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Alexander Koch

Kommission: Mehrzweck-Erdbewegungsmaschine muss grundsätzlich mit Schutz gegen herabfallende Gegenstände ausgestattet sein

Marktüberwachungsrecht

Die Kommission hat in einem Schutzklauselverfahren nach Art. 11 Abs. 2 Maschinenrichtlinie 2006/42/EG entschieden, dass eine Mehrzweck-Erdbewegungsmaschine auch dann mit einem Schutzaufbau gegen herabfallende Gegenstände versehen sein muss, wenn sie ursprünglich für Funktionen geliefert wurde, bei denen eine solche Gefahr nicht bestand.

Dieser Beitrag ist ursprünglich in dem von der Kanzlei Koch & Neumann betriebenen Portal "Marktueberwachung.EU" erschienen. Dieses Portal wurde 2020 endgütig eingestellt. Seit 2025 wird der Beitrag im Kanzleiblog dokumentiert. Alle Angaben in dem Beitrag entsprechen dem Zeitpunkt der damaligen Veröffentlichung, sind also gegebenenfalls inhaltlich überholt. Die im Original noch enthaltenen Links auf externe Quellen wurden angesichts des Zeitablaufs entfernt.

Das Schutzklauselverfahren betraf eine Maßnahme dänischer Behörden in Bezug auf eine von einem finnischen Hersteller gefertigte Mehrzweck-Erdbewegungsmaschine (Avant 600). Die Maschine kann verschieden eingesetzt werden – u. a. im Gartenbau oder in Ställen, aber auch im Bergbau. Je nach Einsatzzweck hat der Hersteller die Maschine nur mit einem Überrollschutz (ROPS – Roll Over Protective Structure) oder zusätzlich mit einem Schutz gegen herabfallende Gegenstände (FOPS – Falling Object Protection Structure) versehen.

Nach Nummer 1.1.2 des Anhangs I der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG müssen Maschinen so konstruiert sein, dass auch unter Berücksichtigung einer vernünftigerweise vorhersehbaren Fehlanwendung der Maschinen Personen keinen Gefahren ausgesetzt sind. Im konkreten Fall haben die nationalen Marktüberwachungsbehörden nun die Gefahr gesehen, dass die Maschine im Verlauf ihrer voraussichtlichen Lebensdauer anders genutzt wird als ursprünglich vorgesehen. Deshalb müsse die Mehrzweck-Erdbewegungsmaschine grundsätzlich mit einem Schutz gegen herabfallende Gegenstände ausgerüstet sein. Weil das vorliegend nicht der Fall war, wurde ein Vertriebsverbot erlassen. Diese Maßnahme hat die Kommission nun für gerechtfertigt erachtet.

Die Frage, welche Fehlanwendungen vorhersehbar sind, stellt sich nicht nur im Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Vielmehr stellen zahlreiche Harmonisierungsrechtsvorschriften der EU auf eine „vorhersehbare Verwendung“ ab – etwa Art. 2 lit. b) Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG oder Art. 10 Abs. 2 Spielzeugrichtinie 2009/48/EG. Je größer der Einsatzbereich einer Maschine bzw. eines Produkts ist, desto weiter ist auch der Bereich möglicher (Fehl-) Verwendungen. Gerade weil im vorliegenden Fall die Erdbewegungsmaschine so konstruiert war, dass sie – mittels Zubehör – für vielfältige Einsatzmöglichkeiten genutzt werden konnte, musste sie auch unter allen Bedingungen sicher sein.

Kommission, Beschl. 2014/78/EU v. 10.2.2014 – Az. C(2014) 633, ABl. EU 2014 L 41, 20.

Post Views: 34
17. Februar 2014/von Alexander Koch
Schlagworte: Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Schutzklauselverfahren
https://kochneumann.de/wp-content/uploads/2013/10/MueEU.png 1024 1536 Alexander Koch https://kochneumann.de/wp-content/uploads/2017/06/2017-05-24_logo_340x156.png Alexander Koch2014-02-17 11:05:322025-09-29 11:06:28Kommission: Mehrzweck-Erdbewegungsmaschine muss grundsätzlich mit Schutz gegen herabfallende Gegenstände ausgestattet sein
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