Nach § 1 Abs. 1 S. 1 des Straßenreinigungsgesetzes (StrReinG) NRW sind grundsätzlich die Gemeinden verpflichtet, die öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslagen zu reinigen. Das umfasst auch den Winterdienst, also die Räumung von Schnee und die Beseitigung von (Eis-) Glätte. Nach § 4 Abs. 1 S. 1 StrReinG NRW können die Gemeinden die Reinigung der Gehwege aber durch Satzung den Eigentümern der an die Gehwege angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke – den sog. Anliegern – übertragen. Von dieser Befugnis machen die Gemeinden üblicherweise in erheblichem Umfang Gebrauch, so dass tatsächlich in aller Regel nicht die Gemeinden, sondern die Anlieger verpflichtet sind, die Gehwege zu reinigen, jedenfalls aber für den Winterdienst auf den Gehwegen zu sorgen haben. Die einschlägigen Regelungen, die seit dem 1. Januar 2013 in Bonn gelten, werfen dabei allerdings einige Fragen auf.
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Aktuelle Informationen
9.10.2026: Das Handelsblatt führt die Kanzlei Koch & Neumann in seiner aktuellen Aufstellung „Deutschlands beste Kanzleien 2026″ in der Kategorie „Regional“ für Nordrhein-Westfalen in den Rechtsgebieten „Gewerblicher Rechtsschutz“, „Öffentliches Wirtschaftsrecht“ und „Telekommunikationsrecht“ auf.
31.7.2026: Rechtsanwalt Neumann bespricht in der heute erschienenen Ausgabe der K&R das Urteil des BGH vom 21. Mai 2026 (Az. III ZR 220/25) über die Reichweite der Verpflichtung zum Angebot von Telekommunikationsverträgen mit einer maximalen Mindestlaufzeit von zwölf Monaten (K&R 2026, 486).
2.7.2026: In LMK 2026, 810442 ist eine Entscheidungsanmerkung von Rechtsanwalt Neumann zum Urteil des BGH vom 8. Januar 2026 (Az. III ZR 8/25) über den Beginn der Vertragslaufzeit im Anwendungsbereich von § 56 Abs. 1 TKG erschienen.
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