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Alexander Koch

OLG Celle: Klebefähnchen sind keine dauerhafte Kennzeichnung

Marktüberwachungsrecht

Das OLG Celle hat in seinem Urteil vom 21. November 2013 – Az. 13 U 84/13 entschieden, dass Herstellerangaben auf einem Klebefähnchen am Kabel eines Kopfhörers nicht den Anforderungen des § 7 S. 1 ElektroG genügen und deshalb ein lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegeben ist.

Dieser Beitrag ist ursprünglich in dem von der Kanzlei Koch & Neumann betriebenen Portal "Marktueberwachung.EU" erschienen. Dieses Portal wurde 2020 endgütig eingestellt. Seit 2025 wird der Beitrag im Kanzleiblog dokumentiert. Alle Angaben in dem Beitrag entsprechen dem Zeitpunkt der damaligen Veröffentlichung, sind also gegebenenfalls inhaltlich überholt. Die im Original noch enthaltenen Links auf externe Quellen wurden angesichts des Zeitablaufs entfernt.

In dem Verfahren ist ein Wettbewerber gegen einen Händler vorgegangen, der auf eBay Kopfhörer verkauft hat. Die Kopfhörer waren mit einem 1 x 2 cm großen Plastikfähnchen versehen, auf dem sich die Herstellerangaben nach § 7 S. 1 ElektroG befanden. Das OLG Celle hat nun entschieden, dass eine solche Kennzeichnung nicht den Anforderungen des ElektroG hinsichtlich einer dauerhaften Anbringung entspricht. Es ist dabei maßgeblich davon ausgegangen, dass die Fähnchen „in einer nicht unerheblichen Anzahl der Fälle als optisch störend empfunden werden“ und deshalb von Käufern entfernt würden. Ob die Sache anders zu entscheiden wäre, wenn die Fähnchen weniger störend angebracht würden, hat der Senat offengelassen.

§ 7 S. 1 ElektroG sieht eine „dauerhafte“ Kennzeichnung des Geräts vor. Dabei muss sich die Kennzeichnung nicht unmittelbar „an“ dem Gerät befinden. Allerdings muss die Kennzeichnung ein „Mindestmaß an Unzerstörbarkeit“ besitzen. Sie darf sich also nicht ohne nennenswerten Aufwand – etwa mittels einer Schere – entfernen lassen. Das Gericht stellt bei seiner Auslegung auf historisch-teleologische Gesichtspunkte ab. Aus den Gesetzgebungsmaterialien (BT-Drs. 15/4679, 7) ergebe sich, dass die Kennzeichnung so dauerhaft sein müsse, dass sie bei der Entsorgung des Geräts noch vorhanden ist. Es sei nämlich gerade bei der Entsorgung für eine effektive Marktüberwachung erforderlich, ggf. auf die Herstellerangaben zurückgreifen zu können.

Als weiteres Problem stellte sich die Frage, ob § 7 S. 1 ElektroG eine Marktverhaltensregel i. S. v. § 4 Nr. 11 UWG darstellt. Das war insoweit zweifelhaft, als die Norm unmittelbar Umweltschutzzielen dient und insoweit wettbewerbsneutral ist. Allerdings diene § 7 S. 1 ElektroG weiter dem Ziel, eine gleichmäßige Belastung der Hersteller mit den Entsorgungskosten zu gewährleisten. Insoweit mache es keinen Unterschied, ob ein Hersteller sich nicht registriere oder seine Geräte nicht ordnungsgemäß kennzeichne. Deshalb bestehe die Kennzeichnungspflicht auch im Interesse der Marktteilnehmer.

Das Urteil bezieht sich zunächst nur auf den Anwendungsbereich des ElektroG. Vergleichbare Kennzeichnungspflichten bestehen allerdings auch nach dem ProdSG. Auch dort hat die Kennzeichnung „dauerhaft“ zu erfolgen (§ 7 Abs. 3 ProdSG) – und ebenso wie im Anwendungsbereich des ElektroG erfolgt die Kennzeichnung im Bereich der Produktsicherheit mit Blick auf eine Erleichterung der Marktüberwachung. Außerdem geht auch im Bereich des Produktsicherheitsrechts die Rechtsprechung davon aus, dass Verstöße gegen Kennzeichnungspflichten gleichzeitig Verstöße gegen Marktverhaltensregeln darstellen und dementsprechend von Wettbewerbern gerügt werden können (etwa OLG Stuttgart, Urteil v. 10.9.2009 – Az. 2 U 11/09).

 

OLG Celle, Urt. v. 21.11.2013 – Az. 13 U 84/13

Post Views: 37
26. Februar 2014/von Alexander Koch
Schlagworte: ElektroG, UWG
https://kochneumann.de/wp-content/uploads/2013/10/MueEU.png 1024 1536 Alexander Koch https://kochneumann.de/wp-content/uploads/2017/06/2017-05-24_logo_340x156.png Alexander Koch2014-02-26 11:08:112025-09-29 11:09:06OLG Celle: Klebefähnchen sind keine dauerhafte Kennzeichnung
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