Das VG Ansbach hatte sich in seinem Urteil vom 13. Januar 2010 – Az. AN 11 K 09.00812 mit der Frage zu befassen, ob es sich bei elektrisch beheizbaren Fußsäcken und beheizbaren Sitzkissen – wie sie etwa von Rollstuhlfahrern oder in Kinderwaren genutzt werden – um Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne des ElektroG handelt. Hiervon ist u. a. abhängig, ob der Hersteller einer Registrierungspflicht nach § 6 Abs. 2 ElektroG unterliegt und jährlich eine insolvenzsichere Garantie für die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung seiner Elektro- und Elektronikgeräte nachweisen muss (§ 6 Abs. 3 ElektroG). Die Einordnung als Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne des Gesetzes hat also weitreichende – vor allem wirtschaftliche – Folgen.
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Aktuelle Informationen
31.7.2026: Rechtsanwalt Neumann bespricht in der heute erschienenen Ausgabe der K&R das Urteil des BGH vom 21. Mai 2026 (Az. III ZR 220/25) über die Reichweite der Verpflichtung zum Angebot von Telekommunikationsverträgen mit einer maximalen Mindestlaufzeit von zwölf Monaten (K&R 2026, 486).
2.7.2026: In LMK 2026, 810442 ist eine Entscheidungsanmerkung von Rechtsanwalt Neumann zum Urteil des BGH vom 8. Januar 2026 (Az. III ZR 8/25) über den Beginn der Vertragslaufzeit im Anwendungsbereich von § 56 Abs. 1 TKG erschienen.
18.6.2026: Das Handelsblatt führt Rechtsanwalt Prof. Dr. Koch in seiner aktuellen Aufstellung „Deutschlands Beste Anwälte 2026“ für den Bereich „Gewerblicher Rechtsschutz“ und „Öffentliches Wirtschaftsrecht“ sowie Rechtsanwalt Neumann für den Bereich „Telekommunikationsrecht“ auf.
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