Koch & Neumann
  • Blog
  • Kanzlei
  • Tätigkeitsschwerpunkte
  • Fälle
  • Veröffentlichungen
  • Veranstaltungen
  • Mitarbeiter
  • Click to open the search input field Click to open the search input field Suche
  • Menü Menü
Andreas Neumann

Unwirksame Grundlage für die Erhebung von Straßenbaubeiträgen für Gehwege an Haupterschließungsstraßen in mehreren Kommunen (u. a. Erftstadt, Frechen und Hürth)

Kommunalabgabenrecht, Ortsrecht
Baufahrzeug.

Nach § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) NRW sollen u. a. für Straßen, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, Beiträge zum Ersatz des Aufwandes erhoben werden, der insbesondere für die Herstellung und Verbesserung einer solchen Straße entsteht. Beitragspflichtig sind die Eigentümer der Grundstücke, die an der betreffenden Straße gelegen sind, also die sog. Anlieger. Die Straßenbaubeiträge werden von ihnen als Gegenleistung dafür erhoben, dass sie durch die Möglichkeit der Straßennutzung wirtschaftliche Vorteile haben (§ 8 Abs. 2 S. 2 KAG NRW), insbesondere die mit der Ausbaumaßnahme einhergehende Steigerung des Grundstückswertes. Bei diesen Straßenbaubeiträgen handelt es sich insgesamt um ein wichtiges Instrument zur (zumindest teilweisen) Finanzierung des öffentlichen Straßenbaus in den Kommunen. Nicht alle Gemeinden des Rheinlands (und Umgebung) haben von der Ermächtigung zum Erlass einer entsprechenden Abgabensatzung (§ 8 Abs. 1 S. 1 KAG NRW i. V. m. § 2 Abs. 1 S. 1 KAG NRW) allerdings in rechtlich zulässiger Weise Gebrauch gemacht.

Dieser Beitrag ist ursprünglich in dem von der Kanzlei Koch & Neumann betriebenen Portal "Rheinisches Ortsrecht" erschienen. Dieses Portal wurde 2025 endgütig eingestellt. Seitdem wird der Beitrag im Kanzleiblog dokumentiert. Alle Angaben in dem Beitrag entsprechen dem Zeitpunkt der damaligen Veröffentlichung, sind also gegebenenfalls inhaltlich überholt. (Etwaige Aktualisierungen beziehen sich allein auf die Zeit bis spätestens 2015.) Die im Original noch enthaltenen Links auf externe Quellen wurden angesichts des Zeitablaufs entfernt.

Insbesondere setzt § 8 Abs. 4 S. 4 KAG NRW dem Ausgestaltungsspielraum der Gemeinden (u. a.) für den Fall eine Grenze, dass die Straße erfahrungsgemäß auch von der Allgemeinheit in Anspruch genommen wird. Ein dem wirtschaftlichen Vorteil der Allgemeinheit entsprechender Betrag muss dann nämlich bei Ermittlung des durch den Beitrag abgegoltenen Aufwands „außer Ansatz“ bleiben. Hieraus leitet das Oberverwaltungsgericht Münster in mittlerweile ständiger Rechtsprechung ab, dass der Anliegeranteil an dem Aufwand für die Herstellung bzw. Verbesserung eines Gehwegs die unterschiedliche Bedeutung der verschiedenen Straßentypen widerspiegeln muss: Erforderlich ist es danach jedenfalls, bei Gehwegen an Haupterschließungsstraßen, die auch dem Durchgangsfußgängerverkehr dienen, einen niedrigeren Anliegeranteil vorzusehen als bei Gehwegen an Anliegerstraßen, die nicht im selben Maße von der Allgemeinheit genutzt werden.[1]OVG Münster, Beschl. v. 26.3.2009 – Az. 15 A 939/06, Rn. 41; Beschl. v. 27.2.2009 – Az. 15 B 210/09, Rn. 21. Das Verwaltungsgericht Köln hat sich dieser Rechtsprechung aus … Continue reading In mehreren Gemeinden des Rheinlands wird diesem straßenbaubeitragsrechtlichem Differenzierungsgebot (bislang noch) nicht Rechnung getragen:

  • § 3 Abs. 3 der Satzung der Gemeinde Alfter über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NW für straßenbauliche Maßnahmen i. d. F. der vierten Änderungssatzung vom 12. November 2003 (mit einem Anliegeranteil von jeweils 70 %),[2]Nachtrag 25.10.2015: Mittlerweile wurde das einschlägige Ortsrecht in Alfter geändert. § 3 Abs. 3 der Satzung der Gemeinde Alfter über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des … Continue reading
  • § 4 Abs. 3 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Bornheim vom 22. Oktober 2001 i. d. F. der ersten Änderung vom Dezember 2010 (mit einem Anliegeranteil von jeweils 80 %),
  • § 4 Abs. 3 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Burscheid vom 14. Dezember 2006 (mit einem Anliegeranteil von jeweils 70 %),
  • § 4 Abs. 3 der Satzung der Stadt Erftstadt über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW für straßenbauliche Maßnahmen vom 14. Juni 2005 i. d. F. der zweiten Änderungssatzung vom 25. März 2010 (mit einem Anliegeranteil von jeweils 70 %),
  • Anlage zur Satzung der Stadt Frechen vom 26. Oktober 2009 über die Erhebung von Straßenbaubeiträgen gemäß § 8 KAG (Straßenbaubeitragssatzung) (mit einem Anliegeranteil von jeweils 70 %),[3]Nachtrag 3.11.2015: Mittlerweile wurde das einschlägige Ortsrecht in Frechen geändert. Die Anlage zur Satzung der Stadt Frechen vom 26. Oktober 2009 über die Erhebung von Straßenbaubeiträgen … Continue reading
  • § 3 Abs. 3 der Satzung der Stadt Hürth über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbaurechtliche Maßnahmen vom 29. Mai 1989 i. d. F. der vierten Änderungssatzung vom 27. Dezember 2010 (mit einem Anliegeranteil von jeweils 70 %),[4]Nachtrag 2.9.2015: Mittlerweile wurde das einschlägige Ortsrecht in Hürth geändert. § 3 Abs. 3 der Satzung der Stadtwerke Hürth über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für … Continue reading
  • § 4 Abs. 3 der Satzung der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NW für straßenbauliche Maßnahmen vom 26. Juni 2001 i. d. F. der ersten Änderung vom 16. Dezember 2004 (mit einem Anliegeranteil von jeweils 80 %),
  • § 4 Abs. 3 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes – KAG – für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Rösrath vom 27. September 1995 i. d. F. des dritten Nachtrags vom 5. Juli 2010 (mit einem Anliegeranteil von jeweils 80 %) und
  • § 4 Abs. 3 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Wachtberg vom 28. September 2005 (mit einem Anliegeranteil von jeweils 80 %).

Rechtsfolge des Verstoßes gegen § 8 Abs. 4 S. 4 KAG NRW ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster die Unwirksamkeit der Satzungsregelung hinsichtlich desjenigen Straßentyps, bei dem der Vorteil der Allgemeinheit nicht (hinreichend) berücksichtigt wurde. Das betrifft somit die Straßenbaubeiträge für die Herstellung oder Verbesserung von Gehwegen an Haupterschließungsstraßen. Für die Heranziehung zu solchen Beiträgen besteht damit in den genannten Gemeinden voraussichtlich keine wirksame Rechtsgrundlage. Wirksam sind hingegen nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Münster bei einer undifferenzierten Festsetzung des Anliegeranteils die Satzungsregelungen, die sich auf den Straßentyp beziehen, bei dem eine solche (weitergehende) Berücksichtigung des Allgemeininteresses nicht geboten ist. Nach diesem „Grundsatz der regionalen Teilbarkeit“ bleiben somit insbesondere die Satzungsbestimmungen zum Anliegeranteil bei Gehwegen an Anliegerstraßen wirksam.[5]Siehe hierzu insgesamt OVG Münster, Beschl. v. 26.3.2009 – Az. 15 A 939/06, Rn. 43. Damit besteht auch eine Rechtsgrundlage für entsprechende Beitragsbescheide.

Die finanziellen Folgen der undifferenzierten Festsetzung des Anliegeranteils sind dennoch potentiell gravierend. Anlieger, die für die Herstellung oder Verbesserung eines Gehwegs an einer Haupterschließungsstraße einen Straßenbaubeitrag entrichten sollen, werden angesichts der bestehenen Rechtsprechungslinie mit Aussicht auf Erfolg gegen entsprechende Gebührenbescheide vorgehen können. Aus Sicht der betroffenen Gemeinden dürfte zur Vermeidung spürbarer Einnahmeausfällen eine Anpassung der einschlägigen Satzungsbestimmungen somit dringend geboten sein. Eine solche wird nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster auch noch rückwirkend in Betracht kommen.[6]Siehe etwa OVG Münster, Beschl. v. 1.3.2011 – Az. 15 A 1643/10, Rn. 18 ff.

Post Views: 69

Fußnoten[+]

Fußnoten
↑1 OVG Münster, Beschl. v. 26.3.2009 – Az. 15 A 939/06, Rn. 41; Beschl. v. 27.2.2009 – Az. 15 B 210/09, Rn. 21. Das Verwaltungsgericht Köln hat sich dieser Rechtsprechung aus „Gründen der Rechtseinheitlichkeit“, aber mit distanzierten Formulierungen angeschlossen, siehe VG Köln, Urt. v. 20.8.2013 – Az. 17 K 5465/12, Rn. 22 ff.
↑2 Nachtrag 25.10.2015: Mittlerweile wurde das einschlägige Ortsrecht in Alfter geändert. § 3 Abs. 3 der Satzung der Gemeinde Alfter über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NW für straßenbauliche Maßnahmen i. d. F. der 5. Änderungssatzung v. 11.11.2014 sieht für Anliegerstraßen einen Anliegeranteil von 80 % und für Haupterschließungsstraßen einen Anliegeranteil von 70 % vor.
↑3 Nachtrag 3.11.2015: Mittlerweile wurde das einschlägige Ortsrecht in Frechen geändert. Die Anlage zur Satzung der Stadt Frechen vom 26. Oktober 2009 über die Erhebung von Straßenbaubeiträgen gemäß § 8 KAG (Straßenbaubeitragssatzung) i. d. F. der 1. Änderung vom 25. Juni 2015 sieht nun für Anliegerstraßen einen Anliegeranteil von 70 % und für Haupterschließungsstraßen einen Anliegeranteil von 65 % vor.
↑4 Nachtrag 2.9.2015: Mittlerweile wurde das einschlägige Ortsrecht in Hürth geändert. § 3 Abs. 3 der Satzung der Stadtwerke Hürth über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbaurechtliche Maßnahmen vom 25. August 2015 sieht für Anliegerstraßen einen Anliegeranteil von 70 % und für Haupterschließungsstraßen einen Anliegeranteil von 65 % vor.
↑5 Siehe hierzu insgesamt OVG Münster, Beschl. v. 26.3.2009 – Az. 15 A 939/06, Rn. 43.
↑6 Siehe etwa OVG Münster, Beschl. v. 1.3.2011 – Az. 15 A 1643/10, Rn. 18 ff.
7. April 2014/von Andreas Neumann
Schlagworte: Alfter, Anlieger, Anliegerstraße, Bornheim, Burscheid, Erftstadt, Frechen, Gehweg, Haupterschließungsstraße, Hürth, Kommunalabgaben, Neunkirchen-Seelscheid, Rösrath, Straßenbaubeitrag, Wachtberg
https://kochneumann.de/wp-content/uploads/2025/07/kompaktwalze.jpg 402 250 Andreas Neumann https://kochneumann.de/wp-content/uploads/2017/06/2017-05-24_logo_340x156.png Andreas Neumann2014-04-07 11:22:432025-07-08 16:07:17Unwirksame Grundlage für die Erhebung von Straßenbaubeiträgen für Gehwege an Haupterschließungsstraßen in mehreren Kommunen (u. a. Erftstadt, Frechen und Hürth)
Das könnte Dich auch interessieren
Zwei Playmobilfiguren auf Geldscheinen. Örtliche Beschränkung des Geschwisterkinderprivilegs für Elternbeiträge im Rhein-Sieg-Kreis gerichtlich bestätigt
Hotelbett. Bundesverwaltungsgericht lässt Revision gegen Urteile zur „Bettensteuer“ in Nordrhein-Westfalen nicht zu
Steuererklärungsformulare. Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten bei der Festsetzung von Elternbeiträgen für Kindertageseinrichtungen (u. a. in Bonn, Leverkusen und Wesseling)
Hoteldoppelbett. Kulturförderabgabe (sog. „Bettensteuer“) in Köln vermutlich weiterhin rechtswidrig
Straße. Rechtliche Bedenken gegen Sondernutzungsgebühren für „StreetView“ & Co.
Spielzeugkasse mit Spielgeld. Soziale Staffelung von Elternbeiträgen führt in vielen Gemeinden (u. a. Brühl, Köln und Siegburg) zur finanziellen Entlastung Besserverdienender
Feuerlöschersymbol. Rechtswidrige Satzungsregelungen zur pauschalen Kostenerstattung bei Feuerwehreinsätzen in vielen Gemeinden (u. a. Leverkusen, Hürth und Siegburg)

Kategorien

  • Abgabenrecht
  • Allgemein
  • Ankündigungen
  • Berufsrecht
  • Bestattungsrecht
  • Datenschutzrecht
  • Eisenbahnrecht
  • Elternbeitragsrecht
  • Energierecht
  • Feuerwehrrecht
  • IT-Recht
  • Kanzleiorganisation
  • Kommunalabgabenrecht
  • Kostenrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Lehre
  • Marktüberwachungsrecht
  • Netzwirtschaftsrecht
  • Newsletter
  • Ortsrecht
  • Postrecht
  • Prozessrecht
  • Sondernutzungsrecht
  • Strafrecht
  • Straßenreinigungsrecht
  • Telekommunikationsrecht
  • Verfassungsrecht
  • Wettbewerbsrecht

Schlagwörter

2. GPSGV AGB Alfter Bauprodukteverordnung 305/2011/EU Bergisch Gladbach BGB Bonn Brühl Bundesnetzagentur DNA Einkünfte ElektroG Elternbeiträge Frechen Glasfaser Gleichbehandlung GPSG harmonisierte Norm Hürth In-vitro-Diagnostika-Richtlinie 98/79/EG IT-Sicherheit Kindergärten Kitas Kommission Kommunalabgaben Kundenschutz Köln Leverkusen Marktüberwachungspaket Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Medizinprodukterichtlinie 93/42/EWG MPG Netzausbau Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG ProdSG Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG R&TTE-Richtlinie 1999/5/EG Rösrath Schutzklauselverfahren Siegburg Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG TKG UWG Vertragslaufzeit Wesseling

Archiv

  • Juli 2026
  • Juni 2026
  • Mai 2026
  • April 2026
  • März 2026
  • Februar 2026
  • Januar 2026
  • November 2025
  • Oktober 2025
  • September 2025
  • August 2025
  • Juli 2025
  • Dezember 2023
  • August 2022
  • März 2020
  • November 2018
  • März 2018
  • Januar 2018
  • November 2015
  • Oktober 2015
  • September 2015
  • August 2015
  • Juli 2015
  • Mai 2015
  • April 2015
  • Februar 2015
  • Januar 2015
  • November 2014
  • Oktober 2014
  • August 2014
  • Juli 2014
  • Mai 2014
  • April 2014
  • März 2014
  • Februar 2014
  • Januar 2014
  • Dezember 2013
  • November 2013
  • Oktober 2013
  • September 2013
  • August 2013
  • Juli 2013
  • Januar 2013

Schlagwort-Wolke

2. GPSGV AGB Alfter Bauprodukteverordnung 305/2011/EU Bergisch Gladbach BGB Bonn Brühl Bundesnetzagentur DNA Einkünfte ElektroG Elternbeiträge Frechen Glasfaser Gleichbehandlung GPSG harmonisierte Norm Hürth In-vitro-Diagnostika-Richtlinie 98/79/EG IT-Sicherheit Kindergärten Kitas Kommission Kommunalabgaben Kundenschutz Köln Leverkusen Marktüberwachungspaket Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Medizinprodukterichtlinie 93/42/EWG MPG Netzausbau Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG ProdSG Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG R&TTE-Richtlinie 1999/5/EG Rösrath Schutzklauselverfahren Siegburg Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG TKG UWG Vertragslaufzeit Wesseling

Aktuelle Informationen

2.7.2026: In LMK 2026, 810442 ist eine Entscheidungsanmerkung von Rechtsanwalt Neumann zum Urteil des BGH vom 8. Januar 2026 (Az. III ZR 8/25) über den Beginn der Vertragslaufzeit im Anwendungsbereich von § 56 Abs. 1 TKG erschienen.

18.6.2026: Das Handelsblatt führt Rechtsanwalt Prof. Dr. Koch in seiner aktuellen Aufstellung „Deutschlands Beste Anwälte 2026“ für den Bereich „Gewerblicher Rechtsschutz“ und „Öffentliches Wirtschaftsrecht“ sowie Rechtsanwalt Neumann für den Bereich „Telekommunikationsrecht“ auf.

18.6.2026: Andreas Neumann hat heute beim Verband der Anbieter im Digital- und Telekommunikationsmarkt (VATM) e. V. einen Online-Vortrag zum „TKG-Änderungsgesetz 2026: vom Referenten- zum Regierungsentwurf“ gehalten.

Impressum

Anbieterkennzeichnung, Dienstleistungsinformationen und Informationen zum Datenschutz

Neueste Beiträge

  • OLG Bamberg: kein einseitiges Kündigungsrecht vor Ablauf der Mindestlaufzeit eines Mobilfunkvertrags 14. Juli 2026
  • Newsletter #1 (Mai/Juni 2026) 17. Juni 2026
  • BGH: Angebot einer Vertragsvariante mit einer höchstens zwölfmonatigen Laufzeit 16. Juni 2026
  • Bundesregierung beschließt den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des TKG 15. Juni 2026
  • LG Düsseldorf: Verhältnis von TKG und UWG 15. Mai 2026
© Copyright - Koch & Neumann - Enfold Theme by Kriesi
  • Link zu Xing
  • Link zu LinkedIn
  • Link zu Mail
Link to: Rechtswidrige Satzungsregelungen zur pauschalen Kostenerstattung bei Feuerwehreinsätzen in vielen Gemeinden (u. a. Leverkusen, Hürth und Siegburg) Link to: Rechtswidrige Satzungsregelungen zur pauschalen Kostenerstattung bei Feuerwehreinsätzen in vielen Gemeinden (u. a. Leverkusen, Hürth und Siegburg) Rechtswidrige Satzungsregelungen zur pauschalen Kostenerstattung bei Feuerwehreinsätzen...Feuerlöschersymbol. Link to: Umfassende Überarbeitung des Richtlinienrechts Link to: Umfassende Überarbeitung des Richtlinienrechts Umfassende Überarbeitung des Richtlinienrechts
Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen