Koch & Neumann
  • Blog
  • Kanzlei
  • Tätigkeitsschwerpunkte
  • Fälle
  • Veröffentlichungen
  • Veranstaltungen
  • Mitarbeiter
  • Click to open the search input field Click to open the search input field Suche
  • Menü Menü
Alexander Koch

VG Köln: Warnung vor Brustimplantaten im Zuge des PIP-Skandals ist rechtmäßig

Marktüberwachungsrecht

Das VG Köln hat in seinem Beschluss vom 14. Oktober 2013 – Az. 7 L 936/13 entschieden, dass das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) auch vor Brustimplantaten von Herstellern warnen darf, die Vorprodukte von PIP bezogen haben.

Dieser Beitrag ist ursprünglich in dem von der Kanzlei Koch & Neumann betriebenen Portal "Marktueberwachung.EU" erschienen. Dieses Portal wurde 2020 endgütig eingestellt. Seit 2025 wird der Beitrag im Kanzleiblog dokumentiert. Alle Angaben in dem Beitrag entsprechen dem Zeitpunkt der damaligen Veröffentlichung, sind also gegebenenfalls inhaltlich überholt. Die im Original noch enthaltenen Links auf externe Quellen wurden angesichts des Zeitablaufs entfernt.

Der Beschluss, der in einem Eilverfahren ergangen ist, steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem PIP-Skandal. Der französische Hersteller Poly Implant Prothèse (PIP) hat über Jahre hinweg Brustimplantate mit billigem Industriesilikon befüllt. Er ist hierbei, soweit ersichtlich, mit hoher krimineller Energie vorgegangen – so sollen beispielsweise bei Kontrollen durch den TÜV oder französische Behörden die Produktionsprozesse kurzfristig umgestellt und Hinweise auf das geänderte Design versteckt worden sein.

Die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin des Eilverfahrens stellte Brustimplantate her, die mit einer speziellen Titanbeschichtung versehen waren („TiBREEZE“) und hierdurch besonders verträglich sein sollten. Sie hat hierfür leere Silikonhüllen von PIP bezogen, diese dann beschichtet und sodann von PIP mit Silikon befüllen lassen.

Das BfArM hat auf seiner Internetseite über den PIP-Skandal informiert. Die entsprechende Seite wurde mehrfach ergänzt. Dabei wurde über den jeweiligen Erkenntnisstand zusammenfassend informiert und es wurden ggf. Verhaltensempfehlungen gegeben. U. a. wurde Patientinnen geraten, im Gespräch mit ihrem Arzt zu klären, ob die Implantate möglicherweise geschädigt sind. Für diesen Fall wurde eine Explantation empfohlen. Von einer grundsätzlichen Explantationsempfehlung hat das BfArM ausdrücklich abgesehen. Als bekannt wurde, dass für die TiBREEZE-Brustimplantate Vorprodukte von PIP bezogen wurden, hat das BfArM auch hierüber informiert und seine Empfehlungen ausdrücklich auch auf dieses Produkte bezogen.

Hiergegen hat sich die Antragstellerin gewendet. Sie hat mehrere Chargen stichprobenartig untersuchen lassen und hierbei keine Auffälligkeiten feststellen können. Deshalb sei es nicht gerechtfertigt, sie im Zusammenhang mit dem PIP-Skandal zu erwähnen.

Dem ist das VG Köln nicht gefolgt.

Zwar komme grundsätzlich ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch aus Art. 12 und/oder Art. 14 GG i. V. m. dem Grundgedanken aus § 1004 BGB in Betracht. Vorliegend fänden die streitgegenständlichen Äußerungen aber eine Rechtfertigung in § 24 MPSV. Hierdurch wird das BfArM ermächtigt, Empfehlungen und Ergebnisse zu durchgeführten Risikobewertungen (§ 23 MPSV) im Internet zu veröffentlichen. Grundsätzlich sind dabei das Willkürverbot und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen. Ist ein Sachverhalt noch nicht abschließend geklärt, muss zuvor eine sorgsame und möglichst umfassende Aufklärung erfolgen. Verbleiben hierbei Unsicherheiten, darf dennoch eine Information erfolgen, wenn ein entsprechendes öffentliches Aufklärungsinteresse besteht. Grundsätzlich sind Warnungen also auch möglich, wenn sie auf „bloßen“ Risikoeinschätzungen beruhen und keine Gewissheit besteht. In diesem Fall muss aber auf verbleibende Unsicherheiten hingewiesen werden, damit die Marktteilnehmer selbst in der Lage sind zu beurteilen, wie mit diesen Unsicherheiten umzugehen ist. Dabei ist in besonderem Maße zu berücksichtigen, dass behördlichen Verlautbarungen ein gesteigertes Vertrauen entgegengebracht wird.

Diese Voraussetzungen sah das Gericht im vorliegenden Fall als gegeben an. Insbesondere habe die Behörde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in jedem Einzellfall eine Entscheidung im Dialog mit dem Arzt getroffen werden müsse. Irrelevant sei es zudem, dass die Antragstellerin bei eigenen Stichproben keine Probleme habe feststellen können. Die Stichprobe sei vorliegend nämlich nicht aussagekräftig, weil bei PIP keine hinreichende Zuordnung von Produkten zu einzelnen Chargen möglich war. Zudem hat die Antragstellerin die Vorprodukte in einem Zeitraum bezogen, in der nach Angaben von PIP ca. 75 Prozent der hergestellten Implantate mit Industriesilikon befüllt wurden. Deshalb sei es zulässig, auf das gesundheitliche Risiko auch bei den hier in Rede stehenden Brustimplantaten hinzuweisen.

Der Fall betrifft zunächst nur einen Nebenaspekt des PIP-Skandals und den nachvollziehbaren Versuch eines betroffenen Herstellers, möglichst nicht in diesem Umfeld genannt zu werden. Auch ist zu berücksichtigen, dass es sich um einen Beschluss in einem Eilverfahren handelt. Allerdings ist der Beschluss sehr ausführlich begründet. Dabei sind die allgemeinen Aussagen zu behördlichen Produktwarnungen verallgemeinerungsfähig – und das Gericht zitiert insoweit auch umfassend aus der einschlägigen Rechtsprechung. Aus behördlicher Sicht ist insbesondere auf eine höchstmögliche Objektivität und Neutralität zu achten, was es einschließt, dass wissenschaftliche Unsicherheiten deutlich benannt werden. Ist das nicht der Fall und findet eine behördliche Vorverurteilung statt – was das Gericht vorliegend freilich nicht festgestellt hat –, so bestehen für die betroffenen Unternehmen gute Aussichten, gegen solche Produktwarnungen vorzugehen.

 

VG Köln, Beschl. v. 14.10.2013 – Az. 7 L 936/13.

Post Views: 21
30. Oktober 2013/von Alexander Koch
Schlagworte: MPSV, Produktwarnung
https://kochneumann.de/wp-content/uploads/2013/10/MueEU.png 1024 1536 Alexander Koch https://kochneumann.de/wp-content/uploads/2017/06/2017-05-24_logo_340x156.png Alexander Koch2013-10-30 10:30:162025-09-29 10:31:11VG Köln: Warnung vor Brustimplantaten im Zuge des PIP-Skandals ist rechtmäßig
Das könnte Dich auch interessieren
BMG: Weiterhin keine Sanktionierung von unterlassenen Meldungen über Vorkommnisse bei Medizinprodukten nach der MPSV

Kategorien

  • Abgabenrecht
  • Allgemein
  • Ankündigungen
  • Berufsrecht
  • Bestattungsrecht
  • Datenschutzrecht
  • Eisenbahnrecht
  • Elternbeitragsrecht
  • Energierecht
  • Feuerwehrrecht
  • IT-Recht
  • Kanzleiorganisation
  • Kommunalabgabenrecht
  • Kostenrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Lehre
  • Marktüberwachungsrecht
  • Netzwirtschaftsrecht
  • Newsletter
  • Ortsrecht
  • Postrecht
  • Prozessrecht
  • Sondernutzungsrecht
  • Strafrecht
  • Straßenreinigungsrecht
  • Telekommunikationsrecht
  • Verfassungsrecht
  • Wettbewerbsrecht

Schlagwörter

2. GPSGV AGB Alfter Bauprodukteverordnung 305/2011/EU Bergisch Gladbach BGB BMDS Bonn Brühl Bundesnetzagentur Einkünfte ElektroG Elternbeiträge Frechen Glasfaser Gleichbehandlung GPSG harmonisierte Norm Hürth In-vitro-Diagnostika-Richtlinie 98/79/EG IT-Sicherheit Kindergärten Kitas Kommission Kommunalabgaben Kundenschutz Köln Leverkusen Marktüberwachungspaket Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Medizinprodukterichtlinie 93/42/EWG MPG Netzausbau Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG ProdSG Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG R&TTE-Richtlinie 1999/5/EG Rösrath Schutzklauselverfahren Siegburg Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG TKG UWG Vertragslaufzeit Wesseling

Archiv

  • Juni 2026
  • Mai 2026
  • April 2026
  • März 2026
  • Februar 2026
  • Januar 2026
  • November 2025
  • Oktober 2025
  • September 2025
  • August 2025
  • Juli 2025
  • Dezember 2023
  • August 2022
  • März 2020
  • November 2018
  • März 2018
  • Januar 2018
  • November 2015
  • Oktober 2015
  • September 2015
  • August 2015
  • Juli 2015
  • Mai 2015
  • April 2015
  • Februar 2015
  • Januar 2015
  • November 2014
  • Oktober 2014
  • August 2014
  • Juli 2014
  • Mai 2014
  • April 2014
  • März 2014
  • Februar 2014
  • Januar 2014
  • Dezember 2013
  • November 2013
  • Oktober 2013
  • September 2013
  • August 2013
  • Juli 2013
  • Januar 2013

Schlagwort-Wolke

2. GPSGV AGB Alfter Bauprodukteverordnung 305/2011/EU Bergisch Gladbach BGB BMDS Bonn Brühl Bundesnetzagentur Einkünfte ElektroG Elternbeiträge Frechen Glasfaser Gleichbehandlung GPSG harmonisierte Norm Hürth In-vitro-Diagnostika-Richtlinie 98/79/EG IT-Sicherheit Kindergärten Kitas Kommission Kommunalabgaben Kundenschutz Köln Leverkusen Marktüberwachungspaket Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Medizinprodukterichtlinie 93/42/EWG MPG Netzausbau Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG ProdSG Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG R&TTE-Richtlinie 1999/5/EG Rösrath Schutzklauselverfahren Siegburg Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG TKG UWG Vertragslaufzeit Wesseling

Aktuelle Informationen

18.6.2026: Andreas Neumann hat heute beim Verband der Anbieter im Digital- und Telekommunikationsmarkt (VATM) e. V. einen Online-Vortrag zum „TKG-Änderungsgesetz 2026: vom Referenten- zum Regierungsentwurf“ gehalten.

11.3.2026: In einem Webinar beim Bundesverband Breitbandkommunikation (BREKO) e. V. hat Andreas Neumann die „Auswirkungen auf die Vertragsgestaltung“ der BGH-Entscheidung zur Mindestvertragslaufzeit behandelt.

12.2.2026: In N&R 2026, 13, ist ein Aufsatz von Prof. Dr. Alexander Koch zum „Schutz (besonders) wichtiger und kritischer Netzinfrastrukturen“ erschienen.

Impressum

Anbieterkennzeichnung, Dienstleistungsinformationen und Informationen zum Datenschutz

Neueste Beiträge

  • Newsletter #1 (Mai/Juni 2026) 17. Juni 2026
  • BGH: Angebot einer Vertragsvariante mit einer höchstens zwölfmonatigen Laufzeit 16. Juni 2026
  • Bundesregierung beschließt den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des TKG 15. Juni 2026
  • LG Düsseldorf: Verhältnis von TKG und UWG 15. Mai 2026
  • Die (rechte) Hand Gottes 14. Mai 2026
© Copyright - Koch & Neumann - Enfold Theme by Kriesi
  • Link zu Xing
  • Link zu LinkedIn
  • Link zu Mail
Link to: BMG: Weiterhin keine Sanktionierung von unterlassenen Meldungen über Vorkommnisse bei Medizinprodukten nach der MPSV Link to: BMG: Weiterhin keine Sanktionierung von unterlassenen Meldungen über Vorkommnisse bei Medizinprodukten nach der MPSV BMG: Weiterhin keine Sanktionierung von unterlassenen Meldungen über Vorkommnisse... Link to: BGH: Bestimmung als Medizinprodukt erfolgt durch den Hersteller Link to: BGH: Bestimmung als Medizinprodukt erfolgt durch den Hersteller BGH: Bestimmung als Medizinprodukt erfolgt durch den Hersteller
Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen