Die (rechte) Hand Gottes
Über die Schule meiner Kinder kommen regelmäßig spannende Rechtsfragen herein. Zuletzt diese: Ein Austauschschüler aus einem Nicht-EU-Land möchte bei der Einreise nach Deutschland aus religiösen Gründen keine Fingerabdrücke abgeben. Wird es bei der Einreise Probleme geben?
Seit dem 10. April 2026 ist das Europäische Einreise-/Ausreisesystem (EES) vollständig in Kraft.
Das EES sieht vor, dass von Drittstaatsangehörigen bei der Einreise in den Schengen-Raum ein „persönliches Dossier“ angelegt wird. Hierfür werden Fingerabdrücke erfasst (Art. 17 Abs. 1 lit. c EES-VO 2017/2226). Ausnahmen sind für Kinder unter 12 Jahren und Personen vorgesehen, denen aus „physischen Gründen“ keine Fingerabdrücke abgenommen werden können (Art. 17 Abs. 3 u. 4 EES-VO 2017/2226).
Ohne Fingerabdrücke wird die Einreise verweigert. Die EU informiert Reisende hierüber auch ausdrücklich in einer „Mustervorlage“ (Durchführungsbeschluss 2022/1337):
„Was geschieht, wenn Sie die geforderten biometrischen Daten nicht bereitstellen?
Wenn Sie die geforderten biometrischen Daten zur Registrierung, Verifizierung oder Identifizierung im Einreise-/Ausreisesystem nicht bereitstellen, wird Ihnen die Einreise an den Außengrenzen verweigert.“
Fingerabdrücke zu Identifizierungszwecken sind nichts Neues.
Das VG Wiesbaden hat zu Fingerabdrücken im Personalausweis ausgeführt:
„Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist auch im konkreten Fall gewahrt. In der Ablehnung der Ausstellung eines Personalausweises ohne die Aufnahme von Fingerabdrücken durch die Beklagte liegt kein Verstoß gegen Grundrechte. Zwar stellt die Verweigerung der Ausstellung ohne Fingerabdrücke einen Eingriff in die Grundrechte des Klägers aus Art. 7 und Art. 8 GrCh dar. Denn der Kläger ist gemäß § 1 Abs. 1 PAuswG dazu verpflichtet, einen gültigen Personalausweis zu haben, muss also spätestens nach Ablauf der Gültigkeit seines aktuellen Personalausweises aufgrund der Ablehnung durch die Beklagte bei der Beantragung eines neuen Personalausweises seine Fingerabdrücke erfassen lassen. Doch ist dieser Eingriff gerechtfertigt. Er dient Zielen des Gemeinwohls, namentlich der Bekämpfung der Fälschung von Ausweisdokumenten und der Erleichterung der Interoperabilität der Kontrollsysteme der verschiedenen Mitgliedstaaten. Wie der EuGH bereits entschieden hat, kommt diesen Zielsetzungen aufgrund der Förderung der Freizügigkeits- und Aufenthaltsrechte der Unionsbürger eine besonders hohe Bedeutung zu, die die Nachteile des Einzelnen – hier des Klägers – überwiegen. … Das Interesse des Klägers tritt hinter den Interessen des Gemeinwohls zurück, weswegen die Ablehnung der Ausstellung eines Personalausweises ohne die Aufnahme von Fingerabdrücken durch die Beklagte keinen Verstoß gegen die Grundrechte des Klägers darstellt.“
VG Wiesbaden, Urt. v. 18.12.2024 – 6 K 1563/21.WI – ECLI:DE:VGWIESB:2024:1218.6K1563.21.WI.00 –
Vorausgegangen war eine Vorlage an den EuGH, in der der EuGH die Verpflichtung zur Abgabe von Fingerabdrücken für vereinbar mit der Grundrechtecharta gehalten hatte.
EuGH, Urt. v. 21.3.2024 – C-61/22 – ECLI:EU:C:2024:251
Allerdings ging es dort nicht um Religionsfreiheit, sondern um das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Aber auch bei der Abwägung zwischen Religionsfreiheit und staatlichen Interessen, muss die Religionsfreiheit im Einzelfall zurücktreten – so etwa (der erste Treffer bei Juris ;-)) das OLG Karlsruhe für eine Konstellation, in der ein Angeklagter nur vor Gott aufstehen wollte, nicht aber vor dem Gericht.
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 15.5.2017 – 3 Ws 790/16.
Das BVerfG hat die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 8.11.2017 – 2 BvR 1366/17 – ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20171108.2bvr136617
Die Aussichten, ganz ohne Abgabe von Fingerabdrücken einreisen zu können, dürften also eher gering sein.
Jetzt wird es aber interessant: Der Schüler ist nämlich durchaus bereit, sich die Fingerabdrücke der LINKEN Hand abnehmen zu lassen. Seine Religion verbietet ihm nur die Abgabe der Fingerabdrücke der RECHTEN Hand.
Auch insoweit ist der Wortlaut des Unionsrechts eindeutig:
„‘Fingerabdruckdaten‘ [sind] die Daten zu den vier Fingerabdrücken des Zeigefingers, Mittelfingers, Ringfingers und kleinen Fingers der rechten Hand, soweit vorhanden, ansonsten der linken Hand“ (Art. 3 Abs. 1 Nr. 16 EES-Verordnung 2017/2226).
In Art. 17 Abs. 1 lit. c EES-Verordnung 2017/2226 heißt es weiter: Es wird ein Dossier angelegt mit den
„Fingerabdruckdaten der rechten Hand, falls vorhanden, ansonsten entsprechende Fingerabdruckdaten der linken Hand; …“
In dem Durchführungsbeschluss 2019/329 wird unter Ziffer 3.1.1 UAbs. 2 weiter ausgeführt:
„Wenn es nicht möglich ist, von den genannten Fingern der rechten Hand Fingerabdrücke abzunehmen, werden die vier Fingerabdrücke — soweit möglich — von der linken Hand erfasst.“
Soweit die Finger der rechten Hand vorhanden sind, müssen es also die Fingerabdrücke der rechten Hand sein! Hier scheint mir aber durchaus Raum für eine teleologische Reduktion zu bestehen. Das EU-Recht lässt es durchaus zu, dass statt der Fingerabdrücke der rechten Hand die Fingerabdrücke der linken Hand erfasst werden. Insoweit scheint es mir durchaus denkbar, den Umstand, dass jemand an der rechten Hand keine Finger hat, mit dem Fall gleichzustellen, dass jemand aus religiösen Gründen gehindert ist, die Fingerabdrücke der rechten Hand abzugeben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass niemand bei der Einreise aus religiösen Gründen diskriminiert werden darf (Art. 7 Schengener Grenzkodex [VO 2016/399]) und Art. 10 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union die Religionsfreiheit (wenn auch vorbehaltlich der allgemeinen Schranken des Art. 52 Abs. 1) schützt.
Allerdings dürfte diese Sicht nicht so zwingend sein, dass sie der Person, die die Grenzkontrolle durchführt, auf den ersten Blick einleuchten wird. Die Grenzkontrolle dürfte zudem nicht der Ort sein, um verfassungsrechtliche Probleme zu diskutieren. Es bestehen insoweit wohl erhebliche Bedenken, ob die Einreise problemlos funktionieren wird …


