Zwei Playmobilfiguren auf Geldscheinen.

Mit Urteil vom 12. September 2014 (Az. 19 K 3570/13) hat das Verwaltungsgericht Köln die Regelung über die Berücksichtigung von Geschwisterkindern in § 6 Abs. 3 der Satzung des Rhein-Sieg-Kreises über die Erhebung von Elternbeiträgen für Tagespflege i. d. F. vom 28. April 2008 (alter Fassung = a. F.) bestätigt. Diese Vorschrift betrifft die Konstellation, in der mehrere Kinder einer Familie eine Kindertageseinrichtung besuchen oder in Kindertagespflege betreut werden. In einem solchen Fall wird nach der Regelung in § 6 Abs. 3 der Beitragssatzung a. F. nur für das Kind, für das sich der höchste Beitrag errechnet, ein Kostenbeitrag, der sog. Elternbeitrag, erhoben. Eine derartige Geschwisterregelung ist in Elternbeitragssatzungen – gerade auch im Rheinland – weit verbreitet. Die Privilegierung galt nach der Regelung in der hier einschlägigen Fassung der Elternbeitragssatzung des Rhein-Sieg-Kreises allerdings nur, wenn die Geschwisterkinder Einrichtungen im Zuständigkeitsbereich des Kreises besuchen. Das Verwaltungsgericht Köln hat nunmehr entschieden, dass eine solche Einschränkung rechtmäßig ist.

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Der EuGH hat in seinem Urteil vom 16. Oktober 2014 – Rs. C-100/13 entschieden, dass die Bundesrepublik für Bauprodukte, die von der Bauprodukterichtlinie 89/106/EWG erfasst werden und mit einem CE-Kennzeichen versehen sind, keine weiteren Zulassungsverfahren oder die Kennzeichnung mit einem Ü-Zeichen vorsehen darf. Hält ein Mitgliedstaat die einschlägigen europäischen harmonisierten Normen für lückenhaft oder nicht ausreichend, um die Einhaltung der wesentlichen Anforderungen zu gewährleisten, muss das im Unionsrecht zur Überprüfung harmonisierter Normen vorgesehene Verfahren angestrengt werden.

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Die Kommission hat im ABl. EU 2014 C 313, 2 eine aktualisierte Liste der harmonisierten Normen im Sinne der Druckgeräterichtlinie 1997/23/EG veröffentlicht.

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Die Kommission hat im ABl. EU 2014 C 313, 1 eine aktualisierte Liste der harmonisierten Normen im Sinne der R&TTE-Richtlinie 1999/5/EG veröffentlicht.

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Hotelbett.

Die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster zur Rechtswidrigkeit der sog. „Bettensteuer“ in der Beherbergungsabgabesatzung der Stadt Dortmund (siehe hierzu den „Rheinisches Ortsrecht“-Beitrag „Kulturförderabgabe (sog. ‚Bettensteuer‘) in Köln vermutlich weiterhin rechtswidrig“ v. 21.1.2014) ist rechtskräftig geworden, nachdem das Bundesverwaltungsgericht (u. a.) mit Beschluss vom 20. August 2014 (Az. 9 B 8.14) die Beschwerde der Stadt Dortmund gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen hat. Damit dürfte auch feststehen, dass die Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln in der Fassung der ersten Änderungssatzung vom 19. Dezember 2012 keine rechtmäßige Grundlage zur Erhebung einer solchen „Bettensteuer“ ist.

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Die Bunderepublik Deutschland hat am 24. Juli 2014 gegen das Urteil des EuG vom 14. Mai 2014 – Rs. T-198/12 Rechtmittel beim EuGH eingelegt (Rs. C-360/14 P).

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Die Bundesnetzagentur hat in ihrem Amtsblatt 15/2014, 2338, als Mitteilungen 817/2014 und 818/2014 aktuelle Listen mit den benannten Stellen im Sinne des FTEG und EMVG veröffentlicht.

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Die Kommission hat im Juni und Juli 2014 drei Änderungsrichtlinien in Bezug auf die Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG erlassen. Hierdurch sind einerseits Grenzwerte für TCEP und vergleichbare flammhemmende Stoffe sowie Biphenol A verschärft worden und andererseits die Verwendungsmöglichkeiten von Nickel in Spielzeugen erweitert worden.

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Die Kommission hat im ABl. EU 2015 C 54, 80 eine aktualisierte Liste der harmonisierten Normen im Sinne der Bauprodukteverordnung 305/2011 veröffentlicht.

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Die EU hat am 16. April 2014 eine neue Funkanlagenrichtlinie 2014/53/EU erlassen. Die Richtlinie ist im ABl. EU 2014 L 153, 62 veröffentlicht worden.

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