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Alexander Koch

Mehrere Änderungen der Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG

Marktüberwachungsrecht

Die Kommission hat im Juni und Juli 2014 drei Änderungsrichtlinien in Bezug auf die Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG erlassen. Hierdurch sind einerseits Grenzwerte für TCEP und vergleichbare flammhemmende Stoffe sowie Biphenol A verschärft worden und andererseits die Verwendungsmöglichkeiten von Nickel in Spielzeugen erweitert worden.

Dieser Beitrag ist ursprünglich in dem von der Kanzlei Koch & Neumann betriebenen Portal "Marktueberwachung.EU" erschienen. Dieses Portal wurde 2020 endgütig eingestellt. Seit 2025 wird der Beitrag im Kanzleiblog dokumentiert. Alle Angaben in dem Beitrag entsprechen dem Zeitpunkt der damaligen Veröffentlichung, sind also gegebenenfalls inhaltlich überholt. Die im Original noch enthaltenen Links auf externe Quellen wurden angesichts des Zeitablaufs entfernt.

Nach Art. 46 Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG kann die Kommission bestimmte Teile der Richtlinie ändern, um diese an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen. Die Änderungsbefugnis betrifft einerseits Grenzwerte für chemische Stoffe, die in Spielzeugen verwendet werden, die für Kinder unter 36 Monaten bestimmt sind bzw. die dazu bestimmt sind, in den Mund genommen zu werden. Darüber hinaus kann die Kommission bestimmen, ob bestimmte grundsätzlich gesundheitsschädliche Stoffe ausnahmsweise in Spielzeugen verwendet werden dürfen.

Durch die Änderungsrichtlinie 2014/79/EG hat die Kommission die Grenzwerte für TCEP, TCCP und TDCP deutlich verschärft. Hierbei handelt es sich um flammhemmende Stoffe, die möglicherweise Krebs erregen. TCEP wird zwar seit 2001 in der EU nicht mehr produziert. Allerdings geht die Kommission – gestützt auf eine Analyse des SCHER (Wissenschaftlicher Ausschuss „Gesundheits- und Umweltrisiken“) – davon aus, dass die Ersatzsstoffe TCCP und TDCP vergleichbare Eigenschaften haben.

Die Änderungsrichtlinie 2014/81/EU betrifft Biphenol A. Dieser Stoff wird in zahlreichen Kunststoffprodukten – unter anderem in Spielzeugen – verwendet. Die Wirkungen von Biphenol A werden derzeit noch wissenschaftlich untersucht, der Stoff steht aber im Verdacht, gesundheitsschädlich zu sein. Die Norm EN 71-10:2005 sah bereits in der Vergangenheit einen Migrationsgrenzwert von 0,1 mg/l vor. Allerdings handelt es sich bei dieser Norm nicht um eine harmonisierte Norm. Durch die Änderungsrichtlinie 2014/81/EU wird der Migrationsgrenzwert von 0,1 mg/l nun verbindlich für Spielzeuge vorgeschrieben.

Die neuen Grenzwerte müssen jeweils bis zum 21. Dezember 2015 umgesetzt werden.

Die Änderungsrichtlinie 2014/84/EU betrifft schließlich Nickel. Nickel gilt als gesundheitsschädlich und darf nicht – bzw. nur innerhalb bestimmter Grenzwerte – in Spielzeugen verwendet werden. Allerdings gab es bereits in der Vergangenheit nach Anlage A der Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG eine Ausnahme für Spielzeuge aus nicht rostendem Stahl. Die Kommission hat die Ausnahme nun auf Spielzeugteile ausgedehnt, die elektronischen Strom leiten sollen. Bei solchen Spielzeugen besteht nach Ansicht der SCHER nur eine geringe Wahrscheinlichkeit, dass es zu einer Aufnahme von Nickel über die Haut oder den Mund kommt.

Diese Änderung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.

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23. Juli 2014/von Alexander Koch
Schlagworte: Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG
https://kochneumann.de/wp-content/uploads/2013/10/MueEU.png 1024 1536 Alexander Koch https://kochneumann.de/wp-content/uploads/2017/06/2017-05-24_logo_340x156.png Alexander Koch2014-07-23 12:01:332025-09-29 12:02:25Mehrere Änderungen der Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG
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