Aktuelle Informationen
29.9.2025: Das Portal „marktueberwachung.eu“ wurde komplett in den allgemeinen Kanzleiblog überführt.
8.7.2025: Das Portal „Rheinisches Ortsrecht“ wurde komplett in den allgemeinen Kanzleiblog überführt.
12.6.2025: Das Handelsblatt führt Rechtsanwalt Prof. Dr. Koch in seiner aktuellen Aufstellung „Deutschlands Beste Anwälte 2025“ für den Bereich „Gewerblicher Rechtsschutz“ und „Öffentliches Wirtschaftsrecht“ sowie Rechtsanwalt Neumann für den Bereich „Telekommunikationsrecht“ auf.
Neueste Beiträge
- Letzte Änderungen bei der Umsetzung der NIS-2-Richtlinie im BSIG 26. November 2025
- Cyber und resilient: das IT-Sicherheitsrecht im Überblick 20. November 2025
- Bundesnetzagentur startet Konsultation des Katalogs von Sicherheitsanforderungen nach § 167 TKG 5. November 2025
- Auf dem Weg zu einem Gesamtkonzept für die Kupfer-Glas-Migration: die Eckpunkte des Bundesdigitalministeriums 11. Oktober 2025
- Regulierungsrechtliche Aspekte der Agenda für zufriedene Schienenkunden 27. September 2025

Kommission: Mehrzweck-Erdbewegungsmaschine muss grundsätzlich mit Schutz gegen herabfallende Gegenstände ausgestattet sein
MarktüberwachungsrechtDie Kommission hat in einem Schutzklauselverfahren nach Art. 11 Abs. 2 Maschinenrichtlinie 2006/42/EG entschieden, dass eine Mehrzweck-Erdbewegungsmaschine auch dann mit einem Schutzaufbau gegen herabfallende Gegenstände versehen sein muss, wenn sie ursprünglich für Funktionen geliefert wurde, bei denen eine solche Gefahr nicht bestand.
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Kommission verlängert Maßnahme für kindergesicherte Feuerzeuge
MarktüberwachungsrechtDie Kommission hat durch Beschluss 2014/61/EU, ABl. 2014 L 38, 43 die Geltungsdauer der Entscheidung 2006/502/EG zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu treffen, damit nur kindergesicherte Feuerzeuge in Verkehr gebracht werden und das Inverkehrbringen von Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekten untersagt wird, um ein Jahr verlängert.
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Übertragung der Straßenreinigungspflicht auf die Anlieger in Bonn an der Grenze zur Unbestimmtheit
Ortsrecht, StraßenreinigungsrechtNach § 1 Abs. 1 S. 1 des Straßenreinigungsgesetzes (StrReinG) NRW sind grundsätzlich die Gemeinden verpflichtet, die öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslagen zu reinigen. Das umfasst auch den Winterdienst, also die Räumung von Schnee und die Beseitigung von (Eis-) Glätte. Nach § 4 Abs. 1 S. 1 StrReinG NRW können die Gemeinden die Reinigung der Gehwege aber durch Satzung den Eigentümern der an die Gehwege angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke – den sog. Anliegern – übertragen. Von dieser Befugnis machen die Gemeinden üblicherweise in erheblichem Umfang Gebrauch, so dass tatsächlich in aller Regel nicht die Gemeinden, sondern die Anlieger verpflichtet sind, die Gehwege zu reinigen, jedenfalls aber für den Winterdienst auf den Gehwegen zu sorgen haben. Die einschlägigen Regelungen, die seit dem 1. Januar 2013 in Bonn gelten, werfen dabei allerdings einige Fragen auf.
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EuG: Kommission darf Schutzklauselverfahren nicht von Amts wegen einleiten
MarktüberwachungsrechtDas EuG hat in seinem Urteil vom 21.1.2014 – Rs. T-309/10 entschieden, dass die Kommission nicht befugt ist, ein Schutzklauselverfahren i. S. v. Art. 8 Abs. 1 Medizinprodukterichtlinie 93/42/EWG von Amts wegen einzuleiten.
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Kommission stellt ihre Visionen für das künftige europäische Produktsicherheits- und Marktüberwachungsrecht vor
MarktüberwachungsrechtDie Kommission hat Ende Januar „Eine Vision für den Binnenmarkt für Industrieprodukte“ vorgestellt. Die Kommission erläutert in dem Dokument unter anderem ihre Pläne für die zukünftige Ausgestaltung des europäischen Produktsicherheits- und Marktüberwachungsrechts. Eine der Kernaussagen ist, dass das bisherige Richtlinienrecht durch Verordnungen abgelöst werden soll.
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Rechtliche Bedenken gegen Sondernutzungsgebühren für „StreetView“ & Co.
Ortsrecht, SondernutzungsrechtMehrere Sondernutzungssatzungen im Rheinland sehen in ihren Gebührentarifen eine Sondernutzungsgebühr für das Befahren der Gemeindestraßen zum Zwecke der digitalen bzw. fotografischen Aufnahme bzw. Datenerhebung oder einen vergleichbaren Gebührentatbestand vor. Derartige Regelungen, die sich z. B. in Alfter, Bergisch Gladbach und Bonn finden, zielen auf die Erfassung der Gemeindestraßen für Kartenzusatzdienste wie Googles „StreetView“ oder „Bing Streetside“ von Microsoft ab.
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Abl. EU 2014 C 22, 1
MarktüberwachungsrechtDie Kommission hat im ABl. EU 2014 C 22, 1 eine aktualisierte Liste der harmonisierten Normen im Sinne der Druckgeräterichtlinie 97/23/EG veröffentlicht.
Pauschale Berechnung der „Sexsteuer“ in Hennef und Lohmar wohl rechtswidrig
Abgabenrecht, Kommunalabgabenrecht, OrtsrechtDie Satzung der Stadt Hennef (Sieg) über die Erhebung einer Steuer auf Vergnügungen besonderer Art vom 14. Februar 2011 unterwirft in § 2 Nr. 4 „das Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt“ der Besteuerung, soweit es im Stadtgebiet außerhalb von Bars, Swingerclubs und ähnlichen Einrichtungen erfolgt, also „zum Beispiel in Zimmervermietungen, Beherbergungsbetrieben, Privatwohnungen, Wohnwagen und Kraftfahrzeugen“. Nach § 5 Abs. 1 der Satzung beträgt die Steuer in diesen Fällen „unabhängig von der tatsächlichen zeitlichen Inanspruchnahme und der Anzahl der sexuellen Handlungen für jede/n Prostituierte/n 5,00 € pro Veranstaltungstag“ (Satz 1), wobei „für jeden Kalendermonat 25 Veranstaltungstage zugrunde gelegt“ werden (Satz 2). Weiter ist in Satz 3 die Möglichkeit eröffnet, den Nachweis zu erbringen, „dass weniger als 25 Veranstaltungstage im Kalendermonat stattgefunden haben“. In diesem Fall „wird die Steuer entsprechend der Anzahl der nachgewiesenen Veranstaltungstage festgesetzt“. Entsprechende bzw. weitgehend wortgleiche Regelungen finden sich in der Satzung der Stadt Lohmar über die Erhebung einer Steuer auf Vergnügungen besonderer Art vom 23. April 2013 (§ 1 Nr. 2 i. V. m. § 4 Abs. 1).
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Kulturförderabgabe (sog. „Bettensteuer“) in Köln vermutlich weiterhin rechtswidrig
Abgabenrecht, Kommunalabgabenrecht, OrtsrechtDie Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln sieht in der Fassung der ersten Änderungssatzung vom 19. Dezember 2012 eine Kulturförderabgabe als örtliche Aufwandsteuer vor (§ 1). Gegenstand dieser sog. „Bettensteuer“ bzw. „Bettenabgabe“ ist der Aufwand des Beherbergungsgastes für die Möglichkeit einer entgeltlichen Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb, der gegen Entgelt eine Beherbergungsmöglichkeit zur Verfügung stellt (§ 2 Abs. 1). Betroffen von dieser Kulturförderabgabe ist damit u. a. die Geschäftstätigkeit von Hoteliers, Gastwirten, Betreibern von Pensionen und Jugendherbergen, Vermietern von Ferienwohnungen und Campingplatzbetreibern.
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Broschüre „Laserprodukte als Maschinen im Sinne der Maschinenrichtlinie“
MarktüberwachungsrechtDie Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat eine Broschüre über „Laserprodukte als Maschinen im Sinne der Maschinenrichtlinie“ veröffentlicht. In einer tabellarischen Darstellung werden für diverse Laserprodukte die einschlägigen unionsrechtlichen Richtlinien benannt.
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