Aktuelle Informationen
9.10.2026: Das Handelsblatt führt die Kanzlei Koch & Neumann in seiner aktuellen Aufstellung „Deutschlands beste Kanzleien 2026″ in der Kategorie „Regional“ für Nordrhein-Westfalen in den Rechtsgebieten „Gewerblicher Rechtsschutz“, „Öffentliches Wirtschaftsrecht“ und „Telekommunikationsrecht“ auf.
31.7.2026: Rechtsanwalt Neumann bespricht in der heute erschienenen Ausgabe der K&R das Urteil des BGH vom 21. Mai 2026 (Az. III ZR 220/25) über die Reichweite der Verpflichtung zum Angebot von Telekommunikationsverträgen mit einer maximalen Mindestlaufzeit von zwölf Monaten (K&R 2026, 486).
2.7.2026: In LMK 2026, 810442 ist eine Entscheidungsanmerkung von Rechtsanwalt Neumann zum Urteil des BGH vom 8. Januar 2026 (Az. III ZR 8/25) über den Beginn der Vertragslaufzeit im Anwendungsbereich von § 56 Abs. 1 TKG erschienen.
Neueste Beiträge
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- VG Köln: keine Anordnung der vorläufigen Zahlung höherer Stationsnutzungsentgelte für 2025 und 2026 15. August 2026
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MAS: Entwurf einer neuen Arbeitsmittel- und Anlagensicherheitsverordnung (ArbmittV), welche die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ersetzen soll
MarktüberwachungsrechtDas Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den Entwurf einer Verordnung zur Neufassung der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV) veröffentlicht. Die Verordnung soll umfassend novelliert werden, was sich unter anderem in dem zukünftigen Titel „Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und dem Betrieb von Anlagen (Arbeitsmittel- und Anlagensicherheitsverordnung – ArbmittV) niederschlagen wird.
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HansOLG Hamburg: Bei der Beurteilung, ob ein Spielzeug für Kinder unter 36 Monate vorgesehen oder bestimmt ist, kommt es nicht auf die Bestimmung des Herstellers oder entsprechende Warnhinweise, sondern allein auf objektive Kriterien an
MarktüberwachungsrechtDas HansOLG Hamburg hatte in seinem Urteil vom 9. Oktober 2012 – Az. 9 U 13/12 über einen Stoffelch zu befinden, der als Verpackung für eine Backmischung dienen sollte, aber auch den „kleinen Kindern innewohnenden Kuscheldrang“ ansprach. Nach Ansicht des Gerichts musste der Verpackungselch der einschlägigen harmonisierten Norm entsprechen und es kam auch nicht darauf an, dass er nach einem entsprechenden Hinweis „nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet“ war (sog. „Weg-Kennzeichnung“).
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VG Hamburg: Produkte, die keinem Standard entsprechen, begründen einen Verdacht, dass sie auch nicht den Anforderungen des § 4 Abs. 2 GPSG (entpricht § 3 Abs. 2 ProdSG) entsprechen
MarktüberwachungsrechtDas VG Hamburg hatte in seinem Urteil vom 28. September 2010 – Az. 10 K 1128/09 über sog. Bigbags (bzw. Einweg-FIBC – Flexible Intermediate Bulk Container, „flexibles mittleres Behältnis für Massengüter“, bzw. in diesem Fall große Säcke für Schüttgut) zu befinden, mit denen ein Unternehmen Chemikalien aus China in die EU einführte. Nachdem es beim Verladen solcher FIBC zu einem Unfall gekommen war, hat die Marktaufsichtsbehörde angeordnet, dass „Einweg-FIBC … nur dann in den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt werden [dürfen], wenn sie sicher sind.“ Das VG Hamburg hatte hiergegen keine Bedenken.
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BNetzA: Konsultation des Entwurfs einer „Messvorschrift zur Bestimmung der Störstrahlungsleistung und der äußeren Störfestigkeit von koaxialen TV-Kabeln
MarktüberwachungsrechtDie Bundnetzagentur hat als Mitteilung Nr. 176/2013, Abl. BNetzA 13/2013, 1899 einen Entwurf für eine „Messvorschrift zur Bestimmung der Störstrahlungsleistung und der äußeren Störfestigkeit von koaxialen TK-Kabeln“ (BNetzA 511 MV 08, Ausgabe April 2013) bekanntgemacht und zur öffentlichen Kommentierung aufgefordert. Kommentare können bis zum 31. Oktober 2013 an die Bundesnetzagentur gerichtet werden.
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OVG Münster: Keine Akzessorietät zwischen der Rechtmäßigkeit einer Ordnungsmaßnahme und den Kosten für die messtechnische Überprüfung
MarktüberwachungsrechtDas OVG Münster hat in seinem Beschluss vom 4. November 2009 – Az. 13 B 1011/09 klargestellt, dass der Kostentatbestand des § 17 Abs. 1 EMVG an die Überprüfung und Messung von Geräten anknüpft und insoweit nicht akzessorisch zur Rechtmäßigkeit einer auf Grundlagen der Untersuchung erlassenen Marktaufsichtsmaßnahme ist. Prüfkosten können also auch dann erhoben werden, wenn sich die eigentliche Ordnungsmaßnahme nachträglich als rechtswidrig herausstellt.
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VG Gelsenkirchen: Heranziehung des Händlers statt des Herstellers für Kosten von Marktaufsichtsmaßnahmen
MarktüberwachungsrechtNach dem Beschluss des VG Gelsenkirchen vom 28. Februar 2008 – Az. 7 L 123/08 kann der Händler gleichberechtigt neben dem Hersteller für die Kosten von Marktaufsichtsmaßnahmen nach § 8 Abs. 7 GPSG (entspricht § 28 Abs. 1 ProdSG) herangezogen werden.
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OLG Stuttgart: Kennzeichnungsvorschriften des GPSG (jetzt ProdSG) sind Marktverhaltensregeln
MarktüberwachungsrechtNach dem Urteil vom 10. September 2009 – Az. 2 U 11/09 des OLG Stuttgart handelt sich bei § 5 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GPSG (entspricht § 6 Abs. 1 Nr. 2 ProdSG) um eine Marktverhaltensregel i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG.
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VG München: Anwendbarkeit des GPSG/ProdSG auf eine Aufzuganlage in teilweise vermietetem Wohnhaus
MarktüberwachungsrechtDas VG München hat in seinem Beschluss vom 18. Januar 2011 – Az. M 16 S 10.6109 das GPSG für eine in einem teilweise vermieteten Wohnhaus befindliche Aufzuganlage für anwendbar gehalten.
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VG Sigmaringen: Heranziehung einer DIN-Norm zur Bestimmung des in der Europäischen Gemeinschaft gegebenen Stands der Sicherheitstechnik
MarktüberwachungsrechtDas VG Sigmaringen ist in seinem Urteil vom 27. November 2008 – Az. 8 K 1828/06 u. a. der Frage nachgegangen, wie der in der Europäischen Gemeinschaft gegebene Stand der Sicherheitstechnik zu bestimmen ist, wenn keine einschlägige harmonisierte Norm existiert. Es hat hierzu – unter Heranziehung der Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG – auf eine nationale DIN-Norm zurückgegriffen.
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OVG Bautzen: Auskunftsverweigerungsrecht gilt nicht für Herausgabeverlangen von Unterlagen und Auskünfte über Produktbestand
MarktüberwachungsrechtDas OVG Bautzen hatte sich in seinem Beschluss vom 28.11.2012 – Az. 3 A 937/10 mit der Frage zu befassen, ob ein Unternehmen die Herausgabe von Unterlagen und die Auskunft über den aktuellen Produktbestand nach § 8 Abs. 9 S. 3 GPSG (jetzt § 28 Abs. 4 S. 3 ProdSG) verweigern darf. Das Gericht verneint diese Frage.
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