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Alexander Koch

OVG Münster: Irrelevanz der Einhaltung von Normen, die in der KE nicht benannt sind

Marktüberwachungsrecht

Das OVG Münster hatte sich in seinem Beschluss vom 30. Dezember 2009 – Az. 13 A 235/09 mit der Frage zu befassen, wie es rechtlich zu bewerten ist, wenn ein Gerät zwar nicht vollständig einer in der Konformitätserklärung (KE) benannte Norm entspricht, dafür aber die Anforderungen einer anderen – nicht in der KE benannten – Norm einhält.


Dieser Beitrag ist ursprünglich in dem von der Kanzlei Koch & Neumann betriebenen Portal "Marktueberwachung.EU" erschienen. Dieses Portal wurde 2020 endgütig eingestellt. Seit 2025 wird der Beitrag im Kanzleiblog dokumentiert. Alle Angaben in dem Beitrag entsprechen dem Zeitpunkt der damaligen Veröffentlichung, sind also gegebenenfalls inhaltlich überholt. Die im Original noch enthaltenen Links auf externe Quellen wurden angesichts des Zeitablaufs entfernt.

Das Gericht beginnt seine Überlegungen mit § 7 Abs. 3 S. 2 EMVG in einer Konformitätserklärung zu erklären. Bei der Konformitätsbewertung kann der Hersteller auf harmonisierte Normen zurückgreifen (§ 7 Abs. 2 S. 2 EMVG). Wird dieser Weg gewählt, dann kann sich die Marktaufsichtsbehörde auch darauf beschränken, die Einhaltung der in der Konformitätserklärung benannten Normen zu überprüfen. Es ist dann nicht Aufgabe der Behörde, zu prüfen, ob das Gerät mit anderen als den angewendeten Normen konform ist. Insofern ist es auch unerheblich, wenn eine eigentlich einschlägige Norm zum Zeitpunkt der Konformitätserklärung noch nicht verfügbar ist, später aber verfügbar wird.

Grundsätzlich ist der Hersteller dafür verantwortlich, dass sein Gerät die grundlegenden Anforderungen nach § 4 EMVG einhält. Er muss hierfür einen Nachweis führen. Dieser Nachweis kann auf verschiedene Weisen geführt werden:

1. Der Hersteller untersucht anhand der maßgeblichen Erscheinungen die elektromagnetische Verträglichkeit des Gerätes (§ 7 Abs. 2 S. 1 EMVG).

2. Der Hersteller lässt das Gerät von einer benannten Stelle bewerten (§ 7 Abs. 4 EMVG).

3. Der Hersteller erklärt die Konformität gegenüber allen einschlägigen harmonisierten Normen (§ 7 Abs. 2 S. 2 EMVG).

Wählt der Hersteller die 3. Variante kommt ihm insbesondere die Vermutungswirkung nach § 5 EMVG zugute. Hiernach wird vermutet, dass ein Gerät, welches mit den einschlägigen harmonisierten Normen übereinstimmt, auch die grundlegenden Anforderungen des § 4 EMVG einhält.

Da der Hersteller einerseits für die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen verantwortlich ist, andererseits aber frei ist zu entscheiden, wie er die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen nachweist, ist es konsequent, den Prüfumfang der Marktaufsichtsbehörden auf den vom Hersteller gewählten Weg zu beschränken.

Praktisch bedeutet dies, dass die Marktaufsichtsbehörde nur die in der KE benannten Normen zu berücksichtigen hat. Weitere durchaus einschlägige, aber nicht in der Konformitätsbescheinigung benannte Normen müssen grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.

Für Hersteller bedeutet dies, dass die Konformität tatsächlich nur gegenüber den einschlägigen Normen erklärt wird, um nicht Gefahr zu laufen, dass die Aufsichtsbehörden auf der Einhaltung einer Norm bestehen, die zwar nicht 100%ig „passt“, aber in der Konformitätserklärung aufgeführt ist. Ist für ein Gerät keine „passende“ Norm verfügbar, ist es deshalb überlegenswert, ein eigenes Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen.

 

OVG Münster, Beschl. v. 30. Dezember 2009 – Az. 13 A 235/09

Post Views: 30
18. Juli 2013/von Alexander Koch
Schlagworte: EMVG, Konformitätserklärung
https://kochneumann.de/wp-content/uploads/2013/10/MueEU.png 1024 1536 Alexander Koch https://kochneumann.de/wp-content/uploads/2017/06/2017-05-24_logo_340x156.png Alexander Koch2013-07-18 12:56:322025-09-27 13:14:09OVG Münster: Irrelevanz der Einhaltung von Normen, die in der KE nicht benannt sind
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