Das VG Ansbach hatte sich in seinem Urteil vom 13. Januar 2010 – Az. AN 11 K 09.00812 mit der Frage zu befassen, ob es sich bei elektrisch beheizbaren Fußsäcken und beheizbaren Sitzkissen – wie sie etwa von Rollstuhlfahrern oder in Kinderwaren genutzt werden – um Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne des ElektroG handelt. Hiervon ist u. a. abhängig, ob der Hersteller einer Registrierungspflicht nach § 6 Abs. 2 ElektroG unterliegt und jährlich eine insolvenzsichere Garantie für die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung seiner Elektro- und Elektronikgeräte nachweisen muss (§ 6 Abs. 3 ElektroG). Die Einordnung als Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne des Gesetzes hat also weitreichende – vor allem wirtschaftliche – Folgen.
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