Einer der zentralen Regelungsgegenstände des Telekommunikationsgesetzes (TKG) sind Telekommunikationsdienste. Dabei gelten die einschlägigen Vorschriften des Gesetzes allerdings ganz überwiegend nicht für alle Telekommunikationsdienste, sondern nur für solche, die „öffentlich zugänglich“ sind. Wann ein Dienst „öffentlich zugänglich“ ist, beantwortet das TKG zwar in § 3 Nr. 44 dahingehend, dass er hierfür „einem unbestimmten Personenkreis zur Verfügung stehe[n]“ muss. Damit ist das Problem aber nur auf die Frage verlagert, wann ein solcher unbestimmter Personenkreis vorliegt. Diese Frage ist trotz ihrer Bedeutung bislang nicht abschließend beantwortet. Impulse für eine Klärung könnten nun angesichts einer aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus einem anderen Rechtsgebiet kommen, dem EU-Flugreiserecht.
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Aktuelle Informationen
11.3.2026: In einem Webinar beim Bundesverband Breitbandkommunikation (BREKO) e. V. hat Andreas Neumann die „Auswirkungen auf die Vertragsgestaltung“ der BGH-Entscheidung zur Mindestvertragslaufzeit behandelt.
12.2.2026: In N&R 2026, 13, ist ein Aufsatz von Prof. Dr. Alexander Koch zum „Schutz (besonders) wichtiger und kritischer Netzinfrastrukturen“ erschienen.
24.12.2025: Das Handbuch „Kryptowährungen und Token“ von Prof. Dr. Sebastian Omlor und Dr. Mathias Link ist in 3. Auflage erschienen, mit dem von Prof. Dr. Alexander Koch verfassten 19. Kapitel zum Strafrecht.
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