Koch & Neumann
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Andreas NeumannAlexander Koch

Newsletter #5 (September/Oktober 2026)

Eisenbahnrecht, IT-Recht, Netzwirtschaftsrecht, Newsletter, Postrecht, Telekommunikationsrecht

Die Entwicklungen im Netzwirtschafts- und IT-Sicherheitsrecht haben in den letzten Wochen spürbar an Dynamik gewonnen. Das betrifft insbesondere die Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG), die wichtige Zwischenschritte absolviert hat. Aber auch im IT-Sicherheitsrecht ist der Gesetzgeber tätig geworden und hat das Gesetz zur Durchführung der Cyberresilienzverordnung („Cyber Resilience Act“, CRA) 2024/2847 verabschiedet. Im Bereich des Eisenbahnrechts hat das Verwaltungsgericht Köln zwei praktisch überaus wichtige Eilentscheidungen getroffen. Und erstmals kann hier auch über das Postrecht berichtet werden.

Telekommunikationsrecht

Bundesnetzagentur veröffentlicht Orientierungspunkte für „open access“-Entgelte

Bundesnetzagentur legt Entwurf für eine zweite Teilentscheidung zum „Fiber Broadband“-Standardangebot  der Telekom Deutschland GmbH vor

Gigabitbüro des Bundes legt Handreichung zum überragenden öffentlichen Interesse am Ausbau von Telekommunikationsnetzen vor

Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) schreitet voran

Telekommunikationsrechtliche Erprobungsklausel in Kraft getreten

IT-Sicherheitsrecht

Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik veröffentlicht Leitlinie zur Umstellung auf Post-Quanten-Kryptografie

Sachverständigenanhörung zum Cyberabwehr-Gesetzentwurf

Bundestag beschließt CRA-Durchführungsgesetz

Kurzmeldungen

Eisenbahnrecht

Verwaltungsgericht Köln entscheidet über die Obergrenze der Gesamtkosten für die Netzfahrplanperiode 2026/2027

Verwaltungsgericht Köln stoppt „Wettbewerberklausel“ der Bundesnetzagentur

Postrecht

Bundesnetzagentur legt Entwurf neuer „Price-Cap“-Vorgaben für die Deutsche Post AG vor

Aus der Kanzlei


Bundesnetzagentur veröffentlicht Orientierungspunkte für „open access“-Entgelte

Am 22. September 2026 hat die Bundesnetzagentur „Orientierungspunkte für
Entgeltprinzipien und -maßstäbe im Hinblick auf faire, angemessene und nicht-diskriminierende Open-Access-Vorleistungsangebote“ veröffentlicht. Sie hat damit einen Diskussionsprozess zu den wirtschaftlichen Aspekten des Netzzugangs zu eigenwirtschaftlich ausgebauten Glasfasernetzen von Wettbewerbern der marktmächtigen Telekom Deutschland GmbH (TDG) in Gang gesetzt, um auf diese Weise den Abschluss freiwilliger Zugangsvereinbarungen zu fördern.

Hintergrund: Telekommunikationsunternehmen benötigen den Zugang zu den Anschlussnetzen ihrer Kunden. Handelt es sich dabei um das Netz der TDG oder um ein Glasfasernetz, das mit staatlichen Fördermitteln ausgebaut wurde, können sie sich hierfür auf rechtlich abgesicherte Zugangsansprüche stützen. Das gilt jedoch nicht für Glasfasernetze, die von Wettbewerbsunternehmen, die keiner Regulierung unterliegen, ohne Inanspruchnahme von Subventionen, also eigenwirtschaftlich ausgebaut wurden. Hier können andere Telekommunikationsunternehmen das Netz für die Anbindung eigener Kunden zunächst einmal nur nutzen, wenn sie sich privatautonom mit dem Netzbetreiber auf eine Zugangsvereinbarung verständigen können. Man spricht insoweit von einem offenen Netzzugang („open access“), wenn ein Netzbetreiber solche Vereinbarungen diskriminierungsfrei allen Nachfragern anbietet. Da der Glasfaserausbau in Deutschland von einer Vielzahl von Unternehmen mit zum Teil nur regionalem Tätigkeitsgebiet vorangetrieben wird, müssen bundesweit tätige Diensteanbieter allerdings in Verhandlungen mit zahlreichen Netzbetreibern treten. Das führt zu hohen Transaktions- und Verhandlungskosten sowie Verzögerungen bei der Umsetzung entsprechender Angebote, und damit beim Glasfaserausbau insgesamt. Mit dem nun vorgelegten Papier will die Bundesnetzagentur diesen Verhandlungsprozess vereinfachen und beschleunigen, indem sie auf Grundlage empirischer Preisinformationen aus dem Markt allgemeine Prinzipen zur Bestimmung von Zugangsentgelten entwickelt und vorschlägt, an denen sich die Marktteilnehmer bei ihren Verhandlungen orientieren können. Dabei präferiert die Bundesnetzagentur eine Bestimmung des Zugangsentgelts anhand eines angemessenen Abschlags vom Endkundenentgelt des ausbauenden Glasfasernetzbetreibers. Sie geht hierfür bei einem bandbreitenübergreifenden Ansatz von einer Marge von 32 % aus und bei einem Ansatz, der sich auf jede Bandbreitenklasse einzeln anwenden lässt, von einer Marge, die aus einer Kombination aus einem Fixbetrag von 5 Euro und einem prozentualen Wert von 20 %.

Für wen ist das bedeutsam? Das Entgelt für die Gewährung des Zugangs zu einem Glasfasernetz ist der zentrale Parameter, der nicht nur ganz maßgeblich die Höhe der Endkundenpreise – und damit die Attraktivität der Glasfaseranschlüsse -, sondern auch die Rentabilität des Netzausbaus und die Wettbewerbsmöglichkeiten der Zugangsnachfrager bestimmt. Der nun begonnene Diskussionsprozess ist daher für alle Unternehmen, die im Glasfasermarkt tätig sind, von erheblicher Bedeutung. Das gilt nicht nur für die Frage, wie die konkreten Entgeltparameter und -maßstäbe zu bewerten sind, sondern auch bereits für die vorgelagerte Frage, ob es überhaupt einer solchen behördlichen Orientierung bedarf. Zusätzliches Gewicht gewinnt die Konsultation durch den Umstand, dass § 22a des im Juni 2026 beschlossenen Regierungsentwurfs für eine Änderung des Telekommunikationsgesetzes eine Verhandlungspflicht für Glasfaseranschlussnetzbetreiber vorsieht, die sich unter bestimmten Umständen zu einer Zugangsverpflichtung verdichtet. Zur Konkretisierung dieser Verpflichtungen soll die Bundesnetzagentur nach Absatz 2 der geplanten Vorschrift unter anderem Entgeltmaßstäbe für den Zugang festlegen. Die nun vorgelegten Orientierungspunkte sollen ausdrücklich auch einen Beitrag zur (künftigen) Umsetzung einer solchen Verpflichtung leisten, sofern der Gesetzentwurf tatsächlich vom Bundestag insoweit verabschiedet werden sollte. Die betroffenen Unternehmen – Netzbetreiber wie Diensteanbieter – sind daher gut beraten, die ihnen nun eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 16. November 2026 zu nutzen.

Quelle: Bundesnetzagentur, Orientierungspunkte für Entgeltprinzipien und -maßstäbe im Hinblick auf faire, angemessene und nicht-diskriminierende Open-Access-Vorleistungsangebote, 9/2026


Bundesnetzagentur legt Entwurf für eine zweite Teilentscheidung zum „Fiber Broadband“-Standardangebot  der Telekom Deutschland GmbH vor

Mitte September 2026 hat die Bundesnetzagentur in ihrem Amtsblatt darüber informiert, dass sie am 11. September 2026 einen Konsultationsentwurf für eine zweite Teilentscheidung in dem Verfahren zum „Fiber Broadband“-Standardangebot der Telekom Deutschland GmbH (TDG) veöffentlicht hat. Der Entwurf sieht auf über elf Seiten des Entscheidungstenors zahlreiche Änderungen des Standardangebots vor, dessen Mindestlaufzeit bis zum 31. Mai 2028 festgesetzt werden soll.

Hintergrund: Die TDG wurde mit Regulierungsverfügung vom 21. Juli 2022 (Az. BK3i-19/020) unter anderem dazu verpflichtet, ein Standardangebot für den virtuell entbündelten Zugang zu ihren Glasfaserinfrastrukturen zu veröffentlichen. Den von der TDG daraufhin vorgelegten Entwurf hat die Bundesnetzagentur der gesetzlich vorgesehenen Überprüfung vorgesehen und mit einer ersten Teilentscheidung vom 28. Mai 2025 (Az. BK 3d-22/018) der TDG diverse Änderungen aufgegeben. Das von der TDG in der Folge geänderte Standardangebot hat die Bundesnetzagentur nun darauf überprüft, ob ihre Vorgaben vollständig umgesetzt wurden.

Für wen ist das bedeutsam? Ein Standardangebot ermöglicht Zugangsnachfragern die Inanspruchnahme von wichtigen Vorleistungen eines marktmächtigen Unternehmens zu regulatorisch überprüften Bedingungen. Das „Fiber Broadband“-Standardangebot ist daher ein wichtiges Mittel, um Wettbewerbern den Zugang zum Glasfasernetz der TDG zu ermöglichen, und demzufolge von erheblicher Bedeutung für den gesamten Telekommunikationsmarkt. Das kommt auch in der hohen Zahl der Beiladungen deutlich zum Ausdruck: Insgesamt 26 Unternehmen und Verbände aus der Branche sind neben der TDG an dem Standardagebotsverfahren beteiligt. Sie alle sind nun gehalten, die von der Bundesnetzagentur vorgesehenen Korrekturen an dem Standardangebot zu überprüfen und etwaigen Änderungsbedarf innerhalb der bis zum 23. Oktober 2026 laufenden Stellungnahmefrist geltend zu machen. Von entsprechenden Änderungsbegehren kann auch abhängen, ob Zugangsnachfrager die Möglichkeit haben, die Standardangebotsentscheidung später gerichtlich überprüfen zu lassen.

Weiterführende Informationen zum Standardangebotsverfahren: Neumann, Kommentierung zu § 29 TKG, in: Säcker/Körber, TKG – TTDSG, 4. A., 2023

Quelle: Bundesnetzagentur, Konsultationsentwurf v. 11.9.2026 – Az. BK3d-22/018


Gigabitbüro des Bundes legt Handreichung zum überragenden öffentlichen Interesse am Ausbau von Telekommunikationsnetzen vor

Das Gigabitbüro des Bundes, ein Kompetenzzentrum des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung, das den Ausbau von Glasfaser- und Mobilfunknetzen fördern soll, hat am 29. September 2026 eine 13 Seiten umfassende „Handreichung zur praktischen Anwendung des überragenden öffentlichen Interesses“ vorgelegt. Das Dokument wurde in Zusammenarbeit mit dem Bundesdigitalministerium, verschiedenen Länderministerien, kommunalen Spitzenverbänden und Branchenverbänden erarbeitet.

Hintergrund: Seit 2025 legt § 1 Abs. 1 S. 2 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) fest, dass die „Verlegung und die Änderung von Telekommunikationslinien zum Ausbau von öffentlichen Telekommunikationsnetzen … bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 im überragenden öffentlichen Interesse“ liegen. Damit soll wegen ihrer fundamentalen volkswirtschaftlichen und gesamtgesellschaftlichen Bedeutung der flächendeckende Ausbau von Glasfaser- und Mobilfunknetzen gefördert werden, indem sichergestellt wird, dass entsprechenden Ausbauvorhaben von den zuständigen Behörden in Genehmigungsverfahren besonderes Gewicht beigemessen wird. Die genaue Bedeutung dieser Vorgabe und der Anwendungsbereich, in dem sie Wirkung entfalten soll, sind in der Rechtspraxis noch nicht abschließend geklärt. Mit der nun vorgelegten Handreichung soll durch eine Erläuterung der rechtlichen Zusammenhänge den zuständigen Behörden eine erste Orientierung für den Umgang mit der neuen Regelung gegeben, ein Grundverständnis für ihre rechtliche Wirkung geschaffen und ihre konsistente Anwendung in der Verwaltungspraxis unterstützt werden.

Für wen ist das bedeutsam? Das nun gesetzlich vorgegebene „überragende öffentliche Interesse“ entfaltet seine Bedeutung in behördlichen Genehmigungsverfahren, die für ein konkretes Netzausbauvorhaben im Telekommunikationsbereich durchgeführt werden und in denen die zuständigen Behörden über Entscheidungsspielräume verfügen. Damit ist die nun vorgelegte Handreichung von unmittelbarer Bedeutung für Telekommunikationsnetzbetreiber, die solche Ausbauvorhaben durchführen, aber auch für Behörden der Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltung, die mit entsprechenden Genehmigungsanträgen konfrontiert sind. Angesichts der sehr breiten Beteiligung bei der Erstellung der Handreichung kann von einer weitgehenden praktischen Akzeptanz der in ihr enthaltenen Aussagen ausgegangen werden, so dass die Betroffenen sich bei ihren Ausbauplanungen und Entscheidungen hieran orientieren können. Dennoch kommt der Handreichung keine rechtliche Bindungswirkung zu, so dass sich im Einzelfall immer die Frage stellen kann, ob die in ihr enthaltenen Hinweise mit der gesetzlichen Ausgestaltung übereinstimmen. Darüber hinaus bietet die Handreichung aber auch eine gute Grundlage, um die Diskussion über eine Ergänzung der gesetzlichen Vorgaben zum überragenden öffentlichen Interesse zu begleiten, die im Zuge der laufenden TKG-Novelle stattfindet.

Quelle: Gigabitbüro des Bundes,Handreichung zur praktischen Anwendung des überragenden öffentlichen Interesses, 9/2026


Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) schreitet voran

Das Verfahren zum Erlass eines „Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Verbesserung der telekommunikationsrechtlichen Rahmenbedingungen für den Ausbau von Telekommunikationsnetzen“ hat seit Mitte September 2026 an Fahrt aufgenommen. Am 25. September 2026 nahm der Bundesrat Stellung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung. Bereits am 30. September 2026 legte die Bundesregierung ihre Gegenäußerung hierzu vor. Und am 9. Oktober 2026 ist schließlich im Deutschen Bundestag die erste Lesung des Gesetzentwurfs erfolgt.

Hintergrund: Die in ihren wesentlichen Teilen seit dem 12. November 2025 und mittlerweile insgesamt unmittelbar anwendbare Gigabit-Infrastrukturverordnung (EU) 2024/1309 macht umfassende Anpassungen des TKG erforderlich. Die Bundesregierung hat hierfür am 10. Juni 2026 einen Gesetzentwurf vorgelegt (siehe hierzu Newsletter #1 [Mai/Juni 2026]). Dieser Entwurf enthält daneben weitere Regelungen, die insbesondere einer zusätzlichen Beschleunigung des Netzausbaus dienen sollen. Das Gesetz befindet sich nun im parlamentarischen Verfahren und wurde am 9. Oktober 2026 an die zuständigen Ausschüsses des Deutschen Bundestags verwiesen.

Für wen ist das bedeutsam? Das Gesetzgebungsverfahren ist von elementarer Bedeutung für alle Telekommunikationsunternehmen. Es betrifft neben der Telekom Deutschland GmbH insbesondere alternative Glasfasernetzbetreiber, die sich potentiell weitreichenden Zugangspflichten ausgesetzt sehen könnten. Aber auch auf Gebäude- bzw. Grundstückseigentümer kommen potentiell neue rechtliche Verpflichtungen zu. Alle Betroffenen sollten daher die Gelegenheit nutzen, um ihre Position gegenüber dem Bundesrat und dem Deutschen Bundestag deutlich zu machen. Das schließt insbesondere unions- und verfassungsrechtliche Bedenken ein, die gegenüber dem Entwurf zum Teil bereits vorgebracht wurden. Für den 4. November 2026 ist eine öffentliche Sachverständigenanhörung im Deutschen Bundestag vorgesehen. Die zweite und dritte Lesung des Gesetzentwurfs sollen ebenfalls noch im vierten Quartal erfolgen. Danach bedarf es noch der Zustimmung des Bundesrates, bevor das TKG-Änderungsgesetz in Kraft treten kann.

Weiterführende Informationen: Blogbeitrag „Bundesregierung beschließt den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des TKG“ v. 15.6.2026

Quelle: Übersicht des Dokumentations- und Informationssystems für Parlamentsmaterialien (DIP) zum TKG-Änderungsgesetz


Telekommunikationsrechtliche Erprobungsklausel in Kraft getreten

Am 10. Oktober 2026 ist im Zusammenhang mit dem Erlass des Bundeserprobungsgesetz das Telekommunikationsgesetz (TKG) um eine neue Vorschrift ergänzt worden. § 208a TKG räumt der Bundesnetzagentur die Möglichkeit ein, zur Förderung und Erleichterung von Innovation und technologischem Fortschritt grundsätzlich auf maximal zwei Jahre befristete Abweichungen von den frequenzrechtlichen Vorgaben des Telekommunikationsrechts zu genehmigen.

Hintergrund: Das Bundeserprobungsgesetz (BErpG) soll Innovationspotentiale nutzen, indem es unter bestimmten Voraussetzungen die Verwendung neuer Technologien, Produkte, Dienstleistungen oder Ansätze in der Rechtspraxis ermöglicht. Der Gesetzgeber hat diese allgemeine Regelung durch Bestimmungen in verschiedenen speziellen Gesetzen ergänzt, die einem ähnlichen Zweck dienen. Hierzu zählt auch das TKG. § 208a TKG erlaubt nun der Bundesnetzagentur, Abweichungen von den frequenzrechtlichen Vorgaben zu genehmigen, die sich aus dem TKG ergeben oder aufgrund des TKG erlassen wurden, wenn das der „Erprobung neuer Technologien oder eines neuen Verfahrens beim Betrieb von Telekommunikationsnetzen oder dem Angebot von Telekommunikationsdiensten dient“. Voraussetzung ist allerdings die Vereinbarkeit mit den Regulierungszielen und dem Unionsrecht. Auch dürfen keine anderen öffentlichen Interessen entgegenstehen. Diese Erprobungsmöglichkeit wird durch Berichts- und Evaluierungspflichten flankiert.

Für wen ist das bedeutsam? Funknetzbetreiber und Diensteanbieter, die frequenzgestützte Dienste anbieten, haben nun die Möglichkeit, innovative Technologien im Praxisbetrieb zu testen und hierbei nach entsprechener Genehmigung durch die Bundesnetzagentur von den frequenzrechtlichen Vorgaben abzuweichen. Die Gesetzesmaterialien nennen hier als denkbare Beispiele Quantentechnologien und priorisierte Dienste.  Ein Anspruch auf eine Genehmigung besteht nicht, selbst wenn die – durchaus strengen – Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind. Vielmehr steht die Entscheidung im Ermessen der Bundesnetzagentur („kann“), so dass entsprechende Anträge sorgfältig vorbereitet und insbesondere auch telekommunikationsrechtlich fundiert werden sollten.

Quelle: Art. 6 des Gesetzes zur Stärkung des Innovations- und Wirtschaftsstandorts Deutschland durch Erprobungsfreiräume vom 6. Oktober 2026, BGBl. 2026 I Nr. 289


IT-Sicherheitsrecht

Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik veröffentlicht Leitlinie zur Umstellung auf Post-Quanten-Kryptografie

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat zusammen mit dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS) und dem Bundesministerium des Inneren (BMI) eine gemeinsame Leitlinie zur nationalen Umsetzung der EU-Roadmap zur Umstellung auf Post-Quanten-Kryptografie veröffentlicht.

Hintergrund: Bestimmte Verschlüsselungsalgorithmen – insbesondere bei asymmetrischen Verfahren – sind anfällig für Angriffe durch Quantencomputer. Gegenwärtig findet hierzu eine umfassende Forschung statt. Aktuelle Quantencomputer sind noch nicht in der Lage, Verschlüsselungssysteme in der Praxis (mit Schlüssellängen, die dem Stand der Technik entsprechen) anzugreifen. Das wird sich aber (vermutlich) mittelfristig ändern. Es besteht insoweit bereits jetzt die Gefahr, dass Daten, die aktuell verschlüsselt werden, in der Zukunft entschlüsselt werden können. Es werden deshalb derzeit verschiedene Algorithmen für eine Post-Quanten-Kryptografie erforscht und diskutiert. Die Leitlinie gibt Empfehlungen für die Umstellung hierauf. Für Anwendungsfälle mit einem hohen Risiko empfiehlt der Leitfaden eine Umstellung bis Ende 2030.

Für wen ist das bedeutsam? Die Verschlüsselung von Daten ist einer der ganz zentralen Bausteine in der IT-Sicherheit. Das gilt sowohl für den Schutz personenbezogener Daten als auch für die Absicherung wichtiger und besonders wichtiger bzw. kritischer Einrichtungen (i. S. v. BSIG, KRITIS-DachG bzw. NIS-2-Richtlinie). Viele herkömmliche Verschlüsselungssysteme werden mittelfristig nicht mehr dem – gesetzlich vorgeschriebenen! – Stand der Technik entsprechen. In sämtlichen Bereichen müssen deshalb Vorbereitungen für eine Umstellung auf Post-Quanten-Kryptografie getroffen werden. Der Leitfaden gibt hierfür Orientierung.

Quelle: BSI, Nationale Umsetzung der EU-Roadmap zur Umstellung auf Post-Quanten-Kryptografie – Gemeinsame Leitlinie von BMDS, BMI und BSI, 9/2026


Sachverständigenanhörung zum Cyberabwehr-Gesetzentwurf

Am 5. Oktober 2026 hat im Innenausschuss des Bundestages eine zweistündige öffentliche Anhörung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Stärkung der Cybersicherheit (BT-Drs. 21/6585 und BT-Drs. 21/7406) stattgefunden.

Hintergrund: Die Bundesregierung hat unter dem 22. Juni 2026 den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Cybersicherheit vorgelegt. Der Entwurf sieht erweiterte Kompetenzen des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) bei der Abwehr von Cyberbedrohungen vor. Die Anbieter von Telekommunikations- und digitalen Diensten können verpflichtet werden, sicherheitsrelevante Informationen bereitzustellen. Das BSI soll außerdem ermächtigt werden, gegen maliziöse Domains vorzugehen. Große DNS-Diensteanbieter sollen verpflichtet werden, ihren Kunden einen DNS-basierten Schutz anzubieten. Das BSI soll außerdem DNS-Registrare anweisen können, Nameservereinträge zu ändern. Weiter soll das BSI die Kompetenz erhalten, Datenverkehre umleiten zu lassen. Der Gesetzentwurf erweitert die Verpflichtung von Betreibern kritischer Infrastrukturen beim Einsatz von Angriffserkennungssystemen. Diese Systeme sollen zukünftig Angriffsindikatoren des BSI empfangen und verarbeiten können. Die Betreiber müssen außerdem Verfügbarkeitsindikatoren und Indikatoren zu tatsächlichen und potentiellen Angriffen an das BSI übermitteln. Die Polizeien des Bundes (Bundespolizei und Bundeskriminalamt) sollen neue Kompetenzen im Bereich der Cybersicherheit erhalten. Sie sollen zukünftig etwa den Betrieb von informationstechnischen Systemen untersagen können, die für Cyberstraftaten genutzt werden, oder die Umleitung von Datenverkehren anordnen dürfen. Außerdem sollen sie ermächtigt werden, Daten löschen oder verändern zu lassen. Anbieter von digitalen Diensten sollen Nutzer über Störungen informieren und Hilfestellungen anbieten müssen. Im Rahmen der Sachverständigenanhörung ist die Zielrichtung des Gesetzentwurfs positiv bewertet worden. Aus der Rechtswissenschaft wurde aber auch davor gewarnt, dass der Entwurf über das verfassungsrechtlich und sicherheitspolitisch Gebotene hinausgehe und erforderliche Sicherungen vermissen lasse. Zudem wurde vor den Gefahren eines staatlichen „Hackbacks“ gewarnt.

Für wen ist das bedeutsam? Die Anbieter von Telekommunikationsdiensten und digitalen Diensten müssen sich auf weitere staatliche Verpflichtungen im Rahmen der Cybersicherheit einstellen. Der Gesetzentwurf rechnet mit einem laufenden Erfüllungsaufwand von ca. 10 Millionen Euro und einem einmaligen Erfüllungsaufwand von ca. 4,4 Millionen Euro.

Quelle: Deutscher Bundestag, Regierungsentwurf zur Stärkung der Cybersicherheit beraten


Bundestag beschließt CRA-Durchführungsgesetz

Der Bundestag hat am 15. Oktober 2026 das Gesetz zur Durchführung der Cyberresilienzverordnung („Cyber Resilience Act“, CRA) 2024/2847 verabschiedet.

Für wen ist das bedeutsam? Das Gesetz trifft eine wichtige Klarstellung bei der Umsetzung der Cyberresilienzverordnung. Die Verordnung greift in weiten Teilen zwar erst Ende 2027. Insbesondere die Meldepflichten für aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Sicherheitsvorfälle mit Auswirkungen auf die Produktsicherheit gelten aber bereits seit dem 11. September 2026 (siehe hierzu Newsletter #4 [August/September 2026]).

Hintergrund: Am 10. Dezember 2024 ist die Cyberresilienzverordnung 2024/2847 (CRA) in Kraft getreten. Die Cyberresilienzverordnung stellt Anforderungen an die Cybersicherheit von Produkten mit digitalen Elementen und ergänzt insoweit das CE-Kennzeichen. Entsprechende Produkte müssen zukünftig den in der Cyberresilienzverordnung festgelegten Mindestanforderungen zur Cybersicherheit entsprechen. Die Verordnung gilt nach Art. 288 UAbs. 2 AEUV unmittelbar. Insoweit bedarf es keiner nationalen Umsetzung. Die Mitgliedstaaten müssen aber unter anderem die zuständigen Behörden regeln. Diese Regelungen trifft das CRA-Durchführungsgesetz. Das Artikelgesetz legt fest, dass das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) die für die Marktüberwachung zuständige Behörde ist (§ 65 BSIG). Es ist außerdem die notifizierende Behörde nach der Cyberresilienzverordnung (§ 66 BSIG). Außerdem muss das BSI die betroffenen Wirtschaftsakteure – insbesondere kleine und mittlere Unternehmen – sowie die Verwalter quelloffener Software bei der Erfüllung der Verordnung unterstützen (§ 67 BSIG). Für die Umsetzung des Gesetzes sind insgesamt 141 (Plan-)Stellen vorgesehen.

Quelle: Deutscher Bundestag, Bundestag stimmt Gesetzentwurf zur Cybersicherheit zu


Kurzmeldungen

  • Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat im Zusammenhang mit den Cyberangriffen auf Supermärkte in Frankreich eine Cybersicherheitsempfehlung zur „Gefährdung durch internet-verbundene OT-Systeme“ veröffentlicht. Diese richtet sich insbesondere an Betreiber kleiner industrieller oder vergleichbarer Anlagen, etwa zur Kühlung von Lebensmitteln, Erzeugung von Strom, Wasseraufbereitung und zu anderen Anwendungszwecken, die industrielle Steuerungsgeräte einsetzen.
  • Die Kommission hat zwei Verordnungsentwürfe zum EU Critical Communication System veröffentlicht. Die Verordnungsvorschläge zielen auf eine grenzüberschreitende Verbindung nationaler Kommunikationssysteme von Polizei, Feuerwehr, Rettungsdiensten und Bevölkerungsschutz ab.
  • Das BSI hat zusammen mit dem Technischen Überwachungsverein (TÜV) eine Studie zur KI-Sicherheit veröffentlicht. Befragt wurden mehr als 500 Unternehmen. 17 % berichteten über bestätigte oder vermutete KI-gestützte Angriffe oder Betrugsversuche in den vergangenen zwölf Monaten.
  • Die Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA) hat eine Analyse zur aktuellen Bedrohungslage veröffentlicht.

Eisenbahnrecht

Verwaltungsgericht Köln entscheidet über die Obergrenze der Gesamtkosten für die Netzfahrplanperiode 2026/2027

Mit einem Eilbeschluss vom 1. Oktober 2026 hat das Verwaltungsgericht Köln die Bundesnetzagentur verpflichtet, die Obergrenze der Gesamtkosten, die zugunsten der Deutsche-Bahn (DB)-Tochter DB InfraGO AG für die Netzfahrplanperiode 2026/2027 bei der Entgeltregulierung anzuerkennen sind, vorläufig auf 8203 Millionen Euro festzulegen. Nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts hatte die Bundesnetzagentur diese Obergrenze nämlich zu Unrecht um 886 Millionen Euro abgesenkt.

Hintergrund: Die Entgelte, die Betreiber von Schienenwegen von Eisenbahnverkehrsunternehmen für die Nutzung ihres Eisenbahnnetzes verlangen, unterliegen in der Regel einer Anreizregulierung. In deren Rahmen spielt die so genannte „Obergrenze der Gesamtkosten“ eine zentrale Rolle. Sie begrenzt nach § 26 Abs. 2 S. 2 des Eisenbahnregulierungsgesetzes (ERegG) grundsätzlich die Höhe der Entgelte, die der Schienenwegebetreiber von den Zugangsberechtigten insgesamt verlangen darf. Es handelt sich um eine „globale Preisobergrenze für die Gesamtheit der Entgelte“. Mit Beschluss vom 24. Juni 2026 (Az. BK10-25-0059_E) hat die Bundesnetzagentur diese Obergrenze der Gesamtkosten für die Netzfahrplanperiode 2026/2027 auf 7317 Millionen Euro festgelegt. Sie hat sich dabei unter anderem auf § 26 Abs. 1a ERegG gestützt. Dieser Vorschrift zufolge ist die Obergrenze der Gesamtkosten abzusenken, „soweit sich durch zusätzliche Zuwendungen oder aus einer gesetzlichen Vorgabe gegenüber dem ermittelten Wert mehr als geringfügig reduzierte Kosten ergeben“. Hierfür bestand nach Auffassung der Bundesnetzagentur Anlass, da sie prognostizierte, die DB InfraGO AG werde zusätzliche Instandhaltungszuwendungen in Höhe von 885(sic!) Millionen Euro erhalten. Die DB InfraGO AG hielt das für rechtswidrig. Sie hat daher gegen den Genehmigungsbeschluss Klage erhoben und außerdem beim Verwaltungsgericht Köln beantragt, die Bundesnetzagentur zu verpflichten, die Obergrenze bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Klageverfahrens vorläufig auf 8203 Millionen festzusetzen. Diesem Antrag entsprach das Gericht nun. § 26 Abs. 1a ERegG erlaube nur die Berücksichtigung solcher Zuwendungen, die im Zeitpunkt der Entscheidung zumindest dem Grunde nach schon feststehen. Eine Absenkung lediglich prognostizierter Zuwendungen sei nicht möglich. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist unanfechtbar (§ 77a Abs. 3 S. 1 ERegG).

Für wen ist das bedeutsam? Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hat gravierende Auswirkungen auf die Höhe der Entgelte, die Zugangsnachfrager in der kommenden Netzfahrplanperiode für die Nutzung des Schienennetzes der DB InfraGO AG entrichten müssen. Die Bundsnetzagentur hat unmittelbar ein Verfahren zur Umsetzung der gerichtlichen Entscheidung eingeleitet, mit dem die festgelegte Obergrenze der Gesamtkosten geändert werden soll. Das Verfahren wird unter dem Az. BK10-26-0476_E geführt. Hinzuziehungsanräge konnten bis zum 8. Oktober 2026 gestellt werden. Das VG Köln nimmt in seiner Entscheidungsbegründung außerdem den Haushaltsgesetzgeber in die Verantwortung: Er habe „bei der Ausgestaltung des Haushalts sicherzustellen, dass staatliche Zuwendungen im Rahmen des von ihm selbst geschaffenen § 26 Abs. 1a ERegG Berücksichtigung finden und sich damit letztlich entgeltmindernd auswirken können“. Auch diese Ebene müssen Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Eisenbahnverkehrsunternehmen also im Blick behalten. Zu guter Letzt stehen alle Entwicklungen unter dem potentiellen Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung im Klageverfahren, das möglicherweise erst in einigen Jahren durch das Bundesverwaltungsgericht beendet werden wird. Die inhaltliche Diskussion ist daher mit der vorliegenden Entscheidung aus Köln bestenfalls vorläufig vorgeprägt, aber noch nicht beendet.

Quelle: VG Köln, Beschl. v. 1.10.2026 – Az. 18 L 1831/26


Verwaltungsgericht Köln stoppt „Wettbewerberklausel“ der Bundesnetzagentur

Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Beschluss vom 8. Oktober 2026 die aufschiebende Wirkung einer Klage der DB InfraGO AG gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur angeordnet, mit dem diese den Betreiber zur Aufnahme einer „Wettbewerberklausel“ in seine Schienennetz-Nutzungsbedingungen verpflichtet hatte.  Auch die Verpflichtung zur Aufnahme von Bedingungen für die Nutzung von „Lounges“ wurde vom Gericht suspendiert.

Hintergrund: Betreiber von Schienenwegen machen die Nutzung der Schienen von der Einhaltung standardisierter Zugangsbedingungen abhängig. Man spricht von Schienennetz-Nutzungsbedingungen. Mit Beschluss vom 17. Juli 2026 (Az. BK10-26-0011_Z, berichtigt am 20. Juli 2026) hat die Bundesnetzagentur die DB InfraGO AG, das für den Betrieb der Schienenwege zuständige Tochterunternehmen der Deutschen Bahn (DB) AG, verpflichtet, in seine Schienennetz-Nutzungsbedingungen eine Klausel zum Schutz von Wettbewerbern im vertakteten Fernverkehr aufzunehmen. Nach dieser Klausel sollte die DB InfraGO AG grundsätzlich verpflichtet sein, auf Strecken mit ausgewiesenen Kapazitätshöchstgrenzen maximal 60 bis 75 % der für solche Verkehrsleistungen zur Verfügung stehenden Kapazität demselben Eisenbahnverkehrsunternehmen zuzuweisen, wenn mehrere Unternehmen an den zur Verfügung stehenden Trassen interessiert sind. Das Verwaltungsgericht Köln trat dem nun entgegen. Das Eisenbahnrecht sehe, anders als die Bundesnetzagentur meine, keine Verpflichtung zur Einführung einer solchen Wettbewerberklausel vor. Insbesondere führe das Fehlen einer solchen Klausel auch nicht zur Unangemessenheit des bestehenden Zuweisungsverfahrens der DB InfraGO AG, das zur Auflösung von Kapazitätskonflikten das Regelentgeltverfahren vorsieht, bei dem letzten Endes das höhere Zugangsentgelt über die Kapazitätszuweisung entscheidet.

Für wen ist das bedeutsam? Mit der vorliegenden Entscheidung bleibt es – jedenfalls bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens, das beim Verwaltungsgericht Köln unter dem Az. 18 K 6107/26 geführt wird – bei dem bisherigen Trassenzuweisungsverfahren der DB InfraGO AG. Der Marktzutritt eines Wettbewerbsunternehmens, wie etwa des italienischen Betreibers Italo, ist damit nicht ausgeschlossen, bleibt aber gegenüber der wettbewerbsfördernden Regelung, die von der Bundesnetzagentur angeordnet worden war, deutlich erschwert. Potentielle Wettbewerber des DB-Fernverkehrstochterunternehmens müssen nun prüfen, ob sie an etwaigen Markteintrittsplänen festhalten wollen. Sollte es in einem solchen Fall dann zu konfligierenden Trassenanmeldungen kommen, werden die sorgfältige Vorbereitung einer Kapazitätszuweisung und ihre rechtliche Überprüfung von zentraler Bedeutung sein. Für die Bundesnetzagentur stellt sich schließlich die Frage, ob und wie sie – vorbehaltlich einer Korrektur des nun vorliegenden Eilbeschlusses im Hauptsacheverfahren – den Wettbewerb im Fernverkehr auf andere Art und Weise zusätzlich absichern kann.

Quelle: VG Köln, Beschl. v. 8.10.2026 – Az. 18 L 2186/26


Postrecht

Bundesnetzagentur legt Entwurf neuer „Price-Cap“-Vorgaben für die Deutsche Post AG vor

Am 12. Oktober 2026 hat die Bundesnetzagentur den Entwurf einer Entscheidung über die Zusammenfassung von (Post-) Dienstleistungen und die Vorgabe von Maßgrößen für die „Price-Cap“-Regulierung der Deutschen Post AG (DPAG) ab dem 1. Januar 2027 vorgelegt. Der Entwurf sieht drei Dienstleistungskörbe vor, für die der DPAG bei der Festlegung der jeweiligen Entgelte unterschiedliche Erhöhungsmöglichkeiten eingeräumt werden sollen, nämlich von durchschnittlich jeweils 20,35 % für Privatkundenbriefe einerseits und Geschäftspost andererseits sowie von durchschnittlich 10,72 % für Privatkundenpakete.

Hintergrund: Bestimmte Entgelte, die von einem Unternehmen erhoben werden, das auf einem Markt für Postdienstleistungen marktbeherrschend ist, bedürfen nach § 40 Abs. 1 des Postgesetzes (PostG) der Genehmigung. Dabei herrscht im Postbereich eine Regulierung im so genannten „Price-Cap“-Verfahren vor, das zweistufig ausgestaltet ist. Auf der ersten Stufe werden Dienstleistungen in einem Korb zusammengefasst, bei denen sich die erwartete Wettbewerbsintensität nicht wesentlich unterscheidet. Für einen solchen Dienstleistungskorb werden dann Maßgrößen für die durchschnittlichen Änderungsraten der Entgelte vorgegeben. Diese beziehen sich namentlich auf eine gesamtwirtschaftliche Preissteigerungsrate, die sich auch in entsprechenden Entgeltsteigerungen im Postbereich niederschlagen darf, und auf die zu erwartende Produktivitätsfortschrittsrate des regulierten Unternehmens. Auf Grundlage dieser so genannten „Maßgrößenentscheidung“ kann das regulierte Unternehmen dann auf der zweiten Stufe für die in einem Korb zusammengefassten Postdienstleistungen die Genehmigung von Entgelten beantragen, die im Durchschnitt die vorgegebenen Maßgrößen einhalten. Dem regulierten Unternehmen kommt daher hier ein Spielraum zu, ob es die Entgelte für alle erfassten Dienstleistungen (zum Beispiel Briefgrößen) in derselben Höhe bis zu der Maßgrößenvorgabe anheben will oder ob es die Entgelte für einzelne Dienstleistungen überdurchschnittlich und für andere Dienstleistungen unterdurchschnittlich anheben möchte. Der nun vorgelegte Entwurf betrifft die Maßgrößenentscheidung auf der ersten Verfahrensstufe. Maßgeblich für die vorgesehenen Erhöhungsspielräume waren neben der allgemeinen Inflation die weiterhin stark abnehmenden Briefmengen, die bei im Wesentlichen gleichbleibenden Kosten für die Aufrechterhaltung des Postnetzes zu höheren Stückpreisen führen, sowie besondere Lasten, die der DPAG etwa aufgrund der Rechtsnachfolge der Deutschen Bundespost entstehen.

Für wen ist das bedeutsam? Da die Preissetzungsspielräume auf der zweiten Stufe des „Price-Cap“-Verfahrens durch die Festlegung der Maßgrößen auf der ersten Stufe determiniert werden, ist die anstehende Entscheidung von zentraler Bedeutung für die Entwicklung der Entgelte für Leistungen der DPAG in der vorgesehenen „Price-Cap“-Regulierungsperiode vom 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2028. Die vorgesehenen Maßgrößen sind daher für alle privaten und geschäftlichen Postnutzer von erheblicher Relevanz. Aber auch Wettbewerber der DPAG, die in den zweiten Korb fallende Teilleistungen in Anspruch nehmen oder Paketdienstleistungen in Konkurrenz zur DPAG erbringen, sollten das laufende Regulierungsverfahren aufmerksam verfolgen und von der Möglichkeit Gebrauch machen, bis zum 30. Oktober 2026 zu der beabsichtigen Entscheidung Stellung zu nehmen.

Quelle: Bundesnetzagentur, Entwurf v. 12.10.2026 – Az. BK5-26/001


Aus der Kanzlei

Zu den typischen Ritualen im Anwaltsmarkt gehört die Veröffentlichung von Kanzlei- oder Anwaltsranglisten („Rankings“), die auf der Grundlage von Mandanten- und Anwaltsbefragungen erstellt werden. Erfreulicherweise wird dabei auch die Kanzlei Koch & Neumann immer wieder genannt. Vielen Dank an dieser Stelle allen, die uns hier empfehlen. Neuestes Beispiel eines solchen Rankings ist die aktuelle Aufstellung „Deutschlands beste Kanzleien 2026″, die das Handelsblatt am 9. Oktober 2026 veröffentlicht hat. Hier wird die Kanzlei Koch & Neumann in der Kategorie „Regional“ für Nordrhein-Westfalen in den Rechtsgebieten „Gewerblicher Rechtsschutz“, „Öffentliches Wirtschaftsrecht“ und „Telekommunikationsrecht“ aufgeführt.

 

 

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16. Oktober 2026

Andreas Neumann
Andreas Neumann
Alexander Koch
Alexander Koch

Schlagworte: Briefe, BSI, Bundesnetzagentur, CRA, Cybersicherheit, DB InfraGO AG, ENISA, Entgeltregulierung, ERegG, Gigabitbüro, Glasfaser, KI, Kryptografie, Meldepflicht, Netzzugang, Obergrenze der Gesamtkosten, Pakete, PostG, Price-Cap-Regulierung, Ranking, Schienennetz-Nutzungsbedingungen, TKG, TKG-Novelle, Trassenzuweisung, Überragendes öffentliches Interesse
https://kochneumann.de/wp-content/uploads/2026/06/2026-06-16_Newsletter-Header.png 640 1480 Andreas Neumann https://kochneumann.de/wp-content/uploads/2017/06/2017-05-24_logo_340x156.png Andreas Neumann2026-10-16 18:24:372026-10-16 18:42:21Newsletter #5 (September/Oktober 2026)
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Aktuelle Informationen

9.10.2026: Das Handelsblatt führt die Kanzlei Koch & Neumann in seiner aktuellen Aufstellung „Deutschlands beste Kanzleien 2026″ in der Kategorie „Regional“ für Nordrhein-Westfalen in den Rechtsgebieten „Gewerblicher Rechtsschutz“, „Öffentliches Wirtschaftsrecht“ und „Telekommunikationsrecht“ auf.

31.7.2026: Rechtsanwalt Neumann bespricht in der heute erschienenen Ausgabe der K&R das Urteil des BGH vom 21. Mai 2026 (Az. III ZR 220/25) über die Reichweite der Verpflichtung zum Angebot von Telekommunikationsverträgen mit einer maximalen Mindestlaufzeit von zwölf Monaten (K&R 2026, 486).

2.7.2026: In LMK 2026, 810442 ist eine Entscheidungsanmerkung von Rechtsanwalt Neumann zum Urteil des BGH vom 8. Januar 2026 (Az. III ZR 8/25) über den Beginn der Vertragslaufzeit im Anwendungsbereich von § 56 Abs. 1 TKG erschienen.

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