Von einem Sommerloch ist in den Tätigkeitsbereichen der Kanzlei bisher nichts zu erkennen. Zwar gibt es nichts wesentlich Neues von den Rechtssetzungsverfahren zur Reform des Telekommunikationsrechtsrahmens auf EU- und nationaler Ebene zu vermelden. Dafür sind im vergangenen Monate aber zahlreiche Gerichts- und Behördenentscheidungen ergangen oder wurden zumindest in diesem Zeitraum veröffentlicht, die für die telekommunikations- und eisenbahnrechtliche Praxis von erheblicher Bedeutung sind. Im IT-Sicherheitsrecht schließlich verdichtet sich zunehmend das „Soft Law“, mit dem die unionsrechtlichen Vorgaben ergänzt werden.
Mit zwei Eilbeschlüssen hat das Verwaltungsgericht (VG) Köln am 23. Juli 2026 Anträge der DB InfraGO AG auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit denen die Bundesnetzagentur verpflichtet werden sollte, vorläufig höhere Entgelte für die Nutzung der von diesem Unternehmen betriebenen Personenbahnhöfe ab dem 1. Januar 2025 bzw. ab dem 1. Januar 2026 zur Zahlung anzuordnen (Az. 18 L 2379/24 bzw. 18 L 437/26). Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Unionsrechtswidrigkeit der so genannten „Trassenpreisbremse“ bleibt somit zunächst ohne Auswirkung auf die Stationsentgelte.
Mal ein kurzer KI-Tipp … Einmal im Monat arbeite ich den virtuellen Zeitschriftenstapel ab und schaue nach neuen Aufsätzen und Gerichtsentscheidungen. Interessante Aufsätze und Urteile speichere ich dann ab. Um die Sachen später wiederzufinden, benenne ich Aufsätze nach dem Schema „Zeitschrift Jahr, Seite“ (z. B. HRRS 2026, 182) und Urteile nach dem Schema „Gericht, Entscheidungsart Entscheidungsdatum – Aktenzeichen – Entscheidungstitel“ (z. B. BGH, Urt. v. 21.5.2026 – III ZR 220/25 – Angebot eines Telekommunikationsvertrags, anfängliche Laufzeit). Bei Aufsätzen hinterlege ich außerdem weitere Informationen in den Metadaten („Finderkommentar“ auf dem Mac) – z. B. „Bünzel, Zur Gefahrenquellenverantwortlichkeit von Eltern für ihre minderjährigen Kinder im Lichte der allgemeinen Straftatkriterien und der Unterscheidung von Täterschaft und Teilnahme, HRRS 2026, 181“.
Bei vielen Aufsätzen und Urteilen ist das sehr zeitaufwendig … Das schreit geradezu nach einer KI-Lösung. Man könnte jetzt einer KI genau erklären, was sie tun soll – oder man wirft ihr ein paar Beispiele hin! Also schnell einen Ordner „Zeitschriften“ angelegt und alle neuen Aufsätze und Urteile reinkopiert. Im gleichen Ordner einen Unterordner „Muster“ erstellt und dort ein Dutzend bereits entsprechend verarbeiteter Dateien reinkopiert, ChatGTP im Work-Modus gestartet, den Zeitschriften-Ordner freigegeben und folgenden Prompt eingegeben:
„Wir müssen Dateien umbenennen – und zwar den Dateinamen und den Finderkommentar. Im Unterverzeichnis ‚Muster‘ findest Du Muster. Benenne bitte alle Dateien entsprechend dieser Muster um. Passe dann auch den Finderkommentar an!“
Hat perfekt funktioniert!
Aktuelle Informationen
31.7.2026: Rechtsanwalt Neumann bespricht in der heute erschienenen Ausgabe der K&R das Urteil des BGH vom 21. Mai 2026 (Az. III ZR 220/25) über die Reichweite der Verpflichtung zum Angebot von Telekommunikationsverträgen mit einer maximalen Mindestlaufzeit von zwölf Monaten (K&R 2026, 486).
2.7.2026: In LMK 2026, 810442 ist eine Entscheidungsanmerkung von Rechtsanwalt Neumann zum Urteil des BGH vom 8. Januar 2026 (Az. III ZR 8/25) über den Beginn der Vertragslaufzeit im Anwendungsbereich von § 56 Abs. 1 TKG erschienen.
18.6.2026: Das Handelsblatt führt Rechtsanwalt Prof. Dr. Koch in seiner aktuellen Aufstellung „Deutschlands Beste Anwälte 2026“ für den Bereich „Gewerblicher Rechtsschutz“ und „Öffentliches Wirtschaftsrecht“ sowie Rechtsanwalt Neumann für den Bereich „Telekommunikationsrecht“ auf.
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