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Alexander Koch

EuG: Bundesrepublik muss Grenzwerte der Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG umsetzen

Marktüberwachungsrecht

Nach einem Urteil des EuG vom 14. Mai 2014 – Rs. T-198/12 muss die Bundesrepublik Deutschland die Grenzwerte der Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG für Antimon, Arsen und Quecksilber umsetzen.

Dieser Beitrag ist ursprünglich in dem von der Kanzlei Koch & Neumann betriebenen Portal "Marktueberwachung.EU" erschienen. Dieses Portal wurde 2020 endgütig eingestellt. Seit 2025 wird der Beitrag im Kanzleiblog dokumentiert. Alle Angaben in dem Beitrag entsprechen dem Zeitpunkt der damaligen Veröffentlichung, sind also gegebenenfalls inhaltlich überholt. Die im Original noch enthaltenen Links auf externe Quellen wurden angesichts des Zeitablaufs entfernt.
Die alte Spielzeugrichtlinie 88/378/EWG hat die Grenzwerte für diverse Stoffe anhand der pro Tag maximal zulässigen Bioverfügbarkeit festgelegt. Der Grenzwert beschreibt die maximale Menge des Stoffs, die beim Umgang mit dem Spielzeug in den menschlichen Körper aufgenommen und für biologische Prozesse zur Verfügung stehen darf. Um aus diesen Bioverfügbarkeitsgrenzwerten sogenannte Migrationsgrenzwerte ableiten zu können, hat das Europäische Komitee für Normung die harmonisierte Norm EN 71-3 erarbeitet. Diese beschreibt ein Verfahren, über welches berechnet werden kann, welche maximale Menge eines chemischen Stoffes über die Haut, den Magen usw. aufgenommen werden darf, bis der Bioverfügbarkeitsgrenzwert erreicht wird.

Die neue Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG sieht nun in Anhang II III.13. u. a. für Antimon, Arsen und Quecksilber unmittelbar Migrationsgrenzwerte für trockene, brüchige, staubförmige oder geschmeidige Spielzeugmaterialien, flüssige oder haftende Spielzeugmaterialen sowie abgeschabte Spielzeugmaterialen vor.

Die Bundesrepublik Deutschland hat die Spielzeugverordnung (2. GPSGV) zwar an den neuen Rechtsrahmen angepasst, aber die alten Grenzwerte der Spielzeugrichtlinie 88/378/EWG beibehalten. Sie ist insoweit der Meinung, dass die alten Grenzwerte (nach Bioverfügbarkeit) strenger seien als die neuen Migrationsgrenzwerte. Insbesondere sei bei den Migrationsgrenzwerten nicht klar, in welchem Verhältnis sie zueinander stünden – ob also etwa die Grenzwerte für eine flüssige Aufnahme und die Aufnahme über abgeschabte Stoffe zu addieren seien.

Die Bundesrepublik hat deshalb nach Art. 114 Abs. 4 i. V. m. Art. 36 AEUV bei der Kommission beantragt, die alten Bioverfügbarkeitsgrenzwerte beibehalten zu dürfen. Nach dieser Vorschrift können Mitgliedstaaten der Kommission mitteilen, nationale Vorschriften, die Harmonisierungsmaßnahmen widersprechen, mit Blick auf den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen beibehalten zu wollen. Die Kommission beschließt dann nach Art. 114 Abs. 6 AEUV binnen sechs Monaten, ob sie dies billigt oder ablehnt. Im vorliegenden Fall hat die Kommission die Fortgeltung der nationalen (der alten Richtlinie entsprechenden) Regeln abgelehnt. Sie war der Meinung, die deutschen Bioverfügbarkeitsgrenzwerte schützten die Gesundheit jedenfalls nicht wirksamer als die neuen Migrationsgrenzwerte.

Hiergegen ist die Bundesrepublik zunächst im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorgegangen. In diesem Verfahren hat das Gericht nach einer reinen Interessenabwägung zugunsten der Bundesrepublik entschieden.

Nun liegt die Entscheidung im Hauptsacheverfahren vor. Hier ist die Bundesrepublik in den entscheidenden Punkten unterlegen. Hauptangriff der Bundesrepublik war dabei, dass die deutschen Grenzwerte strenger seien und insoweit das von der Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG vorgesehene Schutzniveau unzureichend sei. Allerdings ist auch die Bundesrepublik davon ausgegangen, dass bei Einhaltung der Grenzwerte der Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG keine negativen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zu erwarten seien.

Das Gericht stützt seine Entscheidung primär auf Beweislastgrundsätze. Anders als im deutschen Verwaltungsprozess, in welchem das Gericht die Tatsachen von Amts wegen ermittelt, muss in Verfahren der vorliegenden Art (nämlich nach Art. 114 Abs. 4 AUEV) der klagende Mitgliedstaat beweisen, dass die nationalen Grenzwerte ein höheres Schutzniveau gewährleisten. Dieser Nachweis ist der Bundesrepublik nicht gelungen.

Die Bundesrepublik muss nun folglich die Grenzwerte der Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG umsetzen und die Spielzeugverordnung (2. GPSGV) entsprechend anpassen. Sie hat allerdings noch Gelegenheit, beim EuGH ein – auf Rechtsfragen beschränktes – Rechtsmittel einzulegen.

 

EuG, Urt. v. 14.5.2014 – Rs. T-198/12

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16. Mai 2014/von Alexander Koch
Schlagworte: 2. GPSGV, Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG
https://kochneumann.de/wp-content/uploads/2013/10/MueEU.png 1024 1536 Alexander Koch https://kochneumann.de/wp-content/uploads/2017/06/2017-05-24_logo_340x156.png Alexander Koch2014-05-16 11:57:522025-09-29 11:59:23EuG: Bundesrepublik muss Grenzwerte der Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG umsetzen
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