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Alexander Koch

VG Berlin: Verbotsverfügung bei Gefahrverdacht infolge eines vorhersehbaren Fehlgebrauchs beim Direktanschluss eines Akkus an das Stromnetz

Marktüberwachungsrecht

Das VG Berlin hatte in seinem Beschluss vom 9. Februar 2012 – Az. 1 L 422.11 über ein Elektrofahrrad zu befinden, bei dem die Gefahr eines explodierenden Akkumulators infolge eines vorhersehbaren Fehlanschlusses an eine 230-Volt-Steckdose bestand. Das Gericht hat insoweit den begründeten Verdacht einer Gefährlichkeit der Fahrräder ausreichen lassen.

Dieser Beitrag ist ursprünglich in dem von der Kanzlei Koch & Neumann betriebenen Portal "Marktueberwachung.EU" erschienen. Dieses Portal wurde 2020 endgütig eingestellt. Seit 2025 wird der Beitrag im Kanzleiblog dokumentiert. Alle Angaben in dem Beitrag entsprechen dem Zeitpunkt der damaligen Veröffentlichung, sind also gegebenenfalls inhaltlich überholt. Die im Original noch enthaltenen Links auf externe Quellen wurden angesichts des Zeitablaufs entfernt.

Die Elektrofahrräder waren mit Akkus ausgestattet, die über sogenannte Kaltgerätestecker an ein Ladegerät angeschlossen wurden. Die Ausgangsspannung des Ladegeräts betrug 36 Volt (Gleichstrom). Auf die Kaltgerätesteckerkupplung passten allerdings auch Geräteanschlussleitungen, wie sie für zahlreiche Geräte – insbesondere PCs, Monitore oder Drucker – verwendet werden. Es war deshalb naheliegend, dass Käufer die Akkumulatoren direkt an das 230-V-Wechselstromnetz anschließen würden. In diesem Fall bestand die Gefahr einer Explosion. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ProdSG dürfen Geräte aber auch bei einer (nur) „vorhersehbaren Verwendung“ keine Personen gefährden.

Gemäß § 26 Abs. 2 S. 1 ProdSG können die Marktaufsichtsbehörden bereits bei einem „begründeten Verdacht“, dass von einem Gerät Gefahren ausgehen, einschreiten. Ein solcher ist gegeben, „wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Sicherheit und Gesundheit durch ein nicht gesetzeskonformes Produkt gefährdet sind“. Insoweit bedarf es für ein aufsichtsbehördliches Einschreiten keines vollen Nachweises einer tatsächlichen Produktgefährlichkeit.

Im vorliegenden Fall sollten die Fahrräder allerdings nur ausgestellt werden. Nach § 3 Abs. 5 ProdSG ist das grundsätzlich auch bei unsicheren Produkten zulässig. Allerdings muss dann „deutlich“ hierauf hingewiesen werden und klargestellt werden, dass das Produkt erst erworben werden kann, wenn es den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Solche Hinweise hatte die Händlerin aber bereits in der Vergangenheit nicht angebracht. Außerdem kam die Anordnung einer Fehlerbeseitigung nicht in Betracht, weil die Antragstellerin als bloße Zwischenhändlerin hierzu ohnehin – nach Ansicht des Gerichts – technisch nicht in der Lage war.

 

VG Berlin, Beschl. v. 9. Februar 2012 – Az. 1 L 422.11

Dieser Beitrag ist ursprünglich in dem von der Kanzlei Koch & Neumann betriebenen Portal "Marktueberwachung.EU" erschienen. Dieses Portal wurde 2020 endgütig eingestellt. Seit 2025 wird der Beitrag im Kanzleiblog dokumentiert. Alle Angaben in dem Beitrag entsprechen dem Zeitpunkt der damaligen Veröffentlichung, sind also gegebenenfalls inhaltlich überholt. Die im Original noch enthaltenen Links auf externe Quellen wurden angesichts des Zeitablaufs entfernt.
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19. Juli 2013/von Alexander Koch
Schlagworte: Gefahrverdacht, ProdSG
https://kochneumann.de/wp-content/uploads/2013/10/MueEU.png 1024 1536 Alexander Koch https://kochneumann.de/wp-content/uploads/2017/06/2017-05-24_logo_340x156.png Alexander Koch2013-07-19 12:57:292025-09-27 13:13:47VG Berlin: Verbotsverfügung bei Gefahrverdacht infolge eines vorhersehbaren Fehlgebrauchs beim Direktanschluss eines Akkus an das Stromnetz
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