteil vom 8. Juli 2013 – Az. 9 O 26/13 KfH entschieden, dass bei Werbung für die angebliche Wirksamkeit von Kinesio-Taping-Produkte darauf hingewiesen werden muss, dass eine solche Wirkung jedenfalls fachlich umstritten ist.

Dieser Beitrag ist ursprünglich in dem von der Kanzlei Koch & Neumann betriebenen Portal "Marktueberwachung.EU" erschienen. Dieses Portal wurde 2020 endgütig eingestellt. Seit 2025 wird der Beitrag im Kanzleiblog dokumentiert. Alle Angaben in dem Beitrag entsprechen dem Zeitpunkt der damaligen Veröffentlichung, sind also gegebenenfalls inhaltlich überholt. Die im Original noch enthaltenen Links auf externe Quellen wurden angesichts des Zeitablaufs entfernt.

In dem Verfahren ist ein Händler sog. Kinesio-Tapes von einem Wettbewerbsverein abgemahnt worden, weil er im Internet für seine Produkte mit Aussagen wie „Sie können mit Hilfe einer Tapeanlage … Bewegungseinschränkungen lindern“ oder „So ist es beispielsweise möglich … Bandscheibenprobleme … zu behandeln“ geworben hat. Beim Kinesio-Taping werden elastische Baumwollklebebänder auf die Haut aufgeklebt. Hierdurch soll die Blut- und Lymphzirkulation unter dem Tape erhöht werden. Ob eine solche Wirkung tatsächlich auf die Tapes zurückzuführen ist oder ob es sich um einen Placeboeffekt handelt, ist wissenschaftlich umstritten.[1]Vgl. den Eintrag zum Stichwort „Tapen“ in der Wikipedia.

(Ein) rechtlicher Anknüpfungspunkt für das Verfahren war § 4 Abs. 2 MPG. Nach dieser Vorschrift ist es verboten, Medizinprodukte in den Verkehr zu bringen, wenn sie mit irreführenden Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachungen versehen sind. Eine Irreführung liegt nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 MPG insbesondere vor, wenn dem Medizinprodukt eine Leistung beigelegt wird, die es nicht hat. Bei § 4 Abs. 2 MPG handelt es sich um eine Marktverhaltensregel i. S. v. § 4 Nr. 11 UWG. Mitbewerbern und Wettbewerbsvereinen steht deshalb nach § 8 UWG ein Unterlassungsanspruch zu.

Problematisch war in dem vorliegenden Fall nun, ob das Kinesio-Taping wirksam ist oder nicht. Im ersten Fall wäre die Werbung hiermit nicht irreführend. Da die Frage nicht abschließend wissenschaftlich geklärt ist, war also fraglich, wie die diesbezügliche Beweislast verteilt ist: Grundsätzlich muss der Kläger als Unterlassungsgläubiger nachweisen, dass eine gesundheitsbezogene Angabe nicht gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entspricht. Eine Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast kommt allerdings in Frage, wenn mit einer fachlich umstrittenen Meinung geworben wird, ohne dass auf die diesbezügliche Unsicherheit hingewiesen wird. In einem solchen Fall muss der Unterlassungsgläubiger lediglich beweisen, dass die Frage umstritten ist.

Im vorliegenden Fall war deutlich, dass die Wirksamkeit des Kinesio-Tapings jedenfalls wissenschaftlich umstritten ist. Hierauf hätte der Werbende hinweisen müssen.

Der Fall bewegt sich im Spannungsfeld zwischen dem Produktsicherheitsrecht im weiteren Sinne und dem Lauterkeitsrecht. Er zeigt insbesondere die lauterkeitsrechtlichen Risiken, wenn für Medizinprodukte mit Aussagen geworben wird, die sich wissenschaftlich nicht belegen lassen. Entsprechende Vorsicht ist bei der Werbung geboten. Der Fall zeigt außerdem, dass die Bedeutung des Produktsicherheitsrechts weit über das (behördliche) Marktüberwachungsrecht hinausreicht.

 

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Fußnoten[+]

Fußnoten
↑1 Vgl. den Eintrag zum Stichwort „Tapen“ in der Wikipedia.
18. Oktober 2013/von Alexander Koch
Schlagworte: MPG, UWG
https://kochneumann.de/wp-content/uploads/2013/10/MueEU.png 1024 1536 Alexander Koch https://kochneumann.de/wp-content/uploads/2017/06/2017-05-24_logo_340x156.png Alexander Koch2013-10-18 10:16:122025-09-29 10:16:30LG Konstanz: Werbung für Kinesio-Taping mit ungesicherten wissenschaftlichen Aussagen ist unzulässig
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