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Alexander Koch

Bundesrepublik darf kein Ü-Zeichen für Bauprodukte mit CE-Kennzeichen verlangen

Marktüberwachungsrecht

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 16. Oktober 2014 – Rs. C-100/13 entschieden, dass die Bundesrepublik für Bauprodukte, die von der Bauprodukterichtlinie 89/106/EWG erfasst werden und mit einem CE-Kennzeichen versehen sind, keine weiteren Zulassungsverfahren oder die Kennzeichnung mit einem Ü-Zeichen vorsehen darf. Hält ein Mitgliedstaat die einschlägigen europäischen harmonisierten Normen für lückenhaft oder nicht ausreichend, um die Einhaltung der wesentlichen Anforderungen zu gewährleisten, muss das im Unionsrecht zur Überprüfung harmonisierter Normen vorgesehene Verfahren angestrengt werden.

Dieser Beitrag ist ursprünglich in dem von der Kanzlei Koch & Neumann betriebenen Portal "Marktueberwachung.EU" erschienen. Dieses Portal wurde 2020 endgütig eingestellt. Seit 2025 wird der Beitrag im Kanzleiblog dokumentiert. Alle Angaben in dem Beitrag entsprechen dem Zeitpunkt der damaligen Veröffentlichung, sind also gegebenenfalls inhaltlich überholt. Die im Original noch enthaltenen Links auf externe Quellen wurden angesichts des Zeitablaufs entfernt.

Die diversen deutschen Landesbauordnungen enthalten Regeln über die Anforderungen, denen Bauprodukte genügen müssen. Sie verweisen dazu auf Bauregellisten, die vom Deutschen Institut für Bautechnik erstellt werden. Die Bauregelliste A enthält Regeln für Bauprodukte, die nicht in den Anwendungsbereich der Bauprodukterichtlinie 89/106/EWG fallen (vgl. § 17 Abs. 2 LBO BW). Demgegenüber gilt die Bauregelliste B auch Bauprodukte, die von der Bauprodukterichtlinie 89/106/EWG erfasst werden (§ 17 Abs. 7 LBO BW). Das betrifft etwa Rohrleitungsdichtungen aus thermoplastischem Elastomer, Dämmstoffe aus Mineralwolle und Tore, Fenster und Außentüren. Für diese Produkte sieht das deutsche (Landes-) Recht zusätzliche Voraussetzungen gegenüber dem Unionsrecht vor. Insbesondere werden auch für Produkte, die das CE-Kennzeichen tragen, zusätzliche Prüfungen und Zulassungsverfahren vorgeschrieben. So müssen solche Produkte neben dem CE-Kennzeichen (teilweise) auch mit dem deutschen Ü-Zeichen verstehen werden. Begründet wurden dieses Erfordernis damit, dass die einschlägigen harmonisierten Normen unvollständig seien und somit weder den Anforderungen der Bauprodukterichtlinie 89/106/EWG noch denen der Landesbauordnungen entsprächen.

Die Bundesrepublik war deshalb der Meinung, solange die europäischen harmonisierten Normen unvollständig seien, könnten die Länder neben der CE-Kennzeichnung auch eine behördliche Zulassung oder eine Kennzeichnung mit dem Ü-Zeichen verlangen.

Gegen diese Praxis hat die Kommission erfolgreich vor dem EuGH geklagt.

Der Gerichtshof hat in seinem Urteil zunächst darauf hingewiesen, dass der Hauptzweck der Bauprodukterichtlinie 89/106/EWG darin besteht, Handelshemmnisse zu beseitigen. Hierzu schafft die Richtlinie die Voraussetzungen, damit Bauprodukte frei in der Union vermarktet werden können. Deshalb sieht Art. 4 Abs. 2 Bauprodukterichtlinie 89/106/EWG vor, dass die Einhaltung der wesentlichen Anforderungen i. S. d. Richtlinie über das CE-Kennzeichen nachgewiesen wird. Ist dies der Fall, greift die Brauchbarkeitsvermutung der Richtlinie. Insoweit besteht kein Raum für abweichende nationale Sichtweisen.

Nun hatte die Bundesrepublik sich aber darauf berufen, dass die einschlägigen europäischen harmonisierten Normen lückenhaft seien. Dem hat der Gerichtshof entgegengehalten, dass die Richtlinie hierfür Verfahren vorsehe. Insbesondere kann ein Mitgliedstaat nach Art. 5 Bauprodukterichtlinie 89/106/EWG die Überprüfung einer harmonisierten Norm beantragen. Weil somit auf Unionsebene ein Verfahren zur Überprüfung harmonisierter Normen existiert, müssen die Mitgliedstaaten dieses auch (ggf.) nutzen und dürfen nicht auf nationaler Ebene die vermeintlichen Lücken schließen, indem sie über die harmonisierten Normen hinausgehende Anforderungen stellen.

Der EuGH weist deshalb abschließend darauf hin, dass jede andere Sicht, wonach letztlich die Mitgliedstaaten individuell entscheiden, ob die europäischen harmonisierten Normen ausreichend sind oder nicht, dazu führen würde, dass der freie Verkehr mit Bauprodukten beschränkt und die praktische Wirksamkeit der Bauprodukterichtlinie 89/106/EWG in Frage gestellt würde.

Das Urteil ist zur Bauprodukterichtlinie 89/106/EWG ergangen. Die Richtlinie ist inzwischen durch die Bauprodukteverordnung 305/2011/EU ersetzt worden. Soweit hier relevant, entsprechen die Regeln der Bauprodukterichtlinie 89/106/EWG aber der Bauprodukteverordnung 305/2011/EU.

Das Urteil betrifft ausdrücklich nur Rohrleitungsdichtungen aus thermoplastischem Elastomer, Dämmstoffe aus Mineralwolle und Tore, Fenster und Außentüren. Es ist darüber hinaus aber verallgemeinerungsfähig. Soweit Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union Regeln über die Produktsicherheit enthalten, sind diese für die Mitgliedstaaten bindend und der freie Warenverkehr darf nicht durch zusätzliche Hürden erschwert werden. Insbesondere dürfen Mitgliedstaaten für Produkte, die ein CE-Kennzeichen tragen, keine weiteren Zulassungsprozesse oder nationalen Kennzeichen (wie das Ü-Zeichen) vorsehen. Ebenfalls verallgemeinerungsfähig ist der Gedanke, dass Mitgliedstaaten harmonisierte Normen nicht auf nationaler Ebene für untauglich oder lückenhaft erklären dürfen. Vielmehr sind grundsätzlich die im Unionsrecht zur Überprüfung harmonisierter Normen vorgesehenen Verfahren zu nutzen.

EuGH, Urt. v. 16.10.2014 – Az. C-100/13

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29. Oktober 2014/von Alexander Koch
Schlagworte: Bauprodukterichtlinie 89/106/EWG, Bauprodukteverordnung 305/2011/EU, harmonisierte Norm
https://kochneumann.de/wp-content/uploads/2013/10/MueEU.png 1024 1536 Alexander Koch https://kochneumann.de/wp-content/uploads/2017/06/2017-05-24_logo_340x156.png Alexander Koch2014-10-29 12:07:022025-09-29 12:08:18Bundesrepublik darf kein Ü-Zeichen für Bauprodukte mit CE-Kennzeichen verlangen
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