Werden Geräte vom ElektroG erfasst, hat dies für den Hersteller weitreichende Folgen. So besteht insbesondere nach § 10 ElektroG eine Rücknahmepflicht. Es kann deshalb zu Konstellationen kommen, in denen ein Geschäftspartner einen Nachweis fordert, dass ein bestimmtes Gerät nicht vom ElektroG erfasst wird. Das ElektroG sieht einen solchen Nachweis aber nicht (ausdrücklich) vor. Ein Hersteller wäre deshalb theoretisch gezwungen, ein vollständiges Registrierungsverfahren nach § 6 Abs. 2 ElektroG durchzuführen und in diesem Rahmen auch alle nötigen Unterlagen vorzulegen. Das wäre nicht praxisgerecht.
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Aktuelle Informationen
12.2.2026: In N&R 2026, 13, ist ein Aufsatz von Prof. Dr. Alexander Koch zum „Schutz (besonders) wichtiger und kritischer Netzinfrastrukturen“ erschienen.
24.12.2025: Das Handbuch „Kryptowährungen und Token“ von Prof. Dr. Sebastian Omlor und Dr. Mathias Link ist in 3. Auflage erschienen, mit dem von Prof. Dr. Alexander Koch verfassten 19. Kapitel zum Strafrecht.
23.12.2025: Ein Aufsatz von Andreas Neumann mit dem Titel „Wann ist ein Angebotspaket ein Angebotspaket? Zugleich Besprechung von OLG München, 25.09.2025 – 6 U 2074/24e – Vertragszusammenfassung“ ist in WRP 2026, 15, erschienen.
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