Das HansOLG Hamburg hatte in seinem Urteil vom 9. Oktober 2012 – Az. 9 U 13/12 über einen Stoffelch zu befinden, der als Verpackung für eine Backmischung dienen sollte, aber auch den „kleinen Kindern innewohnenden Kuscheldrang“ ansprach. Nach Ansicht des Gerichts musste der Verpackungselch der einschlägigen harmonisierten Norm entsprechen und es kam auch nicht darauf an, dass er nach einem entsprechenden Hinweis „nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet“ war (sog. „Weg-Kennzeichnung“).

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Das VG Hamburg hatte in seinem Urteil vom 28. September 2010 – Az. 10 K 1128/09 über sog. Bigbags (bzw. Einweg-FIBC – Flexible Intermediate Bulk Container, „flexibles mittleres Behältnis für Massengüter“, bzw. in diesem Fall große Säcke für Schüttgut) zu befinden, mit denen ein Unternehmen Chemikalien aus China in die EU einführte. Nachdem es beim Verladen solcher FIBC zu einem Unfall gekommen war, hat die Marktaufsichtsbehörde angeordnet, dass „Einweg-FIBC … nur dann in den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt werden [dürfen], wenn sie sicher sind.“ Das VG Hamburg hatte hiergegen keine Bedenken.

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Die Bundnetzagentur hat als Mitteilung Nr. 176/2013, Abl. BNetzA 13/2013, 1899 einen Entwurf für eine „Messvorschrift zur Bestimmung der Störstrahlungsleistung und der äußeren Störfestigkeit von koaxialen TK-Kabeln“ (BNetzA 511 MV 08, Ausgabe April 2013) bekanntgemacht und zur öffentlichen Kommentierung aufgefordert. Kommentare können bis zum 31. Oktober 2013 an die Bundesnetzagentur gerichtet werden.

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Das OVG Münster hat in seinem Beschluss vom 4. November 2009 – Az. 13 B 1011/09 klargestellt, dass der Kostentatbestand des § 17 Abs. 1 EMVG an die Überprüfung und Messung von Geräten anknüpft und insoweit nicht akzessorisch zur Rechtmäßigkeit einer auf Grundlagen der Untersuchung erlassenen Marktaufsichtsmaßnahme ist. Prüfkosten können also auch dann erhoben werden, wenn sich die eigentliche Ordnungsmaßnahme nachträglich als rechtswidrig herausstellt.

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Nach dem Beschluss des VG Gelsenkirchen vom 28. Februar 2008 – Az. 7 L 123/08 kann der Händler gleichberechtigt neben dem Hersteller für die Kosten von Marktaufsichtsmaßnahmen nach § 8 Abs. 7 GPSG (entspricht § 28 Abs. 1 ProdSG) herangezogen werden.

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Nach dem Urteil vom 10. September 2009 – Az. 2 U 11/09 des OLG Stuttgart handelt sich bei § 5 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GPSG (entspricht § 6 Abs. 1 Nr. 2 ProdSG) um eine Marktverhaltensregel i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG.

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Das VG München hat in seinem Beschluss vom 18. Januar 2011 – Az. M 16 S 10.6109 das GPSG für eine in einem teilweise vermieteten Wohnhaus befindliche Aufzuganlage für anwendbar gehalten.

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Das VG Sigmaringen ist in seinem Urteil vom 27. November 2008 – Az. 8 K 1828/06 u. a. der Frage nachgegangen, wie der in der Europäischen Gemeinschaft gegebene Stand der Sicherheitstechnik zu bestimmen ist, wenn keine einschlägige harmonisierte Norm existiert. Es hat hierzu – unter Heranziehung der Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG – auf eine nationale DIN-Norm zurückgegriffen.

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Das OVG Bautzen hatte sich in seinem Beschluss vom 28.11.2012 – Az. 3 A 937/10 mit der Frage zu befassen, ob ein Unternehmen die Herausgabe von Unterlagen und die Auskunft über den aktuellen Produktbestand nach § 8 Abs. 9 S. 3 GPSG (jetzt § 28 Abs. 4 S. 3 ProdSG) verweigern darf. Das Gericht verneint diese Frage.

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Das VG Berlin hatte in seinem Beschluss vom 9. Februar 2012 – Az. 1 L 422.11 über ein Elektrofahrrad zu befinden, bei dem die Gefahr eines explodierenden Akkumulators infolge eines vorhersehbaren Fehlanschlusses an eine 230-Volt-Steckdose bestand. Das Gericht hat insoweit den begründeten Verdacht einer Gefährlichkeit der Fahrräder ausreichen lassen.

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