Bundesregierung beschließt den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des TKG

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Mobilfunkmast

Am 10. Juni 2026 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines „Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Verbesserung der telekommunikationsrechtlichen Rahmenbedingungen für den Ausbau von Telekommunikationsnetze“ verabschiedet. Das Gesetz soll vor allem zwei Zielen dienen: der Beschleunigung des Ausbaus von Telekommunikationsnetzen und der Anpassung an die Gigabit-Infrastrukturverordnung (EU) 2024/1309, die seit dem 12. November 2025 in weiten Teilen unmittelbar in Deutschland anwendbar ist.

Der Verabschiedung des Regierungsentwurfs war die Veröffentlichung eines Referentenentwurfs durch das federführende Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS) am 2. März 2026 mit Bearbeitungsstand vom 2. Februar 2026 vorausgegangen. Zu diesem konnten dann die Länder, die Branchenverbände und weitere Betroffene bis zum 27. März 2026 Stellungnahmen abgeben. Von dieser Gelegenheit wurde umfassend Gebrauch gemacht: Auf der WWW-Seite des BMDS sind fast 70 Stellungnahmen veröffentlicht. Das rege Interesse an dem Referentenentwurf spiegelt sowohl die wirtschaftliche Bedeutung der Gesetzesnovelle als auch die starken Interessengegensätze wider, die der Entwurf mit zum Teil durchaus innovativen und ambitionierten, in vielen Aspekten jedoch unionsrechtlich nicht unumstrittenen Vorschlägen auflösen möchte.1

Im Folgenden sollen die wichtigsten Änderungen kurz dargestellt werden, die der nun verabschiedete Kabinetts- beziehungsweise Regierungsentwurf im Bereich der netzwirtschaftsrechtlichen Vorschriften gegenüber dem Referentenentwurf aufweist:

  • Verhandlungspflicht über Zugang zu Glasfasernetzen bei festgestellten Hindernissen der Replizierbarkeit (§ 22a TKG-2026-RegE): Die sehr umstrittene Verpflichtung auch nicht marktmächtiger Glasfasernetzbetreiber, über einen Zugang zu ihrem Netz zu fairen, nichtdiskriminierenden und angemessenen Bedingungen zu verhandeln, wurde sogar noch ausgeweitet. Sie gilt nun unabhängig davon, ob in dem Gebiet beträchtliche und anhaltende wirtschaftliche oder physische Hindernisse für eine Replizierbarkeit von Netzelementen bestehen und Verpflichtungen betreffend den gebäudebezogenen Zugang nicht ausreichen. Lediglich der Vorrang von Vorabverpflichtungen nach § 13 Abs. 1 TKG (also zugunsten bereits regulierter Unternehmen) wurde beibehalten. Die Frage der fehlenden Replizierbarkeit und des Ausreichens von Verpflichtungen betreffend den gebäudebezogenen Zugang spielt jetzt nur noch eine Rolle, ob sich die Verhandlungspflicht zu einer Zugangsverpflichtung verdichtet, die bei fehlender Einigung durch die Bundesnetzagentur im Wege der Zugangsordnung durchzusetzen ist. Das unionsrechtliche Konfliktpotential wurde daher nicht etwa entschärft, sondern sogar noch erhöht.
  • Anbieterwechsel (§ 59 TKG-2026-RegE): Die Regelung zum Anbieterwechsel in § 59 Abs. 2 TKG-2026-RegE wurde ergänzt. Insbesondere ist nun ausdrücklich vorgesehen, dass der Vertrag zwischen dem Endnutzer und dem abgebenden Anbieter automatisch mit erfolgreichem Abschluss des Anbieterwechsels endet. Dabei müssen die an einem Anbieterwechsel beteiligten Anbieter sicherstellen, dass zu diesem Zeitpunkt eine fristgerechte Kündigung des Endnutzers wirksam gegenüber dem abgebenden Anbieter vorliegt.
  • Glasfaserbereitstellungsentgelt (§ 72 TKG-2026-RegE): Die im Referentenentwurf vorgesehene Erhöhung des maximal zulässigen Entgelts, das ein Telekommunikationsunternehmen von einem Gebäudeeigentümer für die Glasfaserertüchtigung eines Gebäudes verlangen kann, auf 720 Euro (bei einer Refinanzierungsdauer von bis zu 12 Jahren) wurde zurückgenommen. Stattdessen bleibt es bei dem bisherigen Höchstbetrag von 540 Euro, wobei der Refinanzierungszeitraum nun allerdings pauschal bis zu neun Jahre betragen kann.
  • Informationen über Infrastruktur (§ 79 TKG-2026-RegE): Die Übersicht über die netzausbaurelevante Infrastruktur, die über das Gigabit-Grundbuch verfügbar gemacht wird, soll nun neben Informationen über mitnutzungsfähige physische und geförderte Infrastrukturen auch Informationen über Glasfaserleitungen umfassen, also unabhängig von einer beihilferechtlichen Finanzierung (§ 79 Abs. 1 TKG-2026-RegE). Damit soll dem hohen Zugangspotential Rechnung getragen werden, dass sich auch bei Glasfaserleitungen in den Praxis gezeigt habe.2
  • Informationen über den künftigen Netzausbau (§ 81 TKG-2026-RegE): Die ebenfalls im Gigabit-Grundbuch enthaltenen Informationen über den künftigen Ausbau der Mobilfunknetze umfassen nach dem Regierungsentwurf nicht mehr (wie bisher und auch noch im Referentenentwurf vorgesehen) Informationen über die Standorte des geplanten Netzausbaus. Stattdessen soll es mit der Information über die örtliche Verfügbarkeit sein Bewenden haben, die infolge des geplanten Netzausbaus zu erwarten ist (§ 81 Abs. 1 TKG-2026-RegE). Hierdurch sollen die (Mobilfunk-)Unternehmen entlastet werden.3
  • Informationen über öffentliche Liegenschaften (§ 83 TKG-2026-RegE): Nicht der Umfang des Datenbestands, sondern die Mechanik der Datenlieferungspflicht wurde in Bezug auf einen weiteren Bestandteil des Gigabit-Grundbuchs geändert. Der Referentenentwurf sah im Grundsatz noch eine Datenlieferungspflicht der Landesvermessungsanstalten und nur subsidiär eine Übermittlungspflicht der öffentlichen Infrastukturinhaber vor. Demgegenüber ist nun umgekehrt eine grundsätzliche Datenlieferungspflicht der Eigentümer vorgesehen, der sie lediglich unter Rückgriff auf in anderen Registern (wie dem Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem [ALKIS]) vorhandene Informationen nachkommen können (§ 83 Abs. 2 TKG-2026-RegE).
  • Berechtigung zur Nutzung öffentlicher Wege und ihre Übertragung (§ 125 TKG-RegE-2026): Die vom Bund auf Telekommunikationsunternehmen zu übertragende Berechtigung zur Nutzung von Verkehrswegen soll nach einer neu eingefügten Regelung nun unbeschadet der allgemeinen Widerrufsregelung in § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn Tatsachen dafür vorliegen, dass der Nutzungsberechtigte nicht mehr fachkundig, zuverlässig oder leistungsfähig ist (§ 125 Abs. 3 S. 5 f. TKG-2026-RegE). Damit wird das Widerrufsermessen in diesen Fällen künftig deutlich vorstrukturiert, so dass es nur noch in Ausnahmefällen möglich sein wid, von einem Widerruf abzusehen.
  • Verlegung und Änderung von Telekommunikationslinien (§ 127 TKG-2026-RegE): Die Frist, innerhalb derer ein Wegebaulasttträger auf die Unvollständigkeit eines Antrags auf Verlegung oder Änderung von Telekommunikationslinien hinweisen muss, wurde von den im Referentenentwurf vorgesehenen zwei Wochen auf drei Wochen erhöht (§ 127 Abs. 3 S. 3 TKG-2026-RegE) und damit der bislang geltenden Frist von einem Monat wieder etwas angenähert. In § 127 Abs. 7 S. 2 TKG-2026-RegE wurde die bislang fehlende, aber erforderliche Erlaubnis zur Abweichung von den anerkannten Regeln der Technik in Bezug auf die Mindestüberdeckung aufgenommen.4 Als Korrelat zu dieser Erlaubnis wird der Antragsteller auch weiterhin – wie bisher in § 127 Abs. 7 S. 2 TKG vorgesehen – die durch eine mögliche wesentliche Beeinträchtigung des Schutzniveaus entstehenden Kosten oder den etwaig höheren Erhaltungsaufwand übernehmen müssen. Der Kreis der zulässigen Nebenbestimmung, die einer Zustimmung zur Verlegung oder Änderung von Telekommunikationslinien beigefügt werden dürfen, wurde um Regelungen zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs für den Fall ergänzt, dass die Telekommunikationslinie in einer Wasserstraße liegt (§ 127 Abs. 8 S. 3 TKG-2026-RegE). Denn hier fehlt es anders als im Straßenverkehrsrecht an entsprechenden fachrechtlichen Vorgaben.5
  • Anzeige zur Verlegung und Änderung von Telekommunikationslinien (§ 127a TKG-2026-RegE): Die Möglichkeit, das Zustimmungsverfahren unter bestimmten Voraussetzungen durch eine bloße Anzeige beim Wegebaulastträger zu ersetzen, besteht nach dem Regierungsentwurf nicht mehr, wenn Wasserstraßen betroffen sind (§ 127a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 TKG-2026-RegE). Im verbleibenden Anwendungsbereich des Anzeigeverfahrens muss der Wegebaulastträger nunmehr innerhalb eines Monats nach Zugang einer Anzeige nicht nur deren Eingang, sondern auch ihre Vollständigkeit bestätigen (§ 127a Abs. 1 S. 2 TKG-2026-RegE). Für den Nachweis der Fachkunde und Zuverlässigkeit des bauausführenden Unternehmens kommt es nicht mehr auf die Vorlage von drei aktuellen Bescheinigungen an, in denen Wegebaulastträger die fachkundige und zuverlässige Ausführung baulicher Maßnahmen zur Verlegung öffentlicher Versorgungsnetze durch das betreffende Unternehmen bestätigen. Stattdessen genügt jetzt die Eintragung in einem allgemein zugänglichen und in der Praxis anerkannten Verzeichnis, in dem fachkundige und zuverlässige Unternehmen für den Leitungstiefbau geführt werden (§ 127a Abs. 3 S. 1 TKG-2026-RegE). Die Entwurfsbegründung verweist hierfür insbesondere auf das diesbezügliche Verzeichnis, dass der Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. bereitstellt, sieht aber auch die Möglichkeit, weitere, in der Praxis anerkannte Verzeichnisse zu verwenden.6
  • Beeinträchtigung von Grundstücken und Gebäuden (§ 134 TKG-2026-RegE): Die im Referentenentwurf noch vorgesehene Streichung der Duldungspflicht von Grundstückseigentümern in Bezug auf die Herstellung des Gebäudeanschlusses („Hausstich“) wurde wieder zurückgenommen. Stattdessen wurde in § 134 Abs. 1a TKG-2026-RegE nun eine ausdrückliche Vorrangregelung für die Duldungspflicht in Bezug auf einen Gebäudeanschluss an einem Zugangspunkt nach Art. 11 Abs. 1 der Gigabit-Infrastrukturverordnung (EU) 2024/1309 aufgenommen. Der „Hausstich“ dürfte sich daher in der Praxis dennoch in den meisten Fällen nicht mehr nach § 134 Abs. 1 TKG, sondern nach den unionsrechtlichen Vorgaben richten. Nur dann, wenn das Gebäude nicht über einen Zugangspunkt verfügt, bleibt es für den „Hausstich“ bei der Duldungspflicht aus § 134 Abs. 1 TKG.7
  • Vorrangiger Anschluss von drahtlosen Zugangspunkten (§ 134a TKG-2026-RefE): Vollständig gestrichen wurde die im Referentenentwurf erstmals vorgesehene Regelung zum vorrangigen Anschluss von Mobilfunkbasisstationen an das Elektrizitätsversorgungsnetz. Die in der Praxis drängende Problematik, wie die notwendige Stromversorgung für den Mobilfunknetzausbau kosteneffizient sichergestellt werden kann, bleibt damit telekommunikationsrechtlich ungelöst (dürfte regelungssystematisch aber ohnehin eher eine energiewirtschaftsrechtliche Materie sein).
  • Recht auf Vollausbau (§ 144 TKG-2026-RegE): Bei dem neu geplanten Recht auf Vollausbau entfällt die in § 144 Abs. 1 S. 5 f. TKG-2026-RefE noch vorgesehene Verpflichtung des Gebäudeeigentümers, dem ausbauwilligen Telekommunikationsnetzbetreiber auf Antrag und auf dessen Kosten den zum Netzabschluss erforderlichen Anschluss aktiver Netzbestandteile an das Stromnetz zu ermöglichen. Diese wurde stattdessen in § 145 Abs. 5 TKG-2026-RegE verschoben, ergänzt um die Verpflichtung des Gebäudeeigentümers, eine pauschalierte Abrechnung des Betriebsstroms zu ermöglichen. Im neuen § 144 Abs. 2 TKG-2026-RegE ist nun vorgesehen, dass der Netzbetreiber sein Recht zum Vollausbau durch Vorlage eines entsprechenden Angebots ausübt, das sich auch auf die Herstellung des Gebäudeanschlusses bezieht, jeweils eine angemessene Vertragsstrafe für den Fall der nicht fristgerechten Fertigstellung enthält und an das der Betreiber zwei Monate lang gebunden ist. Damit wird hinsichtlich der Vertragsstrafe die im Referentenentwurf noch in § 144 Abs. 3 S. 3 vorgesehene Regelung ersetzt. Nach der neuen Bestimmung in § 144 Abs. 3 S. 2 TKG-2026-RegG schließt die Erklärung des Gebäudeeigentümers, den gebäudeinternen Ausbau selbst oder durch einen Dritten vornehmen zu lassen, die Annahme des Angebots zum Gebäudeanschluss nicht aus. Hierdurch kann sichergestellt werden, dass das Gebäude durch den ausbauwilligen Netzbetreiber an ein Glasfasernetz angeschlossen wird.8 Für Wohnungseigentümergemeinschaften wird schließlich die Frist zur gemeinsamen Begehung des Gebäudes mit dem Netzbetreiber und zur Einigung über den Leitungsweg von sechs Wochen auf fünf Monate verlängert (§ 144 Abs. 4 S. 2 TKG-2026-RegE). Damit soll den Abstimmungsprozessen innerhalb solcher Gemeinschaften Rechnung getragen werden.9
  • Errichtung gebäudeinterner Netzinfrastrukturen (§ 145 TKG-2026-RegE): Baudenkmäler werden nun von der Verpflichtung zur Errichtung einer gebäudeinternen (Glasfaser-)Netzinfrastruktur im Falle größerer Renovierungen nur noch dann ausgenommen, soweit nur für die Umsetzung dieser Verpflichtung10 eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung erforderlich ist (§ 145 Abs. 1 S. 3 TKG-2026-RegE). Das ist angesichts der sich hieraus ergebenden Unverhältnismäßigkeit folgerichtig.11 Die Ermächtigung der Bundesnetzagentur zum Erlass verbindlicher Vorgaben für gebäudeinterne Infrastrukturen und Glasfaserverkabelungen erstreckt sich nun nicht mehr (ausdrücklich) auf eine Abweichung von den anerkannten Regeln der Technik (hierzu und zum Folgenden § 145 Abs. 3 S. 1 TKG-2026-RegE). Überdies wird sie jetzt durch die Notwendigkeit der Angemessenheit und Zweckmäßigkeit für den Abbau von Hindernissen für den Zugang Dritter zur gebäudeinternen Netzinfrastruktur begrenzt.
  • Streitbeilegung (§ 149 TKG-2026-RegE): Die Möglichkeit der Bundesnetzagentur, die ihr gesetzten Fristen für eine netzausbaurechtliche Streitbeilegung ausnahmsweise um höchstens zwei Monate zu verlängern, gilt jetzt nicht mehr für die bereits unionsrechtlich nach Art. 13 Abs. 1 der Gigabit-Infrastrukturverordnung (EU) 2024/1309 vorgesehenen Fälle der Streitbeilegung (§ 149 Abs. 5 S. 1 TKG-2026-RegE). Hiermit dürfte aber nur auf den ersten Blick ein signifikanter Beschleunigungseffekt verbunden sein. Denn in diesen Fällen sieht Art. 13 Abs. 2 UAbs. 2 der Verordnung selbst die Möglichkeit einer Fristverlängerung unter hinreichend begründeten außergewöhnlichen Umständen vor, ohne den in Betracht kommenden Verlängerungszeitraum zeitlich näher zu umreißen. Neu im Kabinettsentwurf ist außerdem die Verpflichtung und zugleich Möglichkeit, Streitbeilegungsentscheidungen spätestens bzw. erst innerhalb von zwei Wochen nach ihrem Erlass zu begründen (§ 149 Abs. 6 TKG-2026-RegE).
  • Verfügbarkeit der Telekommunikationsdienste (§ 157 TKG-2026-RegE): Das BMDS muss die Anforderungen an ein stets verfügbares Mindestangebot an Telekommunikationsdiensten nun doch spätestens alle zwei und nicht, wie noch im Referentenentwurf vorgesehen, spätestens alle drei Jahre überprüfen (§ 157 Abs. 4 TKG-2026-RegE). Die Entbürokratisierung gegenüber der bislang geltenden Jahresfrist fällt damit nicht mehr ganz so deutlich aus, womit aber zugleich sichergestellt wird, dass der Umfang des Universaldiensts weiter den tatsächlichen Entwicklungen des Nutzerverhaltens entspricht.
  • Verfahren der nationalen Streitbeilegung (§ 214 TKG-2026-RegE): Die im Referentenentwurf eingeführte Möglichkeit der nationalen Streitbeilegungsstelle, das Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen ruhend zu stellen, besteht nun ohne die ursprünglich vorgesehenen zeitlichen Restriktionen (einer Dauer von höchstens drei beziehungsweise nach Verlängerung insgesamt sechs Wochen) (§ 214 Abs. 4 TKG-2026-RegE).

Bemerkenswert ist darüber hinaus auch, welche Vorschriften nicht (oder nur in Details) geändert wurden.

Dazu zählt zunächst die Regelung über den Zugang zu gebäudeinternen Telekommunikationsnetzen und Verkabelungen sowie zugehörigen Einrichtungen in § 22b TKG-2026-RegE. Diese war erheblicher unionsrechtlicher Kritik ausgesetzt, die das Gesetzgebungsverfahren nun weiter begleiten dürfte.

Beibehalten wurde auch die ebenfalls in großen Teilen nicht unproblematische Regelung in § 106a TKG-2026-RegE zu Mitwirkung von Eigentümern und Betreibern von Eisenbahninfrastrukturen bei der Mobilfunkversorgung entlang von Schienenwegen. Diese etabliert ein eigenständiges Mitnutzungsregime für eisenbahnbezogene Infrastruktur, das neben die Mitnutzungsvorgaben der Gigabit-Infrastrukturverordnung (EU) 2024/1309 treten würde. Hier wurden im Wesentlichen nur die Anwendung der besonderes eingriffsintensive Möglichkeit einer Verpflichtung zur Vornahme baulicher Maßnahmen auf den „Einzelfall“ beschränkt (§ 106a Abs. 2 Nr. 5 TKG-2026-RegE) und ein Einvernehmensvorbehalt für eine Ausgestaltungsverordnung der Bundesnetzagentur auch zugunsten des Bundesministeriums für Verkehr vorgesehen (§ 106a Abs. 4 S. 2 TKG-2026-RegE).

Schon eine erste Analyse des nun vorliegenden Regierungsentwurfs zeigt somit, dass sich die Bundesregierung auf eine behutsame Glättung des ambitionierten Referentenentwurfs und überwiegend auf Detailänderungen beschränkt hat. Der Vorteil der – notwendigen – Beschleunigung des Gesetzgebungsverfahrens auf dieser Stufe dürfte dadurch allerdings mit einer Fortschreibung des Konflikt- und Diskussionspotentials und entsprechendem Verzögerungspotential im weiteren Legislativprozess erkauft worden sein. Denn insbesondere viele der unionsrechtlichen Bedenken wurden mit dem Kabinettsbeschluss gerade nicht ausgeräumt.

Fußnoten

  1. Ausführlich dazu Neumann, N&R 2026, 89.
  2. Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, S. 58, 89 (zu § 79).
  3. Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, S. 58, 92 (zu § 81).
  4. Siehe dazu bereits Neumann, N&R 2026, 89, 98.
  5. Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, S. 58, 104 (zu § 127 Abs. 8).
  6. Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, S. 58, 106 (zu § 127a).
  7. Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, S. 58, 107 (zu § 134).
  8. Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, S. 58, 110 f. (zu § 144).
  9. Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, S. 58, 111 (zu § 144).
  10. Siehe die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, S. 58, 111 (zu § 145).
  11. Siehe bereits Neumann, N&R 2026, 89, 94 Fn. 39.