Newsletter #4 (August/September 2026)
Im ersten Newsletter nach dem Sommer geht es noch eher beschaulich zu. Hervorzuheben ist eine für den Breitbandausbau bedeutsame Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Reichweite des „open access“ nach dem Telekommunikatonsgesetz (TKG). So langsam nimmt aber insbesondere auch die Reform des Rechtsrahmens für den Telekommunikationssektor wieder Fahrt auf. Aktuell wurden die Empfehlungen der Bundesratsausschüsse zum Entwurf eines TKG-Änderungsgesetzes veröffentlicht.
Inhaltsübersicht
Telekommunikationsrecht
Oberlandesgericht Köln verneint Verstoß gegen Pflichten beim Anbieterwechsel
Ausschüsse des Bundesrates geben Empfehlungen zur Novelle des Telekommunikationsgesetzes ab
IT-Sicherheitsrecht
Meldepflichten der Cyberresilienzverordnung gelten seit dem 11. September 2026
Eisenbahnrecht
Aus der Kanzlei
Telekommunikationsrecht
Bundesnetzagentur lehnt Streitbeilegungsantrag in Bezug auf Konnektivitätsdienste für vernetzte Fahrzeuge ab
Mit einem Mitte August 2026 veröffentlichten Beschluss vom 29. Juni 2026 hat die Bundesnetzagentur den Antrag eines Betreibers eines virtuellen Mobilfunknetzes („Mobile Virtual Network Operator“, MVNO) abgelehnt, einen bundesweit tätigen Mobilfunknetzbetreiber zur Vorlage eines Angebots für Vorleistungen zur Erbringung von Konnektivitätsdiensten für vernetzte Fahrzeuge unter Einhaltung bestimmter Vorgaben zu verpflichten.
Hintergrund: Mit der Präsidentenkammerentscheidung vom 24. März 2025 wurde die Grundlage für eine Verlängerung bestimmter Frequenznutzungsrechte der drei etablierten Mobilfunknetzbetreiber geschaffen. Bestandteil dieser Entscheidung war unter anderem eine Verpflichtung, mit Betreibern virtueller Mobilfunknetze über die Mitnutzung von Funkkapazitäten zu verhandeln. Hierauf stützte sich das antragstellende Unternehmen und rief, nachdem es auf dem Verhandlungsweg nicht zu einem Vertragsschluss kam, die Bundesnetzagentur zur Streitentscheidung an. Diese hielt jedoch einen beachtlichen Teil der Anträge bereits für nicht hinreichend bestimmt. Was mit der dort verwendeten Begrifflichkeit „Konnektivitätsdienste für vernetzte Fahrzeuge“ bzw. „M2M-/IoT-Konnektivitätsdienste“ gemeint ist, sei für den bei der Auslegung maßgeblichen objektiven Empfänger nicht bestimmbar. Darüber hinaus fehle hinsichtlich der Hälfte der Anträge das erforderliche besondere Sachbescheidungsinteresse, da über sie zwischen den Parteien zuvor nicht ausreichend verhandelt worden sei. Hierbei stellt die Bundesnetzagentur zum Teil auch auf die zuvor festgestellte Unbestimmtheit ab, da Verhandlungen über einen nicht hinreichend klaren Leistungsgegenstand von Vornherein ins Leere liefen. Soweit die Antragstellerin die Streitbeilegung nicht auf Konnektivitätsdienste für vernetzte Fahrzeugen beantragt haben sollte, fehle das besondere Sachbescheidungsinteresse schließlich auch deshalb, weil die Antragstellerin erklärt habe, andere Leistungen als Konnektivitätsdienste für vernetzte Fahrzeuge nicht (mehr) zu fordern. Darüber hinaus fehle das besondere Sachbescheidungsinteresse auch deshalb, weil sämtliche Anträge über das in den Verhandlungen von der Antragstellerin geforderte Maß hinausgingen. Dort sei nämlich über zwei optionale Konditionenpakete verhandelt worden, während sich die nun gestellten Anträge jeweils nur auf eine der beiden Optionen bezögen.
Für wen ist das bedeutsam? Jenseits der Frage, ob das antragstellende Unternehmen mit seiner beim Verwaltungsgericht Köln (zum Az. 1 K 5605/26) anhängigen Klage gegen den Beschluss erfolgreich sein wird, sind der Entscheidung wichtige praktische Hinweise für künftige Verhandlungen und Streitbeilegungsverfahren zu entnehmen. Die Bundesnetzagentur macht deutlich, dass der Leistungsgegenstand klar bestimmt sein muss und auch nur ein so konkretisierter Leistungsgegenstand Objekt der notwendigen privatautonomen Verhandlungen sein kann. Darüber hinaus wird deutlich, dass nach Auffassung der Bundesnetzagentur Verhandlungen, die über verschiedene optionale Ausgestaltungen geführt werden, wohl auch in dieser Form zum Gegenstand des Streitbeilegungsverfahrens gemacht werden müssen. Zu guter Letzt hat die Bundesnetzagentur in dem Beschluss auch noch ergänzende Hinweise zur materiellen Bewertung namentlich der Höhe der Zugangsentgelte erteilt, die von den verhandlungsverpflichteten Mobilfunknetzbetreibern und Zugangsnachfragern sinnvollerweise berücksichtigt werden sollten.
Quelle: Bundesnetzagentur, Beschl. v. 29.6.2026 – Az. BK2-26/001
Oberlandesgericht Köln verneint Verstoß gegen Pflichten beim Anbieterwechsel
Mit einem im August veröffentlichten Urteil vom 15. Mai 2026 hat das Oberlandesgericht Köln die Unterlassungsklage eines Telekommunikationsanbieters gegen einen Wettbewerber abgewiesen. Neben lauterkeitsrechtlichen Ansprüchen auf Grundlage des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) hatte sich die Klägerin unter anderem auf einen Verstoß gegen die Vorgaben zum Anbieterwechsel nach § 59 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) berufen.
Hintergrund: Bei einem Anbieterwechsel beendet der Kunde das Leistungsverhältnis mit seinem bisherigen Vertragspartner und bezieht die Leistung nunmehr von einem neuen Anbieter. Das ist im Telekommunikationssektor mit besonderen Schwierigkeiten verbunden, da hier ein solcher Wechsel in der Regel nur unter Mitwirkung beider Anbieter möglich ist. Während der abgebende Anbieter ein besonderes Interesse daran hat, seinen bisherigen Kunden nicht oder jedenfalls nicht zu schnell zu verlieren, hat der aufnehmende Anbieter ein gegenläufiges Interesse an einer schnellen und reibungslosen Übernahme des Kunden. In der Praxis gibt es auf beiden Seiten immer wieder Probleme, wobei unter anderem darüber gestritten wird, ob der vermeintlich neue Anbieter wirklich über einen wirksamen Vertrag mit dem Kunden verfügt. Das Telekommunikationsrecht enthält in § 59 TKG verschiedene Vorgaben, mit denen ein ordnungsgemäßer Anbieterwechsel und insbesondere die Rechte des Kunden gewährleistet werden sollen. Die Rechtsprechung hat dabei § 59 Abs. 1 S. 4 TKG über den bloßen Gesetzeswortlaut hinausgehend die Verpflichtung des aufnehmenden (neuen) Anbieters entnommen, die notwendigen organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um jederzeit bis zum Abschluss des Anbieterwechselvorgangs sicherzustellen, dass die vertragliche Vereinbarung auch weiterhin besteht und nicht zwischenzeitlich widerrufen oder angefochten wurde. Das Oberlandesgericht Köln hat sich dieser Rechtsprechung nun angeschlossen, konnte im konkreten Fall aber keinen Verstoß gegen diese Verpflichtung feststellen.
Für wen ist das bedeutsam? Ein ordnungsgemäß ablaufender Anbieterwechsel liegt natürlich in allererster Linie im Interesse des Kunden. Er ist aber vor allem für alle Anbieter von Internetzugangsdiensten und öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Telekommunikationsdiensten von Bedeutung. Die Entscheidung verdeutlicht noch einmal die Pflicht aufnehmender Anbieter, bis zum Abschluss des Wechselvorgangs den Fortbestand des Vertragsverhälnisses zum Endkunden sicherzustellen. Im konkreten Fall wurde das unter anderem dadurch gewährleistet, dass der Wechselprozess über die standardisierten Schnittstellen erst angestoßen wurde, als die Widerrufsfrist für die gewonnenen Kunden abgelaufen war, ohne dass die Verträge widerrufen wurden. Darüber hinaus äußert sich das Gericht zu den Anforderungen an eine vertragliche Vereinbarung zur Weiterleitung der Kündigungsmitteilung an den bisherige Anbieter, die es nicht allzu hoch ansetzt. Dennoch werden Anbieter auch künftig gut beraten sein, ihre Vorgehensweise sorgfältig auf Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben zu überprüfen.
Weiterführende Informationen zum Anbieterwechsel: Neumann, Telekommunikationsrecht kompakt, Bd. 2, 2023, S. 106 ff.
Quelle: OLG Köln, Urt. v. 15.5.2026 – Az. 6 U 57/25
Verwaltungsgericht Ansbach urteilt zur Verjährung des Erstattungsanspruchs des Wegeunterhaltspflichtigen
Anfang September 2026 wurde ein Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 16. April 2026 veröffentlicht, in dem es um einen Erstattungsanspruch geht, den die wegeunterhaltspflichtige Kommune gegenüber einem Telekommunikationsunternehmen für von ihr beauftragte Instandsetzungsarbeiten geltend machte. Das Verwaltungsgericht entschied, dass die Verjährung dieses Anspruchs aus § 129 Abs. 3 S. 2 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) nicht mit der Verjährung des Instandsetzungsanspruchs aus § 129 Abs. 3 S. 1 TKG eintrete.
Hintergrund: Nimmt ein Telekommunikationsunternehmen Arbeiten an einer Telekommunikationslinie auf einem öffentlichen Verkehrsweg vor, muss es diesen Weg unverzüglich wieder instandsetzen (§ 129 Abs. 3 S. 1 TKG). Etwas anderes gilt nur, wenn der Unterhaltspflichtige, also in der Regel die betreffende Kommune, erklärt hat, die Instandsetzung selbst vornehmen zu wollen. In diesem Fall hat er nach § 129 Abs. 3 S. 2 TKG einen Anspruch gegen das Telekommunikationsunternehmen auf Erstattung der Auslagen für die von ihm vorgenommene Instandsetzung. Dieser Anspruch unterliegt nach § 135 TKG den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), verjährt also nach § 195 BGB innerhalb von drei Jahren mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). In dem konkreten Fall erfolgten die Arbeiten an der Telekommunikationslinie im Jahr 2018, während die Kommune die Instandsetzung erst 2022 durchführen ließ.
Für wen ist das bedeutsam? Die meisten Netzbetreiber nutzen für den Ausbau und Betrieb ihrer (Glasfaser-)Netze zumindest auch öffentliche Verkehrswege. Hat sich die betreffende Kommune vorbehalten, die Instandsetzung der Verkehrswege nach Arbeiten des Netzbetreibers an den Leitungswegen selbst vorzunehmen, kann das Unternehmen die ihm drohende Kostenlast erst nach Durchführung dieser Instandsetzung und Geltendmachung der diesbezüglichen Kosten abschätzen. Es hat also ein erhebliches Interesse an einer Klärung in absehbarer Zeit. Auf Grundlage des nun vorliegenden Urteils bleibt es jedoch der Kommune in den Grenzen der Verwirkung überlassen, wann sie die Instandsetzung vornimmt (bzw. vornehmen lässt). Netzbetreiber müssen daher unter Umständen deutlich länger als drei Jahre warten, bis sie die Kosten für die betreffenden Arbeiten an der Telekommunikationslinie abschließend berechnen können. Es wird daher zum einen darauf ankommen, schon frühzeitig bei der Regelung der Verantwortlichkeiten für die Instandsetzung diese Folgen zu berücksichtigen. Zum anderen bleibt auszuloten, wann der Erstattungsanspruch verwirkt ist, sollte sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Ansbach durchsetzen.
Quelle: VG Ansbach, Urt. v. 16.4.2026 – Az. AN 18 K 23.148
Bundesverwaltungsgericht klärt Inhalt und Umfang der Verpflichtung zur Gewährung von offenem Netzzugang zu Leerrohren im geförderten Telekommunikationsnetz
Am 8. September 2026 wurde ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts veröffentlicht, in dem dieses grundlegende Aussagen zum Anspruch auf offenen Netzzugang („open access“) zu öffentlich geförderten Telekommunikationsnetzen trifft. Die Entscheidung behandelt, erstens, die Frage, inwieweit dieser Zugangsanspruch sich auch auf bereits vorhandene Infrastruktur – wie insbesondere Leerrohre – erstreckt. Hier vertritt das Gericht eine enge Lesart, der zufolge nur solche Infrastruktur erfasst ist, die eine Funktion innerhalb des geförderten Netzes erfüllt. Das Urteil klärt, zweitens, dass der geförderte Netzbetreiber im Fall der Kapazitätserschöpfung nicht verpflichtet ist, die Bestandsinfrastruktur zu erweitern. Und zu guter Letzt hat das Bundesverwaltungsgericht, drittens, entschieden, dass der Netzbetreiber die Kosten der Angebotslegung gegenüber dem Zugangsnachfrager geltend machen kann.
Hintergrund: Nach § 155 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) sind Telekommunikationsnetzbetreiber verpflichtet, anderen Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze auf Antrag einen diskriminierungsfreien, offenen Netzzugang zu öffentlich geförderten Telekommunikationslinien oder Telekommunikationsnetzen zu fairen und angemessenen Bedingungen zu gewähren. Dabei stellt § 155 Abs. 2 S. 1 TKG klar, dass bei öffentlich geförderten Baumaßnahmen die gesamte verlegte Infrastruktur als gefördert in diesem Sinne gilt. Vor diesem Hintergrund hatte die Bundesnetzagentur im Rahmen eines Streitbeilegungsverfahrens einen Telekommunikationsnetzbetreiber verpflichtet, auf zwei bestimmten Strecken offenen Netzzugang zu Leerrohren seines öffentlich geförderten Netzzugangs zu gewähren. Diese Verpflichtung wurde ausdrücklich auch angesichts des Umstands ausgesprochen, dass auf Teilen der Strecke zum Zeitpunkt der Fördermaßnahme bereits passive Infrastruktur der Klägerin in Form von zum Teil parallel verlaufenden Leerrohren vorhanden war und neue Leerrohre nur auf einzelnen Teilstrecken verlegt wurden. Darüber hinaus untersagte die Bundesnetzagentur dem geförderten Netzbetreiber, von dem nachfragenden Telekommunikationsnetzbetreiber Kosten für die Angebotslegung zu verlangen. Das Verwaltungsgericht Köln hat diese Entscheidung zunächst bestätigt, das Bundesverwaltungsgericht dessen Urteil jedoch nun in allen bedeutsamen Punkten korrigiert.
Für wen ist das bedeutsam? Die Entscheidung klärt wichtige Fragen in Bezug auf den „open access“ zu geförderten Telekommunikationsnetzen. Insgesamt ist sie ein Erfolg für die Betreiber solcher Netze, da das Bundesverwaltungsgericht dem weiten Verständnis, das die Bundesnetzagentur und das Verwaltungsgericht Köln zu § 155 Abs. 1 TKG vertreten hatten, gerade auch unter Hinweis auf die (Grund-)Rechtspositionen der zugangsverpflichteten Betreiber entgegengetreten ist. Im Bereich des Glasfaserausbaus befinden sich allerdings viele Betreiber abhängig von der betroffenen Region mal in der Position des geförderten Netzbetreibers, der Zugang gewähren muss, und mal in der Position des Zugangsnachfragers. Dennoch dürften vor allem diejenigen Betreiber profitieren, die – wie namentlich die Telekom Deutschland GmbH – in den meisten Regionen über Bestandsinfrastruktur schon aus den Zeiten vor Beginn des geförderten Glasfaserausbaus verfügen. Wie weit jedenfalls der Zugangsanspruch im konkreten Fall noch besteht, wird das Verwaltungsgericht Köln nun zu bestimmen haben. Denn dorthin hat das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurückverwiesen. Diese erstreckt sich vor allem auf die Frage, welche der bereits vor der Fördermaßnahme eigenwirtschaftlich verlegten Leerrohre zur Aufnahme geförderter Infrastruktur genutzt werden oder in sonstiger Weise eine Funktion für das geförderte Netz erfüllen. Das verdeutlicht die Schwierigkeiten, denen sich zugangsnachfragende Netzbetreiber künftig bei der Ausbauplanung gegenübersehen werden.
Quelle: BVerwG, Urt. v. 25.6.2026 – Az. 6 C 3.25
Europäischer Gerichtshof verneint unionsrechtliche Vertragsänderungsbefugnis von Telekommunikationsunternehmen
Die Frage, ob sich aus dem EU-Telekommunikationsrecht das Recht von Telekommunikationsanbietern ergibt, Verträge mit Endnutzern einseitig zu ändern, war in Deutschland bislang umstritten. Mit Urteil vom 10. September 2026 (Rs. C-669/24) hat der Europäische Gerichtshof diese Rechtsfrage nun verneint. Art. 105 Abs. 4 UAbs. 1 der Kommunikationskodexrichtlinie (EU) 2018/1972 verleihe kein derartiges Recht, sondern setze das Bestehen eines solchen Rechts nach anderen Vorschriften voraus.
Hintergrund: § 57 Abs. 1 S. 1 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) räumt einem Endnutzer – vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen – ein Sonderkündigungsrecht ein, wenn sein Telekommunikationsanbieter sich in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) das Recht vorbehalten hat, den Vertrag einseitig zu ändern, und von diesem Recht dann auch Gebrauch macht. Ein großes Telekommunikationsunternehmen hatte in seinen AGB ein solches Änderungsrecht vorgesehen. Dies hielt ein Verbraucherschutzverband für rechtswidrig und klagte auf Unterlassung. Das als Berufungsinstanz angerufene Oberlandesgericht Düsseldorf stellte sich die Frage, ob sich ein solches einseitiges Änderungsrecht aus Art. 105 Abs. 4 UAbs. 1 der Kommunikationskodexrichtlinie (EU) 2018/1972 ergeben könnte. Denn dann gebe die betreffende Klausel im Kern nur dieses Recht wieder und könne nicht als rechtswidrig beanstandet werden. Es legte diese Frage daher dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vor.
Für wen ist das bedeutsam? Telekommunikationsanbieter, die in ihre AGB ein einseitiges Änderungsrecht vorgesehen haben, dürften nun gehalten sein, ihre Regelwerke kritisch zu überprüfen. Allein der Umstand, dass das Unionsrecht ein einseitiges Änderungsrecht nicht vorsieht, bedeutet zwar noch nicht, dass es per se rechtswidrig wäre, ein solches Recht in AGB vorzusehen. Das OLG Düsseldorf hat jedoch bereits relativ deutlich erkennen lassen, dass es im vorliegenden Fall keine Rechtfertigung für eine solche Klausel erkennen kann. Auch wenn andere Gerichte das unter Umständen anders bewerten könnten, birgt die weitere Verwendung solcher Bestimmungen nach dem Spruch aus Luxemburg nun doch ein ganz erhebliches rechtliches Risiko. Legt man die Maßstäbe zugrunde, auf die das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückgegriffen hat, sind Anbieter daher nun gehalten, entsprechende Klauseln darauf hinzu hinterfragen, ob es triftige Gründe für ein solches einseitiges Änderungsrecht gibt, und ob sie in den AGB benannt werden. Umgekehrt haben Endnutzer nun einen rechtlichen Anhaltspunkt, um gegen einseitige Vertragsänderungen vorzugehen, die von Telekommunikationsunternehmen auf Grundlage einer AGB vorgenommen wurden, die diesen Anforderungen nicht genügt.
Weiterführende Informationen: Blogbeitrag „EuGH: kein einseitiges Kündigungsrecht für Telekommunikationsanbieter aus EU-Recht“ v. 14.9.2026
Quelle: EuGH, Urt. v. 10.9.2026 – Rs. C‑669/24
Ausschüsse des Bundesrates geben Empfehlungen zur Novelle des Telekommunikationsgesetzes ab
Am 14. September 2026 haben der federführende Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung sowie fünf weitere Ausschüsses des Bundesrates Empfehlungen für die ausstehende Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes abgegeben.
Hintergrund: Die Bundesregierung hat am 10. Juni 2026 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und zur Verbesserung der telekommunikationsrechtlichen Rahmenbedingungen für den Ausbau von
Telekommunikationsnetzen beschlossen und diesen am 14. August 2026 dem Bundesrat zur Stellungnahme (als BR-Drs. 439/26) zugeleitet. Mit diesem Gesetz soll das TKG zum einen an die Gigabit-Infrastrukturverordnung (EU) 2024/1309 angepasst werden. Und zum anderen sollen darüber hinausgehende Änderungen vorgenommen werden, die vor allem den Ausbau der Glasfaser- und Mobilfunknetze weiter beschleunigen sollen.
Für wen ist das bedeutsam? Die laufende TKG-Novelle ist für alle Beteiligten des Telekommunikationssektors von erheblicher Bedeutung, also sowohl für Netzbetreiber und Diensteanbieter, aber auch für Verbraucher und andere Endnutzer. Sie ist darüber hinaus für die öffentliche Hand in Bund und Ländern, aber auch für andere Sektoren von erheblicher Bedeutung. So finden sich im Regierungsentwurf beispielsweise Vorschriften von unmittelbarer Relevanz für die Wohnungswirtschaft. Alle Betroffenen sind daher gut beraten, auch die Entwicklung im Bundesrat aufmerksam zu erfolgen, der bereits am 25. September 2026 über das Gesetzgebungsvorhaben beraten will, bevor es dann Gegenstand der parlamentarischen Debatte im Deutschen Bundestag werden wird.
Weiterführende Informationen zum Referentenentwurf: Neumann, Netzwirtschaftsrechtliche Aspekte des Referentenentwurfs zum TKG-Änderungsgesetz 2026, N&R 2026, 89
Quelle: Empfehlungen der Ausschüsse, BR-Drs. 439/1/26
IT-Sicherheitsrecht
Meldepflichten der Cyberresilienzverordnung gelten seit dem 11. September 2026
Seit dem 11. September 2026 gelten die Meldepflichten für Hersteller nach Art. 14 der Cyberresilienzverordnung (CRA) 2024/2847.
Hintergrund: Die Cyberresilienzverordnung („Cyber Resilience Act“, CRA) 2024/2847 regelt die Cybersicherheit von Produkten mit digitalen Elementen. Die Verordnung gilt insgesamt (nach Art. 71 Abs. 2 S. 1) erst ab dem 11. Dezember 2027. Für einige Vorschriften greift aber ein früheres Geltungsdatum. Das betrifft unter anderem die Meldepflichten für Hersteller nach Art. 14 CRA. Hier sieht Art. 71 Abs. 2 S. 2 CRA eine Geltung ab dem 11. September 2026 vor. Ab diesem Datum müssen Hersteller aktiv ausgenutzte Schwachstellen in Produkten mit digitalen Elementen sowie schwerwiegende Sicherheitsvorfälle melden. Dabei greift ein gestuftest Melderegime: Innerhalb von (spätestens) 24 Stunden nach Kenntniserlangung muss eine Frühwarnung erfolgen. Innerhalb von (spätestens) 72 Stunden müssen ggf. weitere Informationen – etwa über die allgemeine Art der Ausnutzung und die ergriffenen Korrektur- und Abhilfemaßnahmen – nachgereicht werden. Spätestens 14 Tagen (bei Schwachstellen), nachdem eine Korrektur- oder Risikominderungsmaßnahme zur Verfügung steht, bzw. einen Monat (bei Sicherheitsvorfällen) nach der Meldung eines Sicherheitsvorfalls muss ein ausführlicher Abschlussbericht vorgelegt werden. Die ENISA stellt hierfür eine „Single Reporting Platform (SRP)“ zur Verfügung.
Für wen ist das bedeutsam? Hersteller von Produkten mit digitalen Elementen müssen – soweit noch nicht geschehen – nun unverzüglich ihr Schwachstellenmanagement auf die neuen Meldepflichen ausrichten. Insbesondere die Verpflichtung, Meldungen innerhalb von 24 Stunden – auch am Wochenende und Feiertagen! – abzugeben, dürfte eine Herausforderung darstellen.
Quelle: Kommission, Cyber Resilience Act – Reporting obligations
Bundesinnenministerium arbeitet weiter an Kritisverordnung -noch keine Registrierungspflicht nach KRITISDachG
Das Bundesministerium des Inneren (BMI) hat in der Regierungspressekonferenz vom 4. September 2026 bestätigt, weiter „mit Hochdruck an der Kritisverordnung“ zu arbeiten. Das Ministerium hat außerdem klargestellt, dass eine Registrierungspflicht erst nach Inkrafttreten der Kritisverordnung besteht. Nach dem inkrafttreten haben die Unternehmen drei Monate Zeit, sich zu registrieren.
Hintergrund: Nach dem Dachgesetz zur Stärkung der physischen Resilienz kritischer Anlagen (KRITISDachG) unterliegen Betreiber kritischer Infrastrukturen insbesondere einer Registrierungspflicht. Diese Pflicht greift nach § 8 Abs. 1 KRITISDachG „spätestens drei Monate, nachdem eine Anlage als kritische Anlage gilt“. Bislang ist die Kritisverordnung, die diese Regelung treffen soll, aber noch nicht in Kraft getreten. Allerdings gibt § 5 Abs. 2 S. 2 KRITISDachG insoweit einen Schwellenwert von „grundsätzlich 500 000 von einer Anlage zu versorgende[n] Einwohner[n]“ vor.
Für wen ist das bedeutsam? Betreiber kritischer Infrastrukturen müssen sich darauf einstellen, dass demnächst die Registrierungspflicht nach dem KRITISDachG greift. Es ist für viele betroffene Unternehmen aufgrund der Vorgaben im KRITISDachG bereits absehbar, dass sie vom KRITISDachG erfasst werden.
Quelle: Bundesregierung, Regierungspressekonferenz vom 4. September 2026
Eisenbahnrecht
Bundesnetzagentur konsultiert Methodenbericht zur Bestimmung der Kapitalzinssätze für Eisenbahninfrastrukturunternehmen
Am 19. August 2026 hat die Bundesnetzagentur den von externen Gutachtern erstellten Methodenbericht zur Bestimmung der Eigen- und Fremdkapitalzinssätze für Eisenbahninfrastrukturunternehmen zur Konsultation gestellt. Der Bericht enthält eine Darstellung der bisher zugrunde gelegten Ansätze und diskutiert sowohl mögliche Weiterentwicklungen als auch Alternativmodelle.
Hintergrund: Nach § 32 Abs. 1 des Eisenbahnregulierungsgesetzes (ERegG) dürfen die Entgelte für die Nutzung von Serviceeinrichtungen – wie Bahnhöfen oder Werkstätten – die Kosten für deren Erbringung, zuzüglich eines angemessenen Gewinns, nicht übersteigen. Angemessener Gewinn ist nach § 1 Abs. 9 ERegG eine dem Risiko des Betreibers der Serivceeinrichtung Rechnung tragende Eigenkapitalrendite, die von der durchschnittlichen Rendite in dem betreffenden Sektor in den Vorjahren nicht wesentlich abweicht. Die Entgelte für die Schienennutzung außerhalb von Serviceeinrichtungen unterliegen nach § 25 Abs. 1 ERegG der Regulierung nach näherer Maßgabe von Anlage 4 ERegG. Dabei sind unter anderem die Kapitalkosten zu berücksichtigen (Anlage 4 Ziffer 1.1 ERegG), die sich grundsätzlich nach einer kapitalmarktüblichen Verzinsung bestimmen (Anlage 4 Ziffer 5.1 ERegG). Die Frage, wie die Zinssätze für das eingesetze (Eigen- und Fremd-)Kapital zu bemessen sind, ist daher von großer Bedeutung für die Bestimmung der Infrastrukturnutzungsentgelte. Der nun zur Konsultation gestellte Methodenbericht und die hierzu eingehenden Stellungnahmen sollen den Ausgangspunkt für die weitere gutachterliche Ermittlung der Eigen- und Fremdkapitalzinssätze bilden.
Für wen ist das bedeutsam? Sowohl Eisenbahninfrastrukturunternehmen – als „Anbieter“ der Eisenbahninfrastruktur – als auch Eisenbahnverkehrsunternehmen – als deren Nutzer – sowie weitere Zugangsnachfrager wie etwa die Aufgabenträger des öffentlichen Schienenpersonennahverkehrs haben ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse an der Höhe der Kapitalzinssätze. Sie ist ein maßgeblicher Faktor, aus dem sich ergibt, ob die betreffende Infrastruktureinrichtung profitabel betrieben werden kann und Investitionen in deren Erhalt und Ausbau möglich sind. Zugleich beeinflussen sie die Wirtschaftlichkeit einer Nutzung der Eisenbahninfrastruktur, wirken sich also unmittelbar auf die Kosten und die Ertragslage der Zugangsnachfrager aus. Beide Seiten werden daher ein starkes Interesse daran haben, den Bericht zu bewerten und innerhalb der bis zum 30. September 2026 laufenden Konsultationsfrist Stellung zu den dort enthaltenen Aussagen zu nehmen. Es gibt jedoch eine sehr wichtige Ausnahme: Ende 2025 hat der Gesetzgeber mit Anlage 4 Ziffer 5.2.3 ERegG für die Verzinsung des Eigenkapitals eines Betreibers der Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes einen Zinssatz von 1,9 % normativ vorgegeben. Insbesondere für die Eigenkapitalverzinsung bei Gewährung des Zugangs zu den Schienenwegen der DB InfraGO AG spielt der Methodenbericht daher jedenfalls nach geltender Rechtslage keine Rolle.
Quelle: Bundesnetzagentur, Pressemitteilung „Zinssätze für Eisenbahninfrastrukturunternehmen – Konsultation des Methodenberichts“ v. 19.8.2026
Bundesverwaltungsgericht lässt keine Revision im Streit um die Baustellenkommunikation nach den allgemeinen Netznutzungsbedingungen (NBN) 2022 der DB InfraGO AG zu
Am 16. September 2026 wurden zwei Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. August 2026 veröffentlicht, mit denen dieses Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision gegen Urteile des Verwaltungsgerichts Köln zu den Vorschriften über die Baustellenkommunikation nach den allgemeinen Netznutzungsbedingungen (NBN) 2022 der DB InfraGO AG zurückgewiesen hat. Die klageabweisenden Urteile sind damit rechtskräftig.
Hintergrund: Aufgrund von Baumaßnahmen der (heutigen) DB InfraGO AG mussten im Jahr 2022 zahlreiche Züge entfallen, unter anderem solche der beiden klagenden Eisenbahnverkehrsunternehmen. Diese machten geltend, dass die Verfahren und Kriterien der DB InfraGO AG für die baustellenbedingten Zugausfälle intransparent und diskriminierend seien. Vor dem Verwaltungsgericht Köln begehrten sie zuletzt insbesondere die Feststellung, dass die Bundesnetzagentur zu Unrecht ihren Antrag auf regulierungsrechtliches Einschreiten abgelehnt habe, namentlich die NBN 2022 im Verhältnis zu den Klägerinnen nicht für ungültig erklärt habe. Das Verwaltungsgericht wies die Klagen ab und verwies insbesondere darauf, dass das erforderliche besondere Feststellungsinteresse fehle. Da sich die maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände geändert hätten, fehle es an einer Wiederholungsgefahr. Das Bundesverwaltungsgericht konnte nun nicht feststellen, dass diese Einschätzung auf einem Verfahrensfehler oder einer Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung beruhe.
Für wen ist das bedeutsam? Der Umgang mit baustellenbedingten Kapazitätseinschränkungen ist angesichts der notwendigen und laufenden Ertüchtigung des deutschen Schienennetzes seit Jahren ein wichtiger Streitpunkt in der Praxis. Die nun vorliegenden Entscheidungen richten insoweit jedenfalls aus verwaltungsrechtlicher Sicht den Blick nach vorne: Das Verwaltungsgericht wies darauf hin, dass zum einen die Bundesnetzagentur ihren Prüfungsrahmen bei vergleichbaren Beschwerden in Bezug auf das Baustellenmanagement geändert habe. Zum anderen seien die maßgeblichen Regelungen der DB InfraGO AG zur Baustellenkommunikation in den vergangenen Jahren, auch auf Grundlage von Vorgaben der Bundesnetzagentur, verändert und weiterentwickelt worden. Die Marktteilnehmer, insbesondere also die Eisenbahnverkehrsunternehmen, werden beurteilen müssen, ob diese Vorgaben eingehalten werden und nun den praktischen Bedürfnissen entsprechen.
Quelle: BVerwG, Beschl. v. 27.8.2026 – Az. 6 B 13.26; Beschl. v. 27.8.2026 – Az. 6 B 12.26
Aus der Kanzlei
Zu den anwaltlichen Aufgaben im Kanzleialltag gehört nicht nur der „Kampf ums Recht“ für die Mandanten. Besonders spannend und erfreulich ist auch die Beteiligung an der Ausbildung des Juristennachwuchses. Wir bilden daher regelmäßig Referendare im Rahmen der Anwaltstage aus, betreuen aber auch – soweit kapazitär möglich – Schülerpraktikanten bei der Berufsfelderkundung und Studierende, die das Rechtspflegepraktikum bei uns absolvieren. Als Kanzlei mit nur zwei Berufsträgern unterliegen wir hier natürlich gewissen faktischen Begrenzungen, damit die Qualität der Ausbildung gewährleistet bleibt. Umso schöner ist es, dass wir zum Monatswechsel nun eine neue Referendarin und einen neuen Studienpraktikanten in der Kanzlei begrüßen durften. Bisher macht die Zusammenarbeit viel Freude – und wer weiß? Vielleicht ergibt sich hieraus ja auch einmal ein Beitrag für das eine oder andere geeignete Forum.










