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Alexander Koch

OLG Frankfurt am Main: Abmahnung wegen fehlender Sicherheitshinweise

Marktüberwachungsrecht

Das OLG Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 21. Mai 2015 – Az. 6 U 64/14 entschieden, dass eine Abmahnung rechtmäßig ist, wenn Produkte erwartungsgemäß von Endverbrauchern erworben werden können und bei einer vorhersehbaren Fehlbedienung Gesundheitsgefahren drohen.

Dieser Beitrag ist ursprünglich in dem von der Kanzlei Koch & Neumann betriebenen Portal "Marktueberwachung.EU" erschienen. Dieses Portal wurde 2020 endgütig eingestellt. Seit 2025 wird der Beitrag im Kanzleiblog dokumentiert. Alle Angaben in dem Beitrag entsprechen dem Zeitpunkt der damaligen Veröffentlichung, sind also gegebenenfalls inhaltlich überholt. Die im Original noch enthaltenen Links auf externe Quellen wurden angesichts des Zeitablaufs entfernt.

Der Zivilrechtsstreit betraf einen Garagentorantrieb. Dieser wurde von dem Hersteller über ein Fachhändlernetz vertrieben. Allerdings wurden die Geräte auch von Dritten über das Internet vertrieben. Der Garagentorantrieb verfügte über eine Hinderniserkennung, die u. a. verhindert, dass Personen eingequetscht werden. Die Hinderniserkennung wies vier Stufen von „sehr sensibel“ bis hin zu „sehr wenig sensibel“ auf. Letzter Stufe war etwa für Situationen vorgesehen, in denen das Tor alterungsbedingt schwergängig ist oder durch Schnee belastet wurde. Um an das Bedienfeld zu gelangen, musste die Geräteabdeckung – die sich im montierten Zustand an der Garagendecke befindet – abgenommen werden. In der Bedienungsanleitung fand sich der Hinweis:

„Wenn diese Einstellung geändert wird, muss unbedingt eine Belastungsmessung wie am Ende der Montage durchgeführt werden.“

Ausgangspunkt der produktsicherheitsrechtlichen Überlegungen war § 3 Abs. 1 ProdSG i. V. m. § 3 Abs. 1 Maschinenverordnung (9. ProdSV). Hiernach dürfen Maschinen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn „bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung die Sicherheit und die Gesundheit von Personen“ nicht gefährdet werden. Der Hersteller hatte nun argumentiert, er vertreibe das Gerät nur über ausgebildete Installateure. Diesen Einwand hat das Gericht aber nicht gelten lassen, weil offensichtlich war, dass die Garagentorantriebe auch von Wiederverkäufern erworben wurden, die die Geräte dann an Endverbraucher vertrieben.

Das Gericht ist weiter davon ausgegangen, dass Endverbraucher die Einstellung „sehr wenig sensibel“ einstellen könnten, ohne sich der hiermit verbundenen Risiken bewusst zu sein. Insoweit sei auch nicht davon auszugehen, dass sie aus dem Hinweis, am Ende der Montage sei eine Belastungsmessung durchzuführen, den Schluss zögen, dass ggf. Personen eingequetscht werden könnten. Schließlich sei nicht davon auszugehen, dass Endverbraucher überhaupt in der Lage seien, die Betriebskräfte selbst zu messen.

Das Gericht hat das Gerät deshalb als nicht marktkonform angesehen und ist davon ausgegangen, dass es die CE-Kennzeichnung zu Unrecht trage.

Allerdings hat das Gericht auch ausgeführt, dass den Gefahren durch einen entsprechenden deutlichen Hinweis in der Gebrauchsanweisung begegnet werden könne. Da die Einstellung nur verändert werden könne, wenn das Gerät zuvor geöffnet werde, dürfe davon ausgegangen werden, dass ein Verbraucher zunächst die Gebrauchsanweisung konsultiere.

Schließlich ist das Gericht davon ausgegangen, dass § 3 Abs. 1 ProdSG eine Marktverhaltensregel i. S. v. § 4 Abs. 11 UWG darstelle und somit auch von einem Wettbewerber zur Grundlage einer Abmahnung gemacht werden könne.

Das Urteil lenkt einmal mehr den Blick darauf, dass das Marktüberwachungsrecht eine immer bedeutsamer werdende lauterkeitsrechtliche Dimension aufweist. Statt produktsicherheitsrechtliche Verstöße bei den Marktüberwachungsbehörden anzuzeigen, gehen offensichtlich immer mehr Wettbewerber dazu über, entsprechende Verstöße selbst im Wege von Abmahnungen zu verfolgen.

Das Urteil verdeutlicht außerdem, welche Bedeutung einer Gebrauchsanleitung zukommt. Hätte der Hersteller nur einige wenige Sätze mehr in die Gebrauchsanleitung aufgenommen, wäre das Verfahren gegenstandslos gewesen.

Schließlich dürfen sich Hersteller nicht darauf verlassen, dass Geräte, die sie selbst nur an Fachhändler vertreiben, nicht in den Endverkauf gelangen.

OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 21.5.2015 – Az. 6 U 64/14

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12. August 2015/von Alexander Koch
Schlagworte: 9. ProdSV, ProdSG
https://kochneumann.de/wp-content/uploads/2013/10/MueEU.png 1024 1536 Alexander Koch https://kochneumann.de/wp-content/uploads/2017/06/2017-05-24_logo_340x156.png Alexander Koch2015-08-12 12:40:212025-09-29 12:41:37OLG Frankfurt am Main: Abmahnung wegen fehlender Sicherheitshinweise
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