Die Kommission hat im Juni und Juli 2014 drei Änderungsrichtlinien in Bezug auf die Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG erlassen. Hierdurch sind einerseits Grenzwerte für TCEP und vergleichbare flammhemmende Stoffe sowie Biphenol A verschärft worden und andererseits die Verwendungsmöglichkeiten von Nickel in Spielzeugen erweitert worden.

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Die Kommission hat im ABl. EU 2015 C 54, 80 eine aktualisierte Liste der harmonisierten Normen im Sinne der Bauprodukteverordnung 305/2011 veröffentlicht.

Dieser Beitrag ist ursprünglich in dem von der Kanzlei Koch & Neumann betriebenen Portal "Marktueberwachung.EU" erschienen. Dieses Portal wurde 2020 endgütig eingestellt. Seit 2025 wird der Beitrag im Kanzleiblog dokumentiert. Alle Angaben in dem Beitrag entsprechen dem Zeitpunkt der damaligen Veröffentlichung, sind also gegebenenfalls inhaltlich überholt. Die im Original noch enthaltenen Links auf externe Quellen wurden angesichts des Zeitablaufs entfernt.

Die EU hat am 16. April 2014 eine neue Funkanlagenrichtlinie 2014/53/EU erlassen. Die Richtlinie ist im ABl. EU 2014 L 153, 62 veröffentlicht worden.

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Spielzeugkasse mit Spielgeld.

Gemäß § 23 Abs. 1 des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) können die Gemeinden in Nordrhein-Westfalen für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen Teilnahme- oder Kostenbeiträge erheben, die sog. „Elternbeiträge“ (siehe hierzu auch den Beitrag vom 28. April 2014). Macht eine Gemeinde von dieser Möglichkeit Gebrauch, hat sie nach § 23 Abs. 5 S. 1 KiBiZ nicht nur die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern sowie die Betreuungszeit zu berücksichtigen. Sie ist vielmehr auch verpflichtet, „eine soziale Staffelung vorzusehen“. Gemeint ist damit, dass unterschiedliche Beitragsstufen nach Maßgabe sozialer Gesichtspunkte festzulegen sind. Das ermöglicht es beispielsweise, wirtschaftlich leistungsfähigere Eltern zu höheren Elternbeiträgen heranzuziehen als insoweit weniger leistungsfähige Eltern. Diese sehr begrüßenswerte Zielsetzung des Gesetzgebers haben allerdings viele Gemeinden (auch) im Rheinland (und Umgebung) in einer Form umgesetzt, bei der Besserverdienende vergleichsweise geringer belastet werden als Eltern mit einem durchschnittlichen Einkommen.

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Nach einem Urteil des EuG vom 14. Mai 2014 – Rs. T-198/12 muss die Bundesrepublik Deutschland die Grenzwerte der Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG für Antimon, Arsen und Quecksilber umsetzen.

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Im April ist die neue EMV-Richtlinie 2014/30/EU in Kraft getreten. Die Richtlinie ist zwar an die Mitgliedstaaten gerichtet. Da das nationale EMV-Recht – insbesondere das EMVG – in weiten Teil der Umsetzung des Richtlinienrechts dient, sind die entsprechenden Richtlinien aber auch ein wichtiges Auslegungsinstrument bei der Anwendung des nationalen Rechts. Um die Änderungen gegenüber dem bisherigen Richtlinienrecht zu dokumentieren, haben wir eine synoptische Darstellung der alten und der neuen Richtlinie erstellt.

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Die Kommission hat eine neue Fassung des „Blue Guide“ veröffentlicht und damit den aus dem Jahr 2000 stammenden „Leitfaden für die Umsetzung der nach dem neuen Konzept und dem Gesamtkonzept verfaßten Richtlinien“ überarbeitet.

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Steuererklärungsformulare.

Die meisten Gemeinden – auch im Rheinland – erheben für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen Teilnahme- oder Kostenbeiträge, die sog. „Elternbeiträge“ (vgl. § 23 Abs. 1 des Kinderbildungsgesetzes [KiBiz]). Die Höhe dieser Elternbeiträge hängt zumeist ganz wesentlich von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern des betreuten Kindes ab. Hierzu verweisen die einschlägigen Beitragssatzungen regelmäßig auf die „Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG)“. Seit einer Änderung des Einkommensteuerrechts zum Jahr 2012 war unklar, ob Kosten für die Betreuung von Kindern bei der Berechnung der Einkünfte noch berücksichtigt werden können, also etwa die Elternbeiträge selbst, aber auch andere Kinderbetreuungskosten (Kosten für private Betreuungseinrichtungen, Tagesmütter usw.). Mit Urteil vom 7. April 2014 (Az. 19 K 5817/13) hat das Verwaltungsgericht Köln diese Frage bejaht. Das kann für betroffene Eltern erhebliche – positive – Auswirkungen auf die Höhe der von ihnen zu entrichtenden Elternbeiträge haben.

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Die Europäische Union hat eine umfassende Überarbeitung des Produktsicherheits- und Marktüberwachungsrechts mit der Veröffentlichung von acht neuen Richtlinien im ABl. EU 2014 L 96 abgeschlossen.

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Baufahrzeug.

Nach § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) NRW sollen u. a. für Straßen, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, Beiträge zum Ersatz des Aufwandes erhoben werden, der insbesondere für die Herstellung und Verbesserung einer solchen Straße entsteht. Beitragspflichtig sind die Eigentümer der Grundstücke, die an der betreffenden Straße gelegen sind, also die sog. Anlieger. Die Straßenbaubeiträge werden von ihnen als Gegenleistung dafür erhoben, dass sie durch die Möglichkeit der Straßennutzung wirtschaftliche Vorteile haben (§ 8 Abs. 2 S. 2 KAG NRW), insbesondere die mit der Ausbaumaßnahme einhergehende Steigerung des Grundstückswertes. Bei diesen Straßenbaubeiträgen handelt es sich insgesamt um ein wichtiges Instrument zur (zumindest teilweisen) Finanzierung des öffentlichen Straßenbaus in den Kommunen. Nicht alle Gemeinden des Rheinlands (und Umgebung) haben von der Ermächtigung zum Erlass einer entsprechenden Abgabensatzung (§ 8 Abs. 1 S. 1 KAG NRW i. V. m. § 2 Abs. 1 S. 1 KAG NRW) allerdings in rechtlich zulässiger Weise Gebrauch gemacht.

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