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Alexander Koch

OLG Zweibrücken: TÜV Rheinland haftet nicht wegen fehlerhafter Brustimplantate

Marktüberwachungsrecht

Das OLG Zweibrücken hat mit Urteil vom 30. Januar 2014  – Az. 4 U 66/13 entschieden, dass der TÜV Rheinland kein Schmerzensgeld an eine durch fehlerhafte Brustimplantate des Herstellers PIP geschädigte Klägerin zahlen muss.

Dieser Beitrag ist ursprünglich in dem von der Kanzlei Koch & Neumann betriebenen Portal "Marktueberwachung.EU" erschienen. Dieses Portal wurde 2020 endgütig eingestellt. Seit 2025 wird der Beitrag im Kanzleiblog dokumentiert. Alle Angaben in dem Beitrag entsprechen dem Zeitpunkt der damaligen Veröffentlichung, sind also gegebenenfalls inhaltlich überholt. Die im Original noch enthaltenen Links auf externe Quellen wurden angesichts des Zeitablaufs entfernt.

Die Klägerin verlangte ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 Euro, weil ihr Brustimplantate der französischen Firma PIP implantiert worden waren. Diese enthielten Silikon, welches nicht für medizinische Zwecke zugelassen war. Nachdem dies öffentlich bekannt wurde und das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte offiziell zu einer vorsorglichen Entnahme der Implantate geraten hatte, ließ sich auch die Klägerin die Implantate entfernen.

Der TÜV Rheinland hatte bei dem französischen Unternehmen in dessen Auftrag als Benannte Stelle das EU-Konformitätsbewertungsverfahren nach Anhang II der Medizinprodukterichtlinie 93/42/EWG durchgeführt, welches die Firma PIP als Herstellerin von Medizinprodukten berechtigte, auf den von ihr gefertigten Brustimplantaten eine CE- Kennzeichnung im Sinne von Anhang XII der Medizinprodukterichtlinie 93/42/EWG anzubringen.

Die Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens ist nach § 6 Abs. 1 MPG Voraussetzung dafür, dass Medizinprodukte in Deutschland in den Verkehr gebracht werden dürfen. Im Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahrens wird das vom Hersteller eingerichtete Qualitätssicherungssystem zertifiziert und in regelmäßigen Abständen auditiert, was durch den TÜV Rheinland auch im Falle der Firma PIP geschah.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts kann die Klägerin aus der vom TÜV Rheinland im Auftrag der Firma PIP erbrachten Begutachtungs- und Zertifizierungstätigkeit keine Ansprüche auf Schmerzensgeld ableiten.

Bei dem Vertrag zwischen dem TÜV Rheinland und der Firma PIP über die Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens handele es sich weder um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, in den die Klägerin habe einbezogen werden können, noch habe für den TÜV Rheinland eine Garantenpflicht gegenüber der Klägerin bei der Ausübung seiner Tätigkeit bestanden.

Sinn und Zweck der durchgeführten Zertifizierung sei nicht der Schutz Dritter gewesen. Vielmehr diente die Zertifizierungstätigkeit des TÜV Rheinland dazu, der Firma PIP gegenüber den zuständigen Behörden den Nachweis für die Freiverkehrsfähigkeit ihrer Implantate im europäischen Binnenmarkt zu ermöglichen.

Der TÜV Rheinland habe ausschließlich das Qualitätssicherungssystem der Firma PIP zu begutachten gehabt, nicht die Beschaffenheit und Qualität der von ihr hergestellten Produkte selbst.

Daher handele es sich bei der auf den Implantaten angebrachten CE-Kennzeichnung gerade nicht um ein Prüfsiegel für Produktqualität, sondern um eine aufgrund der Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens von der Firma PIP an die Verwaltungsbehörden gerichtete Eigenerklärung.

Das Oberlandesgericht führt aus, dass haftungsrechtlich solche Kennzeichen nach deutscher höchstrichterlicher Rechtsprechung noch nicht einmal eine Garantiezusage enthielten, aus welcher der Käufer des Produkts bei Qualitätsmängeln vertragliche Ersatzansprüche gegen den Hersteller geltend machen könne. Wenn solche Zeichen schon gegenüber dem Hersteller keine haftungsrechtliche Relevanz aufweisen, gilt das erst recht gegenüber der zertifizierenden Benannten Stelle, die nur das Qualitätsmanagement des Herstellers zu überprüfen hatte.

Das OLG Zweibrücken wies damit die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Frankenthal vom 14. März 2013 – Az. 6 O 304/12 zurück, ließ jedoch im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Sache die Revision zum BGH zu. In Deutschland sind eine Vielzahl gleichgelagerter Verfahren anhängig bzw. seien diese nach Ansicht des OLG Zweibrücken zu erwarten.

Von der bisherigen deutschen Rechtsprechung abweichend wurde der TÜV Rheinland am 14. November 2013 in Frankreich allerdings bereits zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt.

LG Frankenthal, Urt. v. 14.3.2013 – Az. 6 O 304/12

OLG Zweibrücken, Urt. v. 30.1.2014  – Az. 4 U 66/13

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25. Februar 2014/von Alexander Koch
Schlagworte: Medizinprodukterichtlinie 93/42/EWG, MPG
https://kochneumann.de/wp-content/uploads/2013/10/MueEU.png 1024 1536 Alexander Koch https://kochneumann.de/wp-content/uploads/2017/06/2017-05-24_logo_340x156.png Alexander Koch2014-02-25 11:06:352025-09-29 11:07:41OLG Zweibrücken: TÜV Rheinland haftet nicht wegen fehlerhafter Brustimplantate
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